Corona-Familienhärteausgleich

Aufgrund von Covid-19 stehen besonders auch Familien vor finanziellen Herausforderungen. Bei finanziellen Einbußen aufgrund der Krise, kann über den Familienhärtefonds ein Ausgleich geschaffen werden.

Die Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz in Österreich und per 28.02.2020 für mindestens 1 Kind Familienbeihilfe bezogen.
  • Für unselbständig Erwerbstätige: Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 28.02.2020 beschäftigt war, und aufgrund von Covid-19 den Arbeitsplatz verloren oder in Kurzarbeit gemeldet ist.
  • Für selbständig Erwerbstätige: Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der Anspruch auf Auszahlung aus dem Härtefallfonds der WKÖ hat.
  • Das Einkommen der Familie darf eine bestimmte Grenze, je nach Haushaltsgröße, nicht überschreiten.

Art und Höhe der Zuwendung

  • Es handelt sich dabei um eine nicht rückzahlbare Zuwendung
  • Die maximale Förderung beträgt € 1.200,00 pro Monat
  • Zuwendung wird für die Dauer der Einkommensminderung, höchstens jedoch für 3 Monate gewährt

Antragstellung: Wie und Wo?

Der Antrag erfolgt per E-Mail an corona-hilfe@bmafj.gv.at und muss folgendes enthalten:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie (Foto) der Bankkarte des Kontos, das als Überweisungskonto im Antrag genannt wird
  • Bei unselbstständig Erwerbstätigen: Einkommensbeleg per 28.02.2020 und entweder ein Beleg der AMS-Leistung oder über die Höhe des Corona-Kurzarbeitsentgelts
  • Bei selbstständig Erwerbstätigen: Einkommensteuerbescheid 2017 und ein Nachweis darüber, dass der/die Antragsteller/in zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ zählt, sowie eine Bestätigung der Höhe der Zuwendung
  • allfällige weitere Einkommensbelege der Familie (des Partners oder der Partnerin)

Nähere Informationen zum Familienhärteausgleich finden sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.

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Weitere Beiträge zum Thema \“Corona – Förderungen\“ finden sie hier.

Lesen Sie auch unseren Artikel mit den Änderungen zur Beantragung des Härtefallfonds Phase 2.

Quelle: Treuhand-Union – KPS als Gesellschafter