Worum geht es?
Seit 2011 ist der Dienstgeber dazu verpflichtet, dem AMS Beginn und Ende von Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Arbeitskräften innerhalb von 3 Tagen zu melden (§ 26 Abs. 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz).
Was ist neu?
Ab 01.05.2022 können Sie Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nur mehr über das eAMS-Konto einbringen.
Welche Vorteile hat die Abwicklung über das eAMS-Konto?
- Die Zustellung des Bescheides erfolgt im Wege des eAMS-Kontos. Sie können ihre positiven Bescheide sofort im eAMS-Konto einsehen und müssen nicht die postalische Zustellung abwarten.
- Beginn- und Beendigungsmeldung der Beschäftigung können mit wenigen Klicks direkt über den Geschäftsfall erledigt werden.
- Anträge können unabhängig von den Geschäftszeiten jederzeit eingebracht werden.
- Sie werden durch das jeweilige Antragsformular geführt und unterstützt.
- Wenn Sie den-/dieselbe/n Arbeitnehmer/in bereits einmal über das eAMS-Konto beantragt haben, ersparen Sie sich viel Zeit beim Ausfüllen der Anträge (für Saisonbetriebe mit Stammpersonal ein nicht zu unterschätzender Vorteil).
- Bei Bewilligungen im Rahmen von Saison- und Erntearbeit, Sicherungsbescheinigungen und Entsendebewilligungen können mehrere Personen in einem Antrag zusammengefasst werden.
Sie haben noch kein eAMS Konto?
Bitte nehmen Sie zu Ihrem zuständigen Betriebsbetreuer beim AMS Kontakt auf.
Sollten Sie hier Unterstützung benötigen, unterstützen wir Sie selbstverständlich dabei! Melden Sie sich bei uns unter +43 2236 506220 oder office@kps-partner.at.
Lesen Sie hier mehr über die Abwicklung der Anmeldung geflüchteter Personen aus er Ukraine!
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.