Abwerben von Mitarbeitern – Erstattung der Konventionalstrafe durch den Arbeitgeber ist lohnabgabenpflichtig

Arbeitgeber werben gute Mitarbeiter von anderen Arbeitgebern aktiv ab. Manchmal müssen die abgeworbenen Dienstnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarungen an ihren bisherigen Dienstgeber einen pauschalisierten Schadenersatz in Form einer Konventionalstrafe entrichten. Dadurch können sich die Arbeitnehmer beispielsweise aus einem Konkurrenzverbot auskaufen.

Die Übernahme der Konventionalstrafe durch den neuen Arbeitgeber ist grundsätzlich zulässig.

Erstattet der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe, dann liegt eine lohnabgabenpflichtige Zahlung vor (vgl. auch hier unseren Newsletter-Artikel vom 12. April 2016). Die Übernahme der Zahlungsverpflichtung unterliegt daher der Sozialversicherung, dem Beitrag zur Mitarbeitervorsorge, der Lohnsteuer, dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer.

Strafen sind grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Für den Arbeitnehmer ist die Zahlung einer Konventionalstrafe bei Zuwiderhandeln gegen eine Konkurrenzklausel beruflich veranlasst und dient der Erzielung von Einnahmen. Die Zahlung der Konventionalstrafe und etwaige damit im Zusammenhang stehende Prozesskosten stellen daher Werbungskosten dar.