Erste Ergänzungsersuchen/Vorhalte aufgrund des automatischen Informationsaustauschs (AIA)

Haben Sie Ihr Geld im Ausland veranlagt (Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, Konten, etc.) oder beziehen Sie zum Beispiel eine ausländische Berufsunfähigkeitspension? Sie wundern sich, warum das Finanzamt Ihnen einen Vorhalt zu Ihrem Auslandsvermögen geschickt hat und fragen sich was zu tun ist? Wir informieren Sie über den zwischenstaatlichen Informationsaustausch zu Auslandseinkünften.

1.Wie funktioniert der AIA?

Beim automatischen Informationsaustausch (AIA) handelt es sich um einen Standard, welcher festlegt, wie die Steuerbehörden der teilnehmenden Länder untereinander Informationen zu den Kapitaleinkünften der Steuerpflichtigen austauschen. Der neue AIA-Standard soll als Kontoinhaber nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen und sonstige Rechtsträger wie z.B. Trusts, betreffen.

2. Welche Informationen werden gemeldet?

  • alle Arten von Kapitalerträgen: Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge
  • Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen
  • Leistungen aus Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen
  • Daten die gemeldet werden: Kontonummer, Name und Anschrift der Finanzinstitute, Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Kontoinhaber bzw. der Gesellschaft und die sog TIN (Taxpayer Identification Number) der Person bzw. der Gesellschaft

3. Ab wann gilt der AIA-Standard?

Die Umsetzung des AIA-Standards muss im Zeitraum 2016-2018 geschehen. OECD und EU fordern eine möglichst schnelle Umsetzung. 49 Staaten und Territorien haben im September 2017 erstmals Kontoinformationen ausgetauscht. 53 weitere, darunter die Schweiz, werden im Herbst 2018 folgen.

Dieser Standard löst das bilaterale Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz (BTA) ab.

Lesen Sie hier, welche Staaten am automatischen Informationsaustausch teilnehmen.

4. Das Finanzamt erkundigt sich nach Ihren Auslandseinkünften

Sollten Sie ausländische Einkünfte nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben haben, besteht nun dringender Handlungsbedarf. Wenn das Finanzamt durch den AIA von Ihren Auslandseinkünften erfahren hat, droht nun die Nachversteuerung und ein Finanzstrafverfahren.

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns umgehend!

5. Spezialfall Rentenleistungen aus ausländischer Versicherung

Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger Renten aus einer ausländischen Versicherung, können diese Einkünfte aufgrund des Welteinkommensprinzips in Österreich steuerpflichtig sein. Auch private Renten sind beim Empfänger einkommensteuerpflichtig, insoweit sie die Prämienzahlungen übersteigen. Das gilt auch für österreichische Rentenversicherungen. Rentenzahlungen ausländischer Versicherungen und Pensionen werden nun automatisch an die Finanzbehörden im Wohnsitzstaat gemeldet.

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