Gastronomie | Hotellerie: Energieabgabenvergütung für Dienstleister – Schlussantrag beim EuGH

Durch die Energieabgabenvergütung (ENAV) sollen energieintensive Betriebe finanziell entlastet werden. Laut den österreichischen Energieabgaben-Richtlinien können seit 2011 nur mehr Produktionsbetriebe diese Vergütung beantragen.

Auf Basis eines Urteils des europäischen Gerichtshofs hat das BFG im Jahr 2016 entschieden, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe nicht wirksam in Kraft getreten ist und somit auch Dienstleistungsbetriebe weiterhin Anträge auf Energieabgabenvergütung stellen können.

Wir haben hier berichtet: ENERGIEABGABENVERGÜTUNG – NUN DOCH AUCH FÜR HOTELLERIE

In der Praxis wird über diese Anträge jedoch seitens des Finanzamts entweder nicht entschieden oder diese werden weiterhin abgelehnt. Hier ist es sinnvoll im Fall einer Ablehnung rechtzeitig eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu beantragen.

In einer neuen Entscheidung des BFG wurde nun noch einmal bestätigt, dass die Energierückvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe zusteht.

Die endgültige Entscheidung, ob die Energieabgabenvergütung ab 2011 weiterhin auch Dienstleistungsbetrieben wie Hotels und Gastronomie zusteht, wird der EuGH auf Basis des Antrags des Generalanwalts vom 14.2.2019 treffen.

Folgt der EuGH dem Antrag des Generalanwalts wird die derzeitige Meinung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach Dienstleistungsbetrieben keine Vergütung zusteht.

Unsere Empfehlungen:

Wir empfehlen weiterhin auch Dienstleistungsbetrieben zu prüfen, ob eine Energieabgabenvergütung zu einer Erstattung führt.

Ein Antrag auf Energieabgabenvergütung kann nur bis zu fünf Jahre rückwirkend eingebracht werden. Im Jahr 2019 können daher noch Anträge für die Jahre 2014 bis 2018 gestellt werden.

Insbesondere bei Unternehmen mit großen Investitionen (z.B. aufgrund von Neueröffnungen, umfangreichen Instandhaltungen, Erweiterungen, neue Anlagen) ist aus unserer Erfahrung mit einer höheren Gutschrift zu rechnen.

Die Aufzeichnungen der Umsätze und Ausgaben können wir aus Ihrem Jahresabschluss oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung übernehmen. Für die Berechnung ist außerdem eine detaillierte Jahresabrechnung, mit Angabe der verbrauchten Mengen notwendig. Gerne setzen wir uns mit Ihrem Energieanbieter direkt in Verbindung um die benötigten Unterlagen für Sie anzufordern.

Auf Wunsch führen wir eine gerne eine grobe Vorabberechnung durch, um die voraussichtliche Gutschrift abzuschätzen.

Die endgültige Entscheidung des EuGHs bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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