Barrierefreiheit in Arztordinationen – 2016 wird es ernst

Neuregelung betreffend das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Mit dem Inkrafttreten des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz entsteht die Verpflichtung, „die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen oder zu verhindern.\“ Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist der Ansicht, dass dieses Gesetz auch auf Arztordinationen Anwendung findet. Bis 1.1.2016 müssen die vorgesehenen Regelungen zur Barrierefreiheit umgesetzt werden, da ansonsten Strafen anfallen können.

Anforderungen an die barrierefreie Ordination

Der Zugang zur Arztpraxis muss stufenlos erfolgen. Außerdem müssen die horizontalen und vertikalen Bewegungs- und Verbindungsflächen, sowie die Sanitäranlagen barrierefrei gestaltet werden.

Begriffsdefinition „Barrierefreiheit\“

Barrierefrei ist nicht gleich rollstuhlgerecht. Als barrierefrei werden solche Einrichtungen bezeichnet, die für alle Menschen mit unterschiedlichsten Handicaps zugänglich und nutzbar sind. So ist zum Beispiel eine Treppe nicht nur ein Hindernis für Rollstuhlfahrer, sondern auch für Mütter mit Kinderwägen.

Ausnahmen

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Umbau besteht nur, wenn der Abbau der Barrieren einerseits rechtswidrig wäre (z.B. Denkmalschutz) oder andererseits wenn die Belastung unverhältnismäßig und somit nicht zumutbar ist. Für die Frage der Zumutbarkeit ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Maßstab heranzuziehen. Wenn der Abbau der Barriere tatsächlich nicht zumutbar ist, muss zumindest eine maßgebliche Verbesserung zur Annäherung an eine Gleichbehandlung bewirkt werden.

Förderungsmittel und Eintragung in das Barrierefreiheitsregister

Für den Umbau können aus momentaner Sicht keine Fördermittel beim Bundesministerium beantragt werden. Wenn die Arztpraxis allerdings den Anforderungen entspricht, besteht die Möglichkeit sie in das Barrierefreiheitsregister unter www.arztbarrierefrei.at eintragen zu lassen und somit für sich zu werben. Auf dieser Plattform können sich Patienten mit eingeschränkter Mobilität, Sehbehinderungen, Schwerhörigkeiten oder eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nach für sie geeigneten Ordinationen erkundigen.