Einwegpfand 2025 in Österreich

Was sich ändert und was Sie als Unternehmen wissen müssen

Einführung des verpflichtenden Pfandsystems ab 1.1.2025

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Österreich das verpflichtende Einwegpfand auf diverse Getränkeverpackungen. Ziel ist eine höhere Recyclingrate und die Reduktion von Umweltbelastungen. Wir haben für Sie zusammengefasst, welche Verpackungen betroffen sind, wie die Rückgabe funktioniert und was es für Verkaufsstellen zu beachten gibt.

Für welche Verpackungen gilt das Pfand?

Alle geschlossenen Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (zum Beispiel PET-Flaschen und Dosen aus Aluminium oder Weißblech) mit einem Volumen zwischen 0,1 und 3 Litern werden ab 2025 bepfandet. Beim Kauf wird ein Pfand von 25 Cent erhoben, das bei Rückgabe der leeren Verpackung zurückgezahlt wird.

Wer ist betroffen?

Das neue System betrifft neben Einzelhandel und Gastronomiebetrieben auch den Online-Handel und Lieferdienste. Alle Verkaufsstellen, die Getränke in Einwegverpackungen verkaufen, müssen ab 2025 auch die Rücknahme leerer Verpackungen sicherstellen.

Betriebe mit Lieferdienst

Bei Essensbestellungen von Restaurants oder von den beauftragten Lieferdiensten muss für Einweggetränkeverpackungen Pfand gezahlt werden.

Die leeren Einweggetränkeverpackungen können dann bei einer anderen Verkaufsstelle zurückgegeben werden, um die 25 Cent pro Verpackung zurückzubekommen.

Online-Verkauf von Getränken (Online-Handel)

Beim Kauf von Getränken im Online-Handel muss ebenfalls Pfand gezahlt werden. Der Online-Handel muss auch eine Rücknahme und Pfanderstattung sicherstellen.

Ausnahmeregelung für in sich geschlossene Gastronomie ohne „take away“

Es besteht für geschlossene Gastronomiebetriebe, wie beispielsweise Cafés (die jedoch kein „take away“ anbieten dürfen – hier muss immer Pfand eingehoben werden) die Möglichkeit, dem Endkunden den Pfandbetrag für Getränkeverpackungen nicht zu berechnen.

Beachtet werden muss hierbei jedoch, dass der Gastronomiebetrieb auch in seinem eigenen Einkauf das Pfand zu entrichten hat und daher in seinem eigenen Interesse Sorge dafür tragen sollte, dass Getränkeverpackungen nicht vom Endkunden mitgenommen werden.“

Außerdem gibt es für geschlossene Gastronomiebetriebe keine Verpflichtung zur Rücknahme. Zu diesen Gaststätten gehören zum Beispiel:

  • Imbissstände
  • Cafés
  • Restaurants
  • Catering-Unternehmen
  • Beherbergungsbetriebe oder Restaurants

Gastronomiebetriebe, die Getränke zum Mitnehmen in Einwegverpackungen anbieten, etwa Coffee-to-go in Plastikbechern, sind ebenfalls von dem Pfandsystem betroffen. Ab 2025 sind diese Verpackungen auch mit einem Pfand zu versehen und zurückzunehmen.

Ausnahmeregelung für den Betrieb von Verkaufsautomaten

Auch Getränkeautomaten fallen unter das neue Pfandsystem. Kunden, die hier Getränke in Einwegflaschen oder -dosen erwerben, zahlen zusätzlich zum Produktpreis den Pfandbetrag von 25 Cent.

Werden Getränke in bepfandeten Einwegverpackungen über einen Automaten verkauft und wird im selben Geschäftsoutlet kein Thekenverkauf von Getränken angeboten (hier wäre prinzipiell eine Rücknahme der Einwegverpackungen vorgeschrieben), so entfällt die Rücknahmepflicht grundsätzlich. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Optionen, wie der Betreiber des Verkaufsautomaten vorzugehen hat:

  1. Der Betreiber zahlt einen Ausgleichbeitrag pro verkauftem Gebinde an die EWP Recycling Pfand Österreich.
  2. Gibt es in unmittelbarer Nähe (maximal 300 Meter) eine gemeinsame Rücknahmestelle, auf die deutlich sichtbar verwiesen wird, so kann der Ausgleichsbeitrag entfallen.
Zustand Rückgabe Verpackungen

Die Flasche oder Dose muss bei der Rückgabe leer, unzerdrückt sein und das Etikett muss vollständig lesbar und auf der Verpackung stehen.

