Allgemeine Steuertipps
zum Jahresende 2025
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Unser KPS-Team hat Ihnen die wichtigsten Informationen und Steuertipps zum Jahresende übersichtlich und auf den Punkt zusammengefasst!
Sie finden in unseren Beiträgen aktuelle Informationen, wichtige Fristen und einen Ausblick auf die wesentlichen Neuerungen für 2025 und 2026.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Die allgemeinen Steuertipps im Überblick
Bestimmte Ausgaben, die eigentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind, können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
Wichtig: Damit Sie Ihre Sonderausgaben im Jahr 2025 noch steuerlich absetzen können, muss die Zahlung bis spätestens 31.12.2025 tatsächlich geleistet werden (Abflussprinzip).
– Kirchenbeiträge können mit einem Höchstbetrag von EUR 600 steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen auch Zahlungen an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU / EWR.
– Spenden, sofern sie an bestimmte begünstigte Empfänger geleistet werden, können bis zu 10% des Einkommens im aktuellen Jahr steuerlich abgesetzt werden.
Bis auf einige Ausnahmen (z.B. die freiwillige Feuerwehr, Museen und Universitäten) müssen die Spendenempfänger in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sein.
Wichtig: Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gelten andere Voraussetzungen (siehe Bereich Steuertipps für Unternehmer).
KPS-Tipp: Bevor Sie Gutes tun, lohnt sich ein kurzer Blick mit Ihrem KPS-Berater darauf, ob Ihre Spende auch steuerlich wirksam ist und der Empfänger auf der offiziellen Spendenliste steht.
– Steuerberatungskosten
KPS-Tipp: Wird im betrieblichen Bereich der steuerliche Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, können Steuerberatungskosten, zusätzlich zu der Pauschale, als Sonderausgaben abgezogen werden.
– Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Ohne Betragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
– Öko-Sonderausgabenpauschale
Begünstigt sind Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsysteme.
Voraussetzung für die Geltendmachung des Öko-Sonderausgabenpauschales in Ihrer Steuererklärung 2025 ist, dass die Auszahlung der Förderung im Jahr 2025 stattfindet.
KPS-Tipp für Familien und Partnerschaften:
In Familien und Partnerschaften sollte zusätzlich geprüft werden, ob Sonderausgaben beim Partner oder der Partnerin berücksichtigt werden können und sich so steuerlich optimal auswirken.
Prüfung der Datenübermittlung:
Für viele Sonderausgaben wie z. B. Kirchenbeiträge, Spenden, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten erfolgt bereits eine automatische Meldung der Organisationen an das Finanzamt.
Bitte überprüfen Sie, ob alle von Ihnen getätigten Spenden von der Spendenorganisation an das Finanzamt gemeldet wurden. Eine etwaige Nachmeldung von Spenden muss durch die Spendenorganisation erfolgen. Gerne übermitteln wir Ihnen eine Aufstellung der Zahlungen, die für Sie beim Finanzamt gemeldet wurden.
Investitionen für die
– thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden
(z.B. die Dämmung von Außenwänden oder den Austausch von Fenstern und Außentüren mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern)
und
– den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundlicheres Heizungssystem („geförderter Heizkesseltausch“)
können steuerlich, als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen im Überblick:
Auszahlung einer Bundesförderung für die Ausgaben
Nur der Empfänger der Förderung (gilt nur für natürliche Personen, nicht für Körperschaften) kann die Pauschale in Anspruch nehmen.
Mindesthöhe der Ausgaben nach Abzug aller ausbezahlten Förderungen:
– thermisch-energetische Sanierung: EUR 4.000
– geförderter Heizkesseltausch: EUR 2.000
Die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen müssen ein privat genutztes Gebäude oder einen privat genutzten Gebäudeteil betreffen (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und Wohnungen).
Nicht begünstigt sind Sanierungsmaßnahmen für betrieblich genutzte oder vermietete Gebäude.
So wirkt sich die Pauschale steuerlich aus:
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können bei thermisch energetischer Sanierung EUR 800 und bei gefördertem Heizkesseltausch EUR 400 jährlich als „Öko-Sonderausgabenpauschale“ über 5 Jahre verteilt angesetzt werden.
Insgesamt werden über den Berücksichtigungszeitraum von 5 Jahren somit EUR 4.000 bzw. EUR 2.000 steuerlich wirksam.
KPS-Tipp: Damit das Sonderausgabenpauschale im Jahr 2025 wirksam wird, muss der entsprechende Förderantrag noch heuer gestellt werden. Die Erklärung zur Nutzung des Pauschales erfolgt direkt bei der Beantragung der Bundesförderung.
Außergewöhnliche Belastungen sind bestimmte private Ausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.
Voraussetzung ist, dass die Belastung
– außergewöhnlich und zwangsläufig ist und
– die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird.
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen:
– Krankheitskosten
wie zum Beispiel Honorare von Ärzten oder Krankenhäusern, Medikamente, Zahnbehandlungen, Sehbehelfe oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte
Wichtig: Krankheitskosten trägt grundsätzlich die erkrankte Person selbst – ihr muss aber ein steuerfreies Existenzminimum (Wert 2025 beträgt EUR 13.308) bleiben. Fällt das Einkommen darunter, kann der (Ehe-) Partner die Kosten übernehmen und steuerlich geltend machen.
– Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern
Es können nicht die tatsächlichen Ausgaben, sondern nur ein Pauschalbetrag von
EUR 110 pro Monat der Berufsausbildung geltend gemacht werden.
– Katastrophenschäden
Berücksichtigt werden Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.
– Kosten für Alters- oder Pflegeheim oder Hausbetreuung
– Künstliche Befruchtung und Adoptionskosten
Auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip. Die Ausgaben können im Jahr der Bezahlung steuerlich abgesetzt werden. Werden Ausgaben von Ihrer Versicherung rückerstattet, können diese nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
So wirken sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich aus:
Beim Großteil der außergewöhnlichen Belastