Entlastungs- und Investitionspaket für die Land- und Forstwirtschaft

Änderungen im Bereich der Sozialversicherung, der Einkommensteuer und bei Investitionen

Anbei die wichtigsten Punkte für Sie kurz zusammengefasst:

Entlastungsmaßnahmen

Diese umfassen ca. 50 Millionen Euro und greifen rückwirkend mit 1.1.2020.

1. Angleichung der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage

Eine Angleichung der KV-Mindestbeitragsgrundlage an das allgemein gültige Niveau für Versicherte. Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch ein Entlastungsvolumen von bis zu 320 Euro pro Betrieb und Jahr, für Optionsbetriebe bis zu 930 Euro pro Betrieb und Jahr.

2. Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13% auf 10%

Diese Maßnahme führt bei den betroffenen bäuerlichen Pensionistinnen und Pensionisten zu einer durchschnittlich 450 Euro höheren Pension pro Person und Jahr.

3. Erhöhung der PV-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftige Kinder bis zum 27. Lebensjahr

Durch die Anhebung wird ein zusätzlicher Anreiz zur Betriebsübernahme geboten. Die Höhe der Entlastung richtet sich nach dem Einheitswert des Betriebes.

Bei einem Einheitswert von 20.000 Euro beträgt die Entlastung rund 1.140 Euro pro Person und Jahr, bei einem Einheitswert von 40.000 Euro entspricht das 1.590 Euro pro Person und Jahr und bei einem Einheitswert von 80.000 Euro sind es 2.050 Euro.

4. Streichung des Solidaritätsbeitrages der Pensionisten auf alle Pensionen in Höhe von 0,5%

Der Solidaritätsbeitrag wird ausschließlich von bäuerlichen Pensionen abgezogen. Von dieser Maßnahme profitieren deshalb alle bäuerlichen Pensionistinnen und Pensionisten.

5. Anhebung der Umsatzgrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 40.000 Euro und zukünftige Valorisierung

Die derzeit geltende Grenze von 33.000 Euro zur Zuordnung von Nebentätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft orientiert sich an der Grenze für Kleinunternehmer, bis zu der diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Vorsteuer gegenrechnen können. Diese Grenze wurde seit mehr als zehn Jahren nicht mehr angehoben und ist daher nicht mehr zeitgemäß, auch vor dem Hintergrund, dass die Grenze für Kleinunternehmen bereits angehoben wurde.

Durch die Anhebung profitieren unter anderem landwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen, weil sie die Nebentätigkeiten bis zur neuen Grenze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausführen können.

6. Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme (=Gewinnglättung) zur besseren Absicherung der Landwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen

Um schlechte Ernte- und Produktionsjahre, unter anderem als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgleichen zu können, soll die Besteuerung von landwirtschaftlichen Einkommen nicht mehr jahresweise, sondern auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum erfolgen (Gewinnglättung über 3 Jahre).

7. Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht

Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird auf die allgemeingültige Umsatzgrenze aller Unternehmen von 550.000 auf 700.000 (davor nur Landwirtschaft bei 550.000) angehoben.

8. Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert

Abschaffung der Vollpauschalierungsgrenzen für:

  • 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst
  • 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten
  • 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche

Diese Grenzen wurden 2012 zusätzlich eingeführt. Aufgrund der seither eingetretenen Preis- bzw. Einkommensentwicklung sind diese Grenzen sachlich nicht mehr gerechtfertigt, wenn es den gleichen Betrieben wie damals möglich sein soll, die Vollpauschalierung anzuwenden.

9. Änderung der forstlichen Bewertungsrichtlinien im Bereich des Einheitswerts

Die bestehenden Hektarsätze beim Einheitswert werden bei Kalamitätsschädigung angepasst. Bei Antrag auf Wertfortschreibung (bei bestehenden Wertfortschreibungs-Grenzen) erfolgt eine Reduktion der bestehenden Hektarsätze um 30%, wenn die Waldfläche zumindest zu 20% durch eine Kalamität geschädigt ist.

10. Teilpauschalierung – Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben

Im Falle einer Kalamitätsnutzung sind die Bringungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen für das eingeschlagene Rundholz wesentlich höher. Als Ausgleich werden die pauschalen Betriebsausgaben erhöht.

Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozent auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.

11. Übertragung „Stiller Reserven“

Bei der aktuellen Regelung gilt die Hälfte der Einkünfte aus Kalamitätsnutzung als übertragbare „Stille Reserve“. Dieser Anteil wird auf 70% angehoben.

Ergänzend dazu wird für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung die Übertragung der „stillen Reserven“ auch auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden, ermöglicht. Die Übertragung ist dabei auch auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von Grund und Boden oder Gebäuden zulässig.

Um die volle Wirksamkeit der Übertragung „Stiller Reserven“ zu gewährleisten werden folgende weitere Änderungen durchgeführt:

Investitionsmaßnahmen in die Forstwirtschaft

Hierbei handelt es sich um Investitionen im Bereich Forstwirtschaft mit einer Summe von circa 350 Millionen Euro.

1. Wiederaufforstung nach Schadereignissen

Rasche Wiederaufforstung zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldfunktionen.

2. Errichtung klimafitter Wälder – Waldpflege

Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung, um vitale und klimafitte Wälder zu erhalten und zukünftige Schäden zu vermeiden.

3. Abgeltung von durch den Klimawandel verursachte Borkenkäferschäden

Abgeltung für eingetretenen Wertverlust, wenn Forstschutzmaßnahmen umgesetzt wurden.

4. Errichtung von Lagerstätten für Schadholz

Errichtung von Nass- und Trockenlager um das Schadholz rasch aus dem Wald abführen zu können.

5. Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme

Mit speziellen Entrindungsvorrichtungen auf Holzerntemaschinen lässt sich die schädliche Vermehrung von rindenbrütenden Insekten eindämmen. Abgeltung des Mehraufwandes bei Verwendung von mechanischen Entrindungseinrichtungen

6. Sicherstellung der Waldbrandprävention und –bekämpfung

Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden

7. Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen

Errichtung einer Forschungsanlage zur Erzeugung von Holzgas und Treibstoffen aus Holz.

8. Forschungsschwerpunkt „Klimafitte Wälder“

Praxisorientierte angewandte Forschungsprojekte zur Unterstützung klimafitter Wälder.

9. Holzbauoffensive

Maßnahmenbündel zur vermehrten Verwendung von Holz als Baustoff zur Substitution von CO2-intensiven Baustoffen und Speicherung von CO2 in Holzbauten.

10. Stärkung, Erhalt und Förderung der Biodiversität im Wald

Stärkung der Biodiversität u.a. durch Ausbau des Naturwaldreservatenetzes, Schaffung von Trittsteinbiotopen und sonstigen Maßnahmen für erhaltungswürdige Waldelemente.

Quelle: Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 16.06.2020

Auf den Punkt gebracht:

Die Maßnahmen für Land- und Forstwirtschaft sind umfangreich und betreffen sowohl Investitionen, als auch Entlastungen im Bereich Steuern und Versicherungsbeiträge. Gerne helfen wir Ihnen, die für Sie optimale Lösung zu finden! Melde Sie sich bei uns!

Wir werden Sie laufend über weitere Änderungen und mit Details informieren. Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit an uns.

Lesen Sie hier zur aktuellen Umsatzsteuersenkung für Ihren Heurigenbetrieb.

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