Der 12-Stundentag kommt! Wir informieren!

Lange wurde über den 12-Stundentag diskutiert. Ab 01. September 2018 ist es soweit!

Doch ist es wirklich so, wie es manche Medien berichten?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt weder einen generellen 12-Stundentag noch eine generelle 60-Stundenwoche.
  • Für Arbeiten, die der Dienstnehmer selbst bestimmen kann, darf eine Höchstarbeitszeit von bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche vereinbart werden, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen und auch in Verbindung mit dem Wochenende konsumiert werden kann.
  • Durch diese Regelung wird es leichter, Zeitguthaben zu erwerben und diese geblockt zu verbrauchen.

Allgemeiner Überblick

Höchstarbeitszeit : Die Normalarbeitszeit von

  • 8 Stunden pro Tag und von
  • 40 Stunden pro Woche bleibt weiterhin erhalten.

Fallweise Beschäftige: Diese dürfen auch

  • bis zu 12 Stunden pro Tag und
  • 60 Stunden pro Woche arbeiten.

Zu berücksichtigen ist, dass bei einer dauerhaften wiederkehrenden Beschäftigung ein Viermonatsschnitt zu beachten ist und 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt nicht überschritten werden dürfen.

Arbeitszeitflexibilisierung

Durch die Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes wurde ein neues Modell der Arbeitszeitflexibilisierung geschaffen: Der Dienstnehmer darf weiterhin im Durchschnitt

  • maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten und
  • die 11. und 12. Stunde sind grundsätzlich Überstunden mit Zuschlag, die in Geld oder Freizeit abgegolten werden.

Überstunden: Abgeltung und Anordnung

Die Form der Abgeltung kann der Dienstnehmer, pro geleisteter Überstundentätigkeit, frei wählen.

Ein Beispiel: Leistet der Dienstnehmer im Oktober 2018 in der 1. Woche 5 Überstunden und in der 3. Woche 10 Überstunden, dann kann er z.B. bestimmen, dass er die 5 Stunden der Woche 1 in Geld und die 10 Überstunden der Woche 3 als Zeitausgleich ausgeglichen erhält.

Der Dienstnehmer kann Arbeitsleistungen

  • über 10 Stunden pro Tag oder
  • über 50 Stunden pro Woche ohne Angaben von Gründen ablehnen.

Dem Dienstnehmer darf durch diese Ablehnung kein Nachteil (z.B. Beförderung, Entlohnung und Motivkündigungsschutz) entstehen.

Wie bisher können Überstunden nur angeordnet werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dies wäre z.B. bei der Kleinkinder- und Schulkinderbetreuung der Fall. In einigen Kommentaren zur Arbeitsregelung wird argumentiert, dass Schulkinder bis zum 10. Lebensjahr betreuungsbedürftig sind.

Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

Günstigere Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen bleiben aufrecht. Bereits Kollektivverträge können vorsehen, dass Zeitguthaben und Zeitschulden über mehrere Zeiträume hinweg übertragen werden.

Gleitzeitvereinbarungen und der Unterschied zw. Gleitzeit und Überstunden

Bei Gleitzeit handelt es sich um keine Mehrarbeit, sondern um eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit.

Der Unterschied zwischen Überstunden und Gleitzeit ist, dass der Arbeitnehmer bei Gleitzeit auf Basis der Gleitzeitvereinbarung Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst bestimmen kann.

Überstunden bei Gleitzeitvereinbarung fallen weiterhin an,

  • wenn Zeitguthaben nicht abgebaut werden können und nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können
  • oder wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet, da hier die Selbstbestimmung fehlt.

ACHTUNG: Es ist also Vorsicht geboten, wenn Überstunden angeordnet werden, da nun ausdrücklich verankert ist, dass diese Stunden ausbezahlt werden müssen!

Gleitzeitvereinbarungen, die Arbeitsleistungen von weniger als 12 Stunden pro Tag regeln, bleiben auch weiterhin bestehen: dies bedeutet, dass ohne Änderung der Gleitzeitvereinbarung eine Arbeitszeit von 12 Stunden pro Tag zwar zulässig ist, aber die 11 und 12. Stunde stets als Überstunden mit Zuschlag zu bewerten sind.

Das bisherige Sonderüberstundenkontigent gemäß § 7 Abs. 4 und 4a Arbeitszeitgesetz (AZG) von 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche fällt weg, da es der neuen Höchstarbeitszeit entspricht.

Ruhezeit

Die täglichen Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden und 8 Stunden in einzelnen Kollektivverträgen bleiben aufrecht.

Sonderregelung Hotellerie- und Gastgewerbe: Teildienste

  • Hier kann bei geteilten Diensten die Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden.
  • Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 3 Stunden unterbrochen wird.
  • Solche Verkürzungen sind innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen.
  • In Saisonbetrieben soll dieses nach Möglichkeit während der Saison, spätestens jedoch im Anschluss an die Saison erfolgen.

Durch diese Neuregelung sind nun auch Teilzeitbeschäftige erfasst.

Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften

Die Ruhezeitenregelungen und dessen Ausnahmen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften ändert sich nicht.

Neue Ausnahmen von den Arbeitszeitregelungen

Nahe Angehörige des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, die im gemeinsamen Haushalt leben, und Lebensgefährten, die mindestens 3 Jahre im gemeinsamen Haushalt leben) sind vom Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) ausgenommen.

Leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen sind, sind ebenfalls ausgenommen:

Eine freie Zeiteinteilung über Dauer und Lage der Arbeitszeit ist eine maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis, und daher unterliegt diese Gruppe nicht dem Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz. Somit ist auch die 3. Führungsebene (neben den Geschäftsführern und Abteilungsleitern) ausgenommen.

Beispiele dazu sind:

  • Kann der Mitarbeiter selbständig über Arbeitszeit, Hilfspersonal und dessen Entlohnung entscheiden, so kann dieser Mitarbeiter ausgenommen werden.
  • Ein Bauvorarbeiter, der selbstständig über die Anlieferung des Material bestimmt, die Einsatzpläne der Mitarbeiter erstellt und entscheidet, welche Tätigkeiten gemacht werden, kann nach dem neuen Gesetz ausgenommen werden.

Voraussetzung ist, dass die gesamte Arbeitszeit nicht gemessen wird.

Arbeitsruhegesetz (ARG) – Wochenend- und Feiertagsarbeit

Auch im Arbeitsruhegesetz wurden Änderungen vorgenommen: Es wird ein neuer Paragraph 12b ARG eingefügt, der Wochenend- und Feiertagsarbeit zulässt:

Eine Beschäftigung

  • an bis zu 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Kalenderjahr ist
  • bei vorübergehenden besonderem Arbeitsbedarf möglich.

Durch Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung kann dies auch für die Zukunft geregelt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Dienstnehmer ohne Grund ablehnen.

Verkaufstätigkeiten sind ausgenommen.

Gerne laden wir Sie zu unserer Informationsveranstaltung zum Thema Arbeitszeit NEU am 27. September 2018 um 18:00 Uhr, in unserer Kanzlei ein. Hier finden Sie alle Details und die Anmeldung zur Veranstaltung!

Hier finden sie mehr zum Thema Personalmanagement.

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