Die steuerliche Behandlung von Sonderklassegebühren

Was sind Sonderklassegebühren?

Grundsätzlich beziehen Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Werden Patienten mit einer höheren als der allgemeinen Verpflegungsklasse behandelt, erhält der behandelnde Arzt so genannte „Sonderklassegebühren“.

Wie sind Sonderklassegebühren einkommensteuerlich zu behandeln?

Sonderklassegebühren werden abhängig von Ihrer Vereinnahmung entweder zu

  • Einkünften selbstständiger Arbeit oder
  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gezählt.

Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal ist der Lohnsteuerabzug. Wird Ihnen als Arzt für die Sonderklassegebühren Lohnsteuer abgezogen, sind diese Einnahmen nicht mehr gesondert in Ihrer Steuererklärung zu berücksichtigen.

Vereinnahmung im Namen der Krankenanstalt

Werden Sonderklassegebühren von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Diese erhalten Sie von der Krankenanstalt über Ihre monatliche Lohnverrechnung (Ausweis am Lohnzettel, Lohnsteuerabzug).

Vereinnahmung im Namen des Arztes (evtl durch die Krankenanstalt)

Ist die Krankenanstalt lediglich für die „Inkasso-Tätigkeit“ zuständig, hebt also die Beträge im Namen und auf Rechnung der Ärzte ein und leitet diese an die Ärzte weiter, handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Bitte beachten Sie:

Es bestehen landesgesetzlich unterschiedliche Regelungen über die Anrechnungsart im jeweiligen Krankenanstaltengesetz. Beispielsweise rechnet die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft im eigenen Namen ab, wohingegen die Medizinische Universität Graz im Namen der Ärzte abrechnet.

Steuerliche Folgen der Klassifizierung als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“

Fallen die Gebühren der Sonderklasse unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, ist die Erstellung einer Einkommensteuererklärung notwendig. In der Steuererklärung kann dann für diese Einnahmen ein Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12% geltend gemacht werden. Zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale können für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Monatslohn) Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Steuerliche Folgen der Klassifizierung als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“

Sonderklassegebühren, welche in die Kategorie „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ fallen, unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Der Ansatz eines Betriebsausgabenpauschales ist in diesem Fall nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit beruflich veranlasste Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten geltend zu machen.

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