Informationen zur Mitarbeiterprämie 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch im Kalenderjahr 2025 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, „begünstigte“ Mitarbeiterprämien auszubezahlen.

Die Voraussetzungen bzw. Begünstigungen unterscheiden sich dabei wesentlich von Vorgängermodellen (Corona-, Teuerungs- bzw.  Mitarbeiterprämien) und sind gemäß § 124b Z. 478 EStG wie folgt ausgestaltet:

  • Wie in der Vergangenheit gilt, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die bisher nicht gewährt wurde. Gewährte Coronaprämien (2020 – 2022), Teuerungsprämien (2023) oder Mitarbeiterprämien (2024) sind dabei aber unschädlich. So kann eine Leistungsprämie nicht in eine lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie umgewandelt werden.
  • Maximal können pro Arbeitnehmer pro Kalenderjahr € 1.000,- unter dem Titel „Mitarbeiterprämie“ steuerfrei ausbezahlt werden.

Gemeinsam mit einer allfälligen steuerfreien Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) darf der Steuerfreibetrag gesamt € 3.000,00 nicht übersteigen.

  • Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag), die Gewährung der Mitarbeiterprämie an alle Dienstnehmer oder die Erfüllung des steuerlichen Gruppenmerkmals (z.B. Auszahlung der Mitarbeiterprämie an alle Arbeiter oder an alle Innendienstmitarbeiter) ist nicht erforderlich. Allerdings müssen für die Gewährung bzw. Nichtgewährung sowie für betragliche Differenzierungen „sachliche, betriebsbezogene Gründe“ vorliegen.

Die Befreiung gilt ausschließlich für den Bereich der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.  Das bedeutet, Sozialversicherungsbeiträge (SV) bzw. Lohnnebenkosten (betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt) fallen grundsätzlich an.

Hinweis: Aufgrund der SV-Pflicht gilt es daher je nach Art der Gewährung bzw. Auszahlungsmodus zu unterscheiden, ob die Mitarbeiterprämien sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug oder als Sonderzahlung zu werten sind.

Im erstgenannten Fall können sich bei geringfügig Beschäftigten Probleme mit der Geringfügigkeitsgrenze ergeben! Eine Lösung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter kann die Gewährung von Zeitausgleich statt der Prämie sein.

Das beiliegende Muster ist als Einzelvereinbarung ausgestaltet, wobei die Auswahl der Arbeitnehmer, die eine Mitarbeiterprämie erhalten sowie eine etwaige Differenzierung der Betragshöhe aufgrund – vorstehend erwähnter – sachlicher, betriebsbezogener Gründen zu erfolgen hat. In diesem Sinn erscheinen generelle Aliquotierungsregelungen für unterjährige Ein-/Austritte, Zeiten eines ruhenden Dienstverhältnisses und/oder Teilzeit arbeits- und steuerrechtlich zulässig (natürlich könnte auch in diesen Fällen der volle Betrag gewährt werden).

Bei etwaigen Fragen sind wir gerne für Sie erreichbar.

Hier finden Sie das Formular für die Vereinbarung über die Gewährung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie 2025:

Vereinbarung-ueber-die-Gewaehrung-einer-steuerfreien-Mitarbeiterpraemie-2025

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.