Erwachsenenschutzgesetz – Neuerungen im Überblick

Mit 1. Juli 2018 tritt das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Es wird regeln, was gelten soll, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Der neue Ansatz besteht darin, den Betroffenen den größtmöglichen Erhalt der Selbstbestimmung und Geschäftsfähigkeit zu gewährleisten.

Das Gesetz folgt einem Modell aus vier Säulen:

Grafik Erwachsenenschutzgesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch die vier Abstufungen soll für jede Situation die bestmögliche Lösung gefunden werden, um so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen.

Auch das Gericht wird sich zurückziehen und bei den ersten drei Säulen nur noch dort eingebunden werden, wo besonders sensible Entscheidungen (dauerhafte Wohnortveränderung, Uneinigkeit bei medizinischer Behandlung oder bei der außerordentlichen Vermögensverwaltung) zu treffen sind.

Zu erwähnen ist, dass die ersten drei Säulen einen Eintrag im ÖZVV (Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis) benötigen, um gültig zu sein.

Vorsorgevollmacht

  • kann bereits vor dem Verlust der Handlungsfähigkeit bestimmt werden
  • die Angelegenheiten, welche die Vollmacht betreffen, müssen detailliert angeführt werden

Gewählte Erwachsenenvertretung

  • eine Person kann auch dann einen gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen, wenn sie nicht mehr voll handlungsfähig ist
  • der Erwachsenenvertreter unterliegt einer regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

  • Stellvertretung durch nächste Angehörige des Betroffenen
  • Erweiterung der nächsten Angehörigen im Zuge der Reform: Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, der Ehegatte/die Ehegattin, eingetragene Partner, der/die Lebensgefährte/in sowie eine in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

  • ersetzt die bisherige Sachwalterschaft
  • Bestellung für genau bezeichnete Angelegenheiten und Vertretungshandlungen
  • Wirkungsdauer endet mit Erledigung der Aufgabe oder nach drei Jahren
  • vor der gerichtlichen Bestellung ist ein „Clearing“ bei den Erwachsenenschutzvereinen verpflichtend, welches sicherstellen soll, ob eine gerichtliche Erwachsenenvertretung wirklich notwendig ist

Was passiert, wenn was passiert? – Lesen Sie mehr zu unserem KPS Notfallplan.

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