Am 1.7.2019 hat die zweite Abrechnungsperiode für den Beschäftigungsbonus gestartet.
Änderungen im AWS-Fördermanager: Wir geben Ihnen einen Überblick über alle Änderungen:
- Alle Abrechnungen haben im Fördermanager zu erfolgen.
- Nachweise zur Förderungsfähigkeit sind nur mehr für Ersatzarbeitskräfte erforderlich.
- Für alle anderen Beschäftigungsverhältnisse wurde die Förderungsfähigkeit bereits im Zuge des ersten Abrechnungsantrages nachgewiesen und geprüft.
- Ausnahmen bestehen, wenn kein Abrechnungsantrag für den ersten Förderungszeitraum gestellt wurde, weil z.B. kein Beschäftigungszuwachs erreicht war.
- Nachweise werden für die Bildungsabgänger (Ausbildungsbestätigung zum Nachweis der Teilnahme an einer gesetzlich geregelten Ausbildung) benötigt.
- Für Arbeitslose und Jobwechsler erhält die AWS die Nachweise über die Schnittstelle zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
- Auch Nachweise zu GSVG-Versicherungszeiten können mittlerweile über diese Schnittstelle eingeholt werden.
- Ein Upload von Lohnkonten wird nur noch für Saisonarbeitskräfte und Stichprobenfälle erforderlich sein, bei denen keine aussagekräftigen Daten aus der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) verfügbar sind.
- Für die meisten Dienstnehmer kann eine Überprüfung der förderungsfähigen Lohnnebenkosten auf Basis der mBGM-Daten und der Vorjahreswerte automatisch erfolgen.
- Es wird für die Abrechnung nicht mehr erforderlich sein, das Bruttoentgelt im Fördermanager einzugeben.
Eintragen im Fördermanager
- Der Betrag der förderungsfähigen Lohnnebenkosten („bezahlte Dienstgeberbeiträge“) muss je förderungsfähigem Beschäftigten eingegeben werden.
- Ein Sammelupload mittels Excelfile ist wieder möglich.
- Für jeden einzelnen im Abrechnungsantrag abgerechneten Beschäftigten wird in der Eingabemaske abhängig von Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Abrechnungszeitraum angezeigt, für welchen Zeitraum die förderungsfähigen Lohnnebenkosten genau eingegeben werden müssen.
- Der Fördermanager führt auch einen Sofortcheck für die Eingabe durch und gibt eine Fehlermeldung zurück (falls beispielsweise bei der Eingabe offensichtlich die Deckelung der Bemessungsgrundlage mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage nicht beachtet wurde oder falls der angewendete Lohnnebenkostensatz 30,35% übersteigt).
- Ab Mitte Juli 2019 wird die AWS eine Rückrechnung auf das zu erwartende Bruttoentgelt zur Verfügung stellen: bei Eingabe von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 10.000 erscheint ein Hilfetext “Dies entspricht bei einem üblichen Lohnnebenkostensatz von 30,35% einem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 32.949,00“. Dadurch soll die Kontrolle bereits während der Dateneingabe unterstützt werden.
- Der Fördermanager stellt nun im Text detailliert dar, welche Ergänzungen zum Beschäftigtenstand am Abrechnungsstichtag zu melden sind: dies betrifft Dienstnehmer in Karenz, mit Wochengeldbezug, im unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, im Papamonat (Familienzeit) oder in Langzeitkrankenständen (wenn die Entgeltfortzahlung am Abrechnungsstichtag geringer als 50% ist), Präsenzdiener und Zivildiener.
Achtung: die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger an die AWS übermittelten Beschäftigtenstände stimmen nicht unbedingt mit den Beschäftigtenständen laut WEBEKU (WEB-BE-Kunden-Portal der Sozialversicherung) überein. z.B. Langzeitkrankenstände müssen daher auch dann als Ergänzungen angegeben werden, wenn sie im Beschäftigtenstand laut WEBEKU noch als aktiv aufscheinen. Sie sind nicht mehr im vom Hauptverband an die AWS gemeldeten Beschäftigtenstand enthalten, wenn sie am Abrechnungsstichtag weniger als 50% Krankenentgelt erhalten.
Im Förderungszeitraum eingetretene Ersatzarbeitskräfte sollten bis spätestens 14 Tage vor Ende der Frist für den Abrechnungsantrag an die AWS gemeldet werden: dann kann die Anpassung des Vertrages noch fristgerecht erfolgen und es können auch die Ersatzarbeitskräfte abgerechnet werden.
Die AWS setzt statt auf Erklärvideos auf Chatbots: Wenn auf das Fragezeichen neben den einzelnen Eingabepunkten im Förderungsantrag geklickt wird, liefert der Chatbot eine Erklärung für diesen Punkt.
Bestätigung durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
Eine Bestätigung durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bleibt für alle Abrechnungsanträge erforderlich.
Im Zuge der Abrechnung für den zweiten Förderungszeitraum hat die Bestätigung für den aktuellen Abrechnungsstichtag zu erfolgen. Die Werte zu den Stichtagen davor sind nicht erneut zu bestätigen.
Es sind die Ergänzungen zum Beschäftigtenstand am Abrechnungsstichtag zu bestätigen (zB Karenzen, freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG, wenn am Abrechnungsstichtag mit Ende Entgelt abgemeldet aber freies Dienstverhältnis noch aufrecht, Präsenzdiener und Zivildiener).
Handschriftliche Anmerkungen auf dem vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer gezeichneten Abrechnungsformular können nicht berücksichtigt werden. Sind Korrekturen erforderlich, müssen diese im Fördermanager vor Absenden der Abrechnung vorgenommen werden und das Abrechnungsformular muss neu ausgedruckt, und von Geschäftsleitung und dem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer firmenmäßig unterfertigt werden.
Ein Einspruch gegen das von der AWS nach Prüfung des Abrechnungsantrages übermittelte Informationsschreiben zur Abrechnung kann innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Informationsschreibens formlos per E-Mail erhoben werden. Als Betreff sollte „Einspruch“ und die Projektnummer (P1……-BBO01) angeführt werden.
Was wir für Sie tun können:
Gerne übernehmen wir für Sie die Förderabrechnung des Beschäftigungsbonus. Falls Sie die Abrechnung selber vornehmen, prüfen wir gerne den Beschäftigungsstand zum Abrechnungsstichtag und stellen die entsprechende Bestätigung für die AWS aus. Melden Sie sich jetzt bei Ihrem Personalmanagement-Betreuer oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit uns!
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