Dienstautos – neue Sachbezugsregelung ab 2016

Ab 1. Jänner 2016 wird die Sachbezugsberechnung für Firmenfahrzeuge, die Mitarbeitern zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden, geändert

Für Fahrzeuge, die mehr als 130 Gramm CO² Ausstoß aufweisen, erhöht sich der Berechnungswert des vollen Sachbezuges von 1,5% auf 2%. Die maximale Höhe des vollen Sachbezuges erhöht sich von EUR 720,00 auf EUR 960,00.

Beim halben Sachbezug wird der Prozentsatz von 0,75% auf 1% erhöht und der maximale Wert beträgt anstatt EUR 360,00 dann EUR 480,00.

Die Grenze des CO² Emissionswerten von 130 Gramm ist für Firmenfahrzeuge relevant, die im Jahr 2016 und vor dem Jahr 2016 angeschafft werden bzw. wurden.

Wurde ein Fahrzeug noch vor dem 1. Jänner 2016 angeschafft und beträgt der CO² Emissionswert nicht mehr als 130 Gramm, dann kann weiterhin der Sachbezug mit 1,5% berechnet werden. Dies gilt auch für die Folgejahre.

Liegt der CO² Emissionswert des Fahrzeuges, welches vor dem 1. Jänner 2016 angeschafft worden ist, über 130 Gramm, dann ist der Sachbezug mit 2% neu zu berechnen.

Ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2020 werden die Grenzen des CO²-Emissionswertes jährlich um drei Gramm gesenkt. Bei den neuen Grenzen wird aber nur auf das Jahr der Anschaffung abgestellt.

  1. Beispiel

Wird im Jahr 2017 ein Fahrzeug angeschafft, das mehr als 127 Gramm aufweist, ist der neue Sachbezug mit 2% zu berechnen.

  1. Beispiel

Im Jahr 2016 wurde ein Fahrzeug mit 129 Gramm CO² angeschafft und dieses Fahrzeug wird im Jahr 2017 und 2018 weiterhin benutzt. Der Sachbezug beträgt in den Jahren 2017 und 2018 nur 1,5%, da im Jahr der Anschaffung der CO² Ausstoß unter 130 Gramm lag.

Es wurden vorläufig folgende CO² Grenzwerte pro Kilometer für das jeweilige Anschaffungsjahr festgelegt:

2016 und davor                130 Gramm

2017                                    127 Gramm

2018                                    124 Gramm

2019                                     121 Gramm

2020 und danach              118 Gramm

Anschaffungskosten für die Sachbezugsberechnung

Ab 2016 ist der übliche Endpreises des Abgabeortes maßgebend. Der übliche Endpreis ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Preis. Es ist davon auszugehen, dass sogenannte besondere „Flottenrabatte“ zur Berechnung des Sachbezuges nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, sondern nur Rabatte, die der Händler üblicherweise seinen Kunden gewährt.

Was ist bei Gebrauchtfahrzeugen zu beachten:

Neben dem Listenpreis ist auch der CO² Emissionswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend.

Benützung von abwechselnd verschiedener Dienstfahrzeuge

Wenn ein Dienstnehmer abwechselnd verschiedene Dienstfahrzeuge benützt, dann berechnet sich der Sachbezug nach dem Durchschnittswert der Anschaffungskosten und des anzuwendenden Prozentsatzes aller Fahrzeuge. Ist unter den Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem hohen CO² Ausstoß dabei, dann ist ein Sachbezug von maximal EUR 960,00 anzusetzen.

Kein Sachbezug, wenn CO² Ausstoß bei NULL liegt

Für reine Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge die 0 Gramm aufweisen, ist ab dem Jahr 2016 für Privatfahrten kein Sachbezug anzusetzen.

„Mini“ Sachbezug – geringe Privatkilometerleistung

Wenn sich beim Ansatz ein mehr als 50%iger geringerer Wert als der halbe Sachbezugswert ergibt, kann der so genannte „Mini Sachbezug“ angesetzt werden:

  • Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (halb 1%) – EUR 0,67 pro gefahrenen Privatkilometer
  • Fahrzeug mit einem Sachbezug von 1,5% (halb 0,75%) – EUR 0,50 pro gefahrenen Privatkilometer

Die Führung eines Fahrtenbuches ist verpflichtend.

Einmalige Kostenbeiträge des Dienstnehmers

Ab 2016 werden einmalige Kostenbeiträge bei Anschaffung eines neuen Dienstautos sofort in Abzug gebracht. Dadurch verringert sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Sachbezuges. Die Wahlmöglichkeit, die Kostenbeiträge auf 8 Jahre zu verteilen und vom laufenden Sachbezug abzuziehen, entfällt.