Das Gesellschaftsänderungsgesetz 2023 bringt
- eine neue Gesellschafstform mit sich. Die „flexible Kapitalgesellschaft“ soll eine Mischung zwischen GmbH und AG werden.
- eine steuerliche Erleichterung hinsichtlich der Beteiligung von Mitarbeitern an Unternehmen.
Flexible Kapitalgesellschaft
Die neue Gesellschaftsform der „Flexiblen Kapitalgesellschaft“ bringt eine gewisse Dynamik in die Rechtsformgestaltung.
Besonderheiten der flexiblen Kapitalgesellschaft sind:
- Das Mindeststammkapital wird EUR 10.000,00 betragen.
- Da es die Absenkung der Mindeststammeinlage auch für die GmbH ab dem 1.11.2023 geben soll, wird es die gründungsprivilegierte GmbH mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr geben. Bestehende GmbHs können ihre Gründungsprivilegierung aber weiterhin behalten, sollte eine solche GmbH aber ihren Gesellschaftsvertrag ändern, muss der Hinweis auf die Gründungsprivilegierung entfernt werden.
- Für Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen entfällt die Notariatsaktspflicht. Die Urkundenerrichtung durch einen Notar oder Rechtsanwalt reicht bereits aus.
- Eine weitere Erleichterung, die die flexible Kapitalgesellschaft ermöglicht, ist die Umlaufbeschlussregelung. Hier kann durch einen Zusatz im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass für Umlaufbeschlüsse nicht mehr das Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich ist. Die Teilnahme muss aber jedem stimmberechtigten Gesellschafter ermöglicht werden. Für die Teilnahme soll die Einhaltung der Textform iSd §13 Abs 2 AktG ausreichen, was bedeutet, dass via E-Mail mit digitaler Unterschrift abgestimmt werden kann.
- Es soll der Erwerb eigener Anteile als auch bedingte Kapitalerhöhungen ermöglicht werden, welches zur Erleichterung bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen führt.
- Mit den „Unternehmenswert-Anteilen“ wird eine neue Beteiligungsform geschaffen. Inhaber haben eingeschränkte Rechte (keine Stimmrechte) aber auch ein geringeres wirtschaftliches Risiko. Der Anteil der Unternehmenswert-Anteile darf maximal 24.99% des Stammkapitals betragen.
- Mittelgroße FlexCos sind verpflichtet einen Aufsichtsrat einzurichten.
- GmbHs sollen unkompliziert in die Flexible Kapitalgesellschaft umgegründet werden können und umgekehrt. Dies soll mit einem Gesellschafterbeschluss und der Änderung des Gesellschaftsvertrags ermöglicht werden.
Durch die Reduzierung des Mindest-Stammkapitals auf € 10.000 sinkt die Mindest-Köst von bisher € 1.750 auf € 500,- pro Jahr. Dies ist insbesondere für Holdinggesellschaften und andere GmbHs erfreulich, welche keine oder nur geringe steuerlich relevante Gewinne schreiben.
Start-Up Förderung
Weiters soll im Rahmen der Start-Up-Förderung die Mitarbeiterbeteiligung bei Start-Up-Unternehmen ab dem 1.1.2024 vereinfacht werden.
Bisher waren solche Unternehmensbeteiligungen steuerpflichtig, sobald diese gewährt wurden. Die geplante Neuerung sieht vor, dass die Steuerpflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt. Dies bedeutet eine deutliche steuerliche Erleichterung in der Praxis.
Vorgesehen ist, eine (fast) unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung von bis zu 10%. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, fällt zukünftig erst beim Eintritt von bestimmten Trigger-Events Einkommensteuer an.
Unternehmensvoraussetzungen im Zeitpunkt der Abgabe:
- Im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 100 Arbeitnehmer im vorangegangenem Wirtschaftsjahr
- Nicht mehr als EUR 40 Mio. Umsatz im vorangegangenem Wirtschaftsjahr
- Keine Konzernzugehörigkeit und auch keine > 25% Beteiligung von Gesellschaftern, die in einem Konzernabschluss einzubeziehen sind.
- Die Anteile müssen innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens an den Mitarbeiter gewährt werden.
Generelle Voraussetzung der Mitarbeiterbeteiligung:
- Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weniger als 10% (mittelbar oder unmittelbar) und hat davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten.
- Veräußerung oder Übertragung der Anteile ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (Vinkulierung)
- Schriftliche Erklärung, dass die „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ in Anspruch genommen wird und Aufnahme der Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung in das Lohnkonto;
- Gewährung aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen – wobei jedenfalls die besonderen Kompetenzen und Erfahrungen eines Dienstnehmers als sachliches, betriebsbezogenes Kriterium anzusehen ist, selbst wenn ein weiterer Arbeitnehmer im selben Tätigkeitsbereich keine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung erhalten soll;
Bei welchen „Trigger-Events“ fällt eine Einkommensteuer an?
- Soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert;
- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses – Ausnahme: Unternehmenswertanteilen an einer flexiblen Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen;
- Soweit die Vinkulierung aufgehoben wird und im selben Kalenderjahr keine Veräußerung oder Beendigung des Dienstverhältnisses stattfindet;
- Sobald die Beteiligung des Arbeitnehmers unmittelbar oder mittelbar 10 % am Kapital übersteigt;
- Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers;
- Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich (= insb. Wegzug des Arbeitgebers oder Wegzug des Arbeitsnehmers).
Welche Steuer fällt an?
Der geldwerte Vorteil unterliegt
a. bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (= eine Haltefrist der Anteile von zumindest fünf Jahre und Dauer des Dienstverhältnisses von zumindest drei Jahren)
- pauschal zu 75 % mit einem festen Steuersatz in Höhe von 27,5 % (und Befreiung von Lohnnebenkosten Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag)
- und zu 25 % dem progressiven Steuersatz.
- Werden die genannten Voraussetzungen zur Haltedauer erfüllt, soll es im Ausmaß von 75 % auch zu einer Befreiung von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag) kommen sowie sollen weiteren Begünstigungen im Sozialversicherungsrecht vorgesehen werden.
b. ansonsten vollständig dem regulären Einkommensteuertarif (progressiver Tarif).
Quelle: Treuhandunion Österreich – KPS als Gesellschafter.