Der Geschäftsführerbezug im Lichte des Fixkostenzuschusses

Ein Überblick zur aktuellen Rechtslage: Als Maßstab gilt die Höhe der GF-Bezüge angesichts der Schadenminderungspflicht

Der Fixkostenzuschuss ist eine von mehreren Maßnahmen der Regierung, um Unternehmer in diesen schwierigen Zeiten zu unterstützen.

Für die Gewährung sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Diese finden Sie hier.

Was aber ist mit der Höhe des Geschäftsführerbezuges – insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer?

In den Richtlinien zum Fixkostenzuschuss sind Zahlungen an Gesellschafter und Geschäftsleitung geregelt:

  • Die Gewinnausschüttung (keine zwischen 16.3.2020 und 30.6.2021, danach bis 31.12.2021 „maßvoll“)
  • und Bonuszahlungen (max. 50% im Vergleich zu 2019)

In den Richtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.0000 bleibt die Höhe des Geschäftsführerbezuges scheinbar ungeregelt. Der Bezug für maßgeblich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer darf bei der Berechnung des Zuschusses  bis zu einer Höhe von 2.666,67 pro Monat berücksichtigt werden. Auf den ersten Blick gibt es jedoch keine Vorschrift über die Höhe des Geschäftsführerbezuges.

Bei genauerer Betrachtung gibt es den rechtlich sehr vagen Begriff der Schadenminderungspflicht:

Diese stellt eine der Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses dar. Man versteht darunter jene Maßnahmen, die einem Unternehmer zumutbar sind, um die Fixkosten zu reduzieren.

Obwohl es dazu noch keine Rechtsmeinung gibt, liegt es nahe, dass eine Erhöhung des Geschäftsführerbezuges die Anforderung der Schadenminderungspflicht nicht erfüllt.

Unsere Empfehlung:

Zwei Empfehlungen lassen sich aus den Richtlinien ableiten:

  • Es bestehen keine Bedenken bei Geschäftsführerbezügen bis EUR 2.666,67
  • Für Bezüge darüber hinaus ist eine Relation zu den Bezügen des Jahres 2019 empfehlenswert, und eine Reduktion im Sinne der Schadenminderungspflicht bestimmt kein Nachteil.

Auf den Punkt gebracht:

Behalten Sie bei der Gestaltung von Geschäftsführerbezügen die Schadenminderungspflicht im Auge. Im Falle von Stichprobenüberprüfungen wird ein maßvoller und umsichtiger Umgang mit der Bezugshöhe nachzuweisen sein.

Was wir für Sie tun können?

Melden Sie sich bei uns, wir stimmen mit Ihnen die optimale Vorgehensweise ab.

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