BEDINGUNGEN ZUR STEUERLICHEN BEGÜNSTIGUNG DER FREIWLLIGEN ABFERTIGUNG

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, können bei Beendigung des Dienstverhältnisses freiwillige Abfertigungen weiterhin steuerbegünstigt ausbezahlt werden.

Dies gilt in folgenden Fällen:

  • wenn der Dienstnehmer sich im alten Abfertigungssystem befindet
  • wenn die alten Abfertigungsansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt „eingefroren\“ wurden
  • wenn der gesamte alte Abfertigungsanspruch im höchstmöglichen Ausmaß in eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen wurde
  • wenn ein Teil des gesamten alten Abfertigungsanspruche in eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen wurde

Freiwillige Abfertigungen sind mit 6% zu versteuern, soweit der Abfertigungsbetrag ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten Monate nicht übersteigt. Für Auszahlungen ab dem 1. März 2014 sind Abfertigungsbeträge maximal bis zur 9-fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begünstigt. Für das Jahr 2015 ist daher ein Abfertigungsbetrag bis zu EUR 41,850,00 mit 6% zu versteuern.

Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2013 begründet worden sind, können freiwillige Abfertigungen nur nach dem laufenden Tarif versteuert werden. Eine steuerliche Begünstigung ist nicht mehr möglich.