Nur auf diese Weise lässt sich feststellen, ob es sich um eine Flasche oder eine Dose im Pfandkreislauf handelt.

Mehrere Verkaufsstellen haben auch die Möglichkeit, an bekannten Orten wie Einkaufszentren, Einkaufsstraßen, Bahnhöfen oder Flughäfen eine gemeinsame Rücknahmestelle einzurichten. Allerdings sollte diese Rücknahmestelle in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstellen liegen. Diese Rücknahmestelle muss in der Lage sein, Pfandbons in unmittelbarer Nähe einzulösen.

Welche Verpackungen sind vom Pfand ausgenommen?

Von der Pfandpflicht ausgenommen sind einige Verpackungen wie:

  • Getränke-Verbundkartons (Tetrapacks)
  • Getränkefalschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Kunststoffdeckeln
  • Getränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel, die speziell für medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden
  • Milchgetränke und Milchmixgetränke (aus Hygienegründen)
  • Sirupe (so sind sie nicht zum direkten Verzehr bestimmt)
Rücknahmepflicht der Verkaufsstellen

Jede Verkaufsstelle, die Getränke mit Pfandlogo anbietet, ist ab 2025 verpflichtet, leere Verpackungen zurückzunehmen. Größere Verkaufsstellen (über 200 m²) müssen dabei auch leere Verpackungen akzeptieren, die woanders gekauft wurden, während kleinere Betriebe (unter 200m²) nur für die von ihnen verkauften Produkte die Rücknahme sicherstellen müssen.

Übergangsregelungen bis Ende 2025

Verpackungen ohne Pfandlogo dürfen noch bis zum 31. Dezember 2025 verkauft werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden. Ab 2026 unterliegen dann alle bepfandeten Getränkeverpackungen der Rücknahmepflicht.

Änderung der Kassensysteme und der Buchhaltung

Unternehmen sollten dafür sorgen, dass die Pfandbeträge in ihren Kassen- und Abrechnungssystemen richtig erfasst werden (Pfand-Verrechnung + Pfand-Rücknahme). Es ist notwendig, den Produktpreis und den Pfandbetrag genau zu trennen. Um die steuerlichen Anforderungen zu erfüllen, ist es notwendig, diese Buchungen ausführlich zu dokumentieren. Wir als Steuerberatung bzw. Ihr Kassenhersteller können Sie bei der richtigen Einbindung unterstützen.

Keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte

Die eingehobenen Einwegpfandgelder sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die betreffende Getränkelieferung und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen müssen vom jeweiligen Abnehmer (Kunden) das Pfand im Namen und auf Rechnung der gemeinnützigen EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einheben und monatlich an diese übermitteln. Diesen zugeflossenen Pfandbeträgen liegen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der EWP an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde.

Aus diesem Grund stellen die Pfandbeträge auch keine umsatzsteuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der EWP nicht der Umsatzsteuer.

Die Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfands von 25 Cent je Gebinde zurücknehmen, was ebenfalls im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt. Aufgrund der Rückzahlbarkeit der Pfandbeträge bei Retournierung der Verpackung haben sie die Funktion einer Kaution. Demzufolge stellt die Retournierung von Pfandbeträgen keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.

Pfandbetrag getrennt vom Entgelt anzuführen

Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es, sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird, erforderlich, dass er getrennt vom Entgelt angeführt wird. Es ist kein Hinweis erforderlich, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der EWP vereinnahmt und verausgabt werden, zumal es sich bei den vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Die eingehobenen Einwegpfandgelder unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer.

Gleiches gilt umgekehrt für die Auszahlung des Pfandgelds durch den Rücknehmer bei Retournierung der Einweggetränkeverpackung – auch dieser Vorgang erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP und mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage des Rücknehmers.

Die im Namen und auf Rechnung der EWP als durchlaufende Posten eingehobenen Einwegpfand-Beträge sind, wenn sie auf einer Rechnung bzw. am Kassenbeleg angeführt werden, entsprechend kenntlich zu machen. Diese Kenntlichmachung kann so erfolgen, dass der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw. am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 Prozent Umsatzsteuer) ausgewiesen wird. Ein expliziter Hinweis darauf, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt, ist nicht notwendig.

Quelle: Ab Jänner 2025: Neues Pfandsystem in Österreich (oesterreich.gv.at)

Quelle: https://www.recycling-pfand.at/

Quelle: Einwegpfand ab 2025 – WKO