Betriebshilfe in der Landwirtschaft: Zuschuss anfordern

Vorraussetzungen, Einsatzgründe, Beantragung und Abrechnung

Ab einem mehr als 2-wöchigen Ausfall des Betriebsführers oder eines hauptberuflich beschäftigten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Wahl-, Stief-, Enkel- und Schwiegerkinder sowie Übergeber), leistet die SVB (Sozialversicherung der Bauern) einen Zuschuss zu den Kosten von Ersatzarbeitskräften (Betriebshelfer).

Voraussetzungen

Voraussetzung für einen Betriebshilfeeinsatz ist die Zugehörigkeit zur bäuerlichen Unfall-, Kranken- oder Pensionsversicherung.

Einsatzgründe für Betriebshelfer

  • Ab zwei Tage dauernden Spitalsaufenthalts
  • Mehr als zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit
  • Jedes bewilligte Heilverfahren: Kur, Erholung
  • Begleitung eines schwerkranken/behinderten Kindes ins Spital
  • Tod eines Anspruchsberechtigten
  • Behinderung, die eine Hilfe zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erfordert (z.B. Herzinfarkt, Farmerlunge, Bandscheibenoperation)

Wann ist ein Betriebshilfeeinsatz gerechtfertigt und wird anerkannt:

  • Wenn er zur Erledigung von nicht aufschiebbaren Betriebs- oder Haushaltsarbeiten erforderlich ist und
  • keine geeignete Ersatzarbeitskraft aus dem Familienkreis selbst verfügbar ist.

Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf soziale Betriebshilfe?

  • Ab Einsatzmeldung des Einsatzbetriebes und
  • Einsatzbeginnmeldung des eingesetzten Helfers bei der SVB.

Im Falle der Servicierung durch den Maschinen- und Betriebshilfering erfolgt generell Unterstützung hinsichtlich der Meldeverpflichtung und der Abwicklung.

Antragsfristen:

Die Meldung für einen Betriebshilfeeinsatz hat jedenfalls vor Einsatzbeginn zu erfolgen:

  • entweder bei der SVB direkt oder
  • bei Inanspruchnahme des zuständigen Maschinen- und Betriebshilferinges über diesen.

Zusätzlich muss der Einsatzbeginn jedes eingesetzten Helfers unverzüglich, spätestens jedoch am 7. Tag ab Beginn des Einsatzes, der SVB gemeldet werden.

Durch die Meldungen ist gewährleistet, dass sowohl der betroffene Einsatzbetrieb als auch die eingesetzten Betriebshelfer alle für die Abwicklung notwendigen Unterlagen von der SVB zugesandt bekommen.

Erfolgt die Antragstellung vorerst telefonisch, muss innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Einsatztag ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

Bei Einsatzgrund \“Tod\“ müssen innerhalb von drei Monaten ab dem Todestag entgeltliche oder unentgeltliche Einsätze stattfinden, um den Anspruch auf soziale Betriebshilfe zu wahren.

Wie lange erhält man die soziale Betriebshilfe?

Die Dauer wird nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung von der SVB medizinisch überprüft.

  • längstens sechs Monate (bei ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit)
  • im Todesfall ist eine Leistung für zwei Jahre möglich (jährliche Höchstdauer 140 Tage)
  • im Falle der beruflichen Rehabilitation wird ein Leistungsrahmen vorgegeben

Mit welcher Zuschusshöhe ist zu rechnen?

  • Für bis zu 90 Einsatztage max. 8 Stunden pro Tag à EUR 9,50
  • Für weitere Einsatztage max. 6 Stunden pro Tag à EUR 9,50
  • Max. 80 % der anerkannten Gesamtkosten
  • Einsatzbezogener Zusatzbeitrag

Inanspruchnahme eines Maschinen- und Betriebshilferinges: Servicierungsbeitrag

Der Maschinen- und Betriebshilfering ist berechtigt, für die Vermittlung und Abwicklung der Betriebshilfe, einen Zuschlag von bis zu 5% der anerkannten Netto-Gesamtkosten, höchstens jedoch EUR 400,– zuzüglich Mwst. pro Einsatzfall, vom Einsatzbetrieb zu verlangen.

Laut vertraglicher Vereinbarung wird dieser Betrag von der SVB an den Maschinen- und Betriebshilfering angewiesen, sofern diesem diesbezüglich eine Vollmacht vom Einsatzbetrieb unterfertigt wurde.

Diese Kosten werden dem Einsatzbetrieb danach vorgeschrieben werden.

Abrechnung

Grundlage für die Abrechnung der Einsätze sind die unterfertigten Einsatzlisten sowie die Originalrechnung(en) über die geleisteten Einsätze, die innerhalb eines Monates nach Ende des Einsatzgrundes der SVB vorzulegen sind.

Längerdauernde Ausfälle: Rehabilitationsbetriebshilfe

Nicht immer reichen die sechs Monate der sozialen Betriebshilfe für einen Einsatzfall aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der SVB für die Zeit ab dem siebten Einsatzmonat eine Kostenübernahme aus dem Titel der beruflichen Rehabilitation bewilligt werden.

Bei Arbeitsunfällen muss eine Versehrtheit von mindestens 20 Prozent vorliegen.

Liegt eine Berufskrankheit vor, sind Leistungen auch dann möglich, wenn der Prozentsatz der Erwerbsminderung unter dieser Grenze liegt.

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