Gastronomie: steueroptimale Behandlung von Trinkgeldern

Wann sind Trinkgelder steuerfrei?

Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie

  • in ortsüblicher Höhe

es ist im täglichen Leben üblich, dem Dienstleister in diesem Bereich ein Trinkgeld zu geben und die Höhe des Trinkgelds ist angemessen

  • von dritter Seite

das Trinkgeld wird von einem Gast gewährt und nicht vom Arbeitgeber selbst

  • an Arbeitnehmer
  • freiwillig

gewährt werden.

Für die Trinkgelder die Dienstnehmer unter den oben angeführten Voraussetzungen von Gästen erhalten, muss somit keine Lohnsteuer, kein Dienstgeberbeitrag und keine Kommunalsteuer abgeführt werden.

Keine Befreiung von Trinkgeldern in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt und unterliegen somit der Beitragspflicht. Da die Feststellung der Höhe sehr aufwendig sein kann, gibt es für Gastronomie- und Hotelleriebetriebe die Möglichkeit anstelle der tatsächlichen Trinkgelder bestimmte Trinkgeldpauschalierungen anzusetzen.

Die Höhe der Trinkgeldpauschalen ist je nach Kollektivvertrag und Bundesland unterschiedlich hoch. Das Trinkgeldpauschale wird im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt und erhöht die Sozialversicherungsbeiträge.

Voraussetzung der Freiwilligkeit des gewährten Trinkgelds

Das Trinkgeld muss vom Gast freiwillig gezahlt werden. Diese Freiwilligkeit ist nur dann gegeben, wenn der Gast selbst die Höhe des Trinkgelds bestimmen kann.

Legt der Unternehmer selbst das Trinkgeld jedoch z.B. in Form eines pauschalen Bedienungsentgelts selbst fest und weist dieses auch auf der Rechnung aus, so liegt keine Freiwilligkeit vor.

Das bezahlte Trinkgeld vom Gast ist in diesen Fällen nicht steuerfrei, sondern als Teil des Umsatzes anzusehen!

Steuerfreiheit von Trinkgeldern nur für Dienstnehmer

Die Steuerfreiheit gilt nur für Trinkgelder an Arbeitnehmer. Ist ein selbständiger Unternehmer für Service und Abrechnung in seinem Speiselokal allein verantwortlich und vereinnahmt er damit auch die Trinkgelder, so sind zählen die Trinkgelder zum Entgelt!

Trinkgelder die Sie als Unternehmer erzielen sind somit als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen und unterliegen der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gewerblichen Sozialversicherung.

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