Details zur Steuerreform 2020

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Noch vor den Nationalratswahlen Ende September 2019 wurde ein Teil der von der alten Regierung geplanten Steuerreform beschlossen und tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Anhebung auf EUR 800 statt bisher EUR 400:

Ein Beispiel: Wer sich nach dem 31.12.2019 z.B. um EUR 700 einen neuen Laptop für sein Unternehmen kauft, kann diesen sofort abschreiben, statt ihn wie bisher auf üblicherweise drei Jahre verteilt abschreiben zu müssen.

Neue Umsatzgrenze und Pauschalierung für Kleinunternehmer:

  • Umsatzsteuer: die Kleinunternehmer-Grenze für die Steuerbefreiung wurde von bisher EUR 30.000 auf EUR 35.000 angehoben.
  • Einkommensteuer: Einführung einer Betriebsausgabenpauschalierung

Diese kann jedenfalls geltend gemacht werden, egal, ob umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird oder nicht.

Voraussetzung für Kleinunternehmerpauschalierung

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
  • von der Pauschalierung ausgeschlossen sind Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand
  • ein Jahresumsatz unter EUR 35.000 (Toleranzgrenze: einmalig EUR 40.000, wenn der Umsatz im Vorjahr unter EUR 35.000 lag

Gewinnermittlung für die Kleinunternehmerpauschalierung:

  • nur die Umsätze aus den oben genannten Einkünften sind heranzuziehen (d.h. Vermietungstätigkeit zählt z.B. nicht mit), jedoch inkl. im Ausland ausgeführter Lieferungen und Leistungen
  • bei mehreren Betrieben ist die Pauschalierung nur anwendbar, wenn die Umsatzgrenze von EUR 35.000 insgesamt nicht überschritten wird; über die Anwendung der Pauschalierung kann jedoch pro Betrieb gesondert entschieden werden
  • der Gewinn errechnet sich aus Betriebseinnahmen minus pauschale Betriebsausgaben
    • pauschale Betriebsausgaben sind:
      • 45 % der Betriebseinnahmen bzw.
      • 20 % der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben (Festlegung „Dienstleistungsbetrieb“ via Verordnung)
      • bei gemischten Betrieben ist der höhere Umsatz maßgeblich für die Ermittlung des Prozentsatzes – bei überwiegend Dienstleistungsumsätzen sind nur 20 % der Betriebseinnahmen als pauschale Betriebsausgaben abzugsfähig
    • zusätzlich zu den pauschalierten Betriebsausgaben können nur die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden
    • daneben sind keine weiteren Betriebsausgaben abzugsfähig
    • der Grundfreibetrag des GFB kann wie bisher in der Basispauschalierung in Anspruch genommen werden
  • Die Pauschalierung kann ab der Veranlagung 2020 in Anspruch genommen werden.
  • Wird von der Pauschalierung zu einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt, kann die Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Jahren wieder in Anspruch genommen werden.
  • Die Umsatztoleranzgrenze – Umsatz einmalig unter EUR 40.000 – kann nach Ablauf von drei Jahren wieder in Anspruch genommen werden. Übersteigt der Umsatz früher die Grenze von EUR 35.000, darf keine pauschale Gewinnermittlung erfolgen.
  • Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung müssen weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei geführt werden.

Unser Angebot: Gerne berechnen wir mit Ihnen, ob sich die Inanspruchnahme der Pauschalierung für Sie rechnet.

Reduzierung der KV- Beiträge für SVA und SVB Versicherte:

Für Versicherte nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (SVA) und Versicherte nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (SVB) gibt es eine kleine Erleichterung: der Beitrag zur Krankenversicherung wird mit Wirkung per 1.1.2020 von derzeit 7,65 % (bzw. 7,55%) auf dann 6,8% (bzw. 6,7%) reduziert.

Einkommensteuertarifänderungen

Änderungen des Einkommensteuertarifes in Form einer prozentmäßigen Reduktion einzelner Tarifstufen waren für die zweite bzw. dritte Stufe der Steuerreform mit Wirksamkeit ab 2021 bzw. 2022 vorgesehen und sind daher – erwartungsgemäß – in dem beschlossenen Steuerreformpaket nicht enthalten. Ob und in welcher Form die zweite und dritte Stufe der angedachten Steuerreform von einer künftigen Regierung umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

Weitere Artikel zur Steuerreform lesen Sie hier. Hier geht es zu den Steuertipps zum Jahresende.

Bei Fragen zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne empfangen wir sie auch zu einem kostenlosen Erstgespräch.

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