Das BMF hat die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 veröffentlicht. Darin sind besondere Änderungen zum Einkommensteuergesetz enthalten und werden nachfolgend zusammengefasst:
KFZ-Sachbezug
Gemäß § 15 Abs. 2 Z2 EStG sind im Rahmen der Bewertung von Nutzungsvorteilen aus einer Kfz-Überlassung Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Dieser Nutzungsvorteil ist nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzuwenden.
Somit ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Anwendung der Sachbezugsbewertung für Kfz im Ergebnis vom Beteiligungsausmaß abhängig.
Mit der Neuregelung sollen auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% die Sachbezugs-Verordnung anwendbar sein. Das kann z.B. bei E-Cars (da kein Sachbezug anzusetzen ist) von Vorteil sein. Bei anderen KfZ, bei denen bisher der Privatanteil in der Lohnverrechnung angesetzt wurde, ist es hingegen zumeist ein Nachteil.
Somit sollen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Bezug auf den Ansatz eines Sachbezuges für die Kfz-Nutzung Dienstnehmern, insbesondere nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, gleichgestellt werden.
Lohnzettel
Der Inhalt der Lohnzettelübermittlung soll an die ab 2018 geltenden monatlichen Beitragsgrundlagennachweis der Sozialversicherung angepasst. Die Neuregelung soll somit erstmalig für die Übermittlung der Lohnzettel für das Jahr 2018 gelten. Außerdem entfällt das verpflichtende Erfordernis einer unterjährigen Lohnzettelübermittlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Kinderfreibetrag
Es wird gesetzlich klargestellt, dass bei Steuerpflichtigen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro von Amts wegen automatisch zu berücksichtigen ist.
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