Eigentum an Wohnungszubehör – keine gesonderte Eintragung ins Grundbuch mehr notwendig

Die Begründung  von Eigentum an Wohnungszubehör, wie zum Beispiel Kellerabteilen, Tiefgaragenplätzen oder Dachböden, muss künftig nicht mehr gesondert im Grundbuch eingetragen werden.

Voraussetzung dafür ist, dass sich die Zugehörigkeit zur Wohnung aus den im Grundbuch befindlichen Urkunden eindeutig ergibt.

Bitte zögern Sie nicht bei Fragen Frau Kristina Noebauer zu kontaktieren!

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