Familienhafte Mitarbeit im Betrieb – Neuerungen im Merkblatt

Vor allem in der Gastronomie und im Hotel kommt es häufig vor, dass in Spitzenzeiten auch Familienangehörige kurzfristig als „Aushilfe“ einspringen.

Als Orientierung und Leitlinie für die Praxis wurde bereits letztes Jahr ein „Merkblatt“ in Abstimmung zwischen Sozialversicherung, Finanzministerium und Wirtschaftskammer veröffentlicht. Dieses Merkblatt gibt einen Überblick welche Familienmitglieder unter welchen Voraussetzungen nicht unter ein Dienstverhältnis fallen (wir haben hier berichtet).

Dieses Merkblatt wurde nun angepasst und in einer neuen Version veröffentlicht. Bisher wurde nur bei einem eingeschränkten Angehörigenkreis (Ehepartnern, Lebensgefährten, minderjährige leibliche Kinder, Eltern) von einer sogenannten „familienhaften Mitarbeit“ oder „ehelichen Beistandspflicht“ ausgegangen und somit kein Dienstverhältnis unterstellt. Dieser Personenkreis wurde nun erweitert und soll spontane Aushilfe im Familienverbund in der Praxis erleichtern.

Wer fällt unter den erweiterten Angehörigenkreis?

Auch für Adoptivkinder, Stiefkinder, Großeltern und Geschwister gilt in Zukunft grundsätzlich die Vermutung, dass die Mitarbeit aus „familienhaften Verpflichtungen“ und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses erfolgt. Das bedeutet, dass die Mithilfe nur dann als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gilt, wenn ausdrücklich ein entgeltliches Arbeitsverhältnis vereinbart wurde.

Auch für andere verwandte oder verschwägerte Personen kann eine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit vorliegen. In diesen Fällen muss jedoch ausdrücklich eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der (kurzfristigen) Mitarbeit getroffen werden. Im Zweifelsfall wird hier im Fall einer Prüfung ein Dienstverhältnis und somit Versicherungspflicht unterstellt.

Folgende Voraussetzungen müssen die Angehörigen jedenfalls erfüllen:

  • Die Aushilfe erfolgt unentgeltlich. Im neuen Merkblatt wird auch klargestellt, dass freie oder verbilligte Mahlzeiten, geringfügige Trinkgelder oder ein „Taschengeld“ kein Entgelt darstellen und somit nicht zu einem Dienstverhältnis führen.
  • Die aushelfenden Angehörigen beziehen bereits eine Pension, befinden sich noch in Ausbildung oder gehen hauptberuflich einer voll versicherten Tätigkeit nach.

Einschränkung auf die Rechtsform des Unternehmers

Diese Regelung gilt nach wie vor nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z.B. OG, KG oder GesbR).

Bei der Mitarbeit von Verwandten in Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist eine familienhafte Tätigkeit ausgeschlossen!

Zusammenfassung

Ob ein Dienstverhältnis vorliegt ist immer anhand der Vereinbarung im Einzelfall und der tatsächlich gelebten Verhältnisse zu beurteilen. Dies trifft grundsätzlich auch bei Familienmitgliedern zu wobei hier gilt: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen.

Für Kontrollzwecke empfehlen wir die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit mit einer schriftlichen Vereinbarung zu dokumentieren. Gerne übermitteln wir bei Bedarf eine entsprechende Vorlage.

Für Fragen ist unser Personalmanagement Team gerne im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches oder telefonisch für Sie erreichbar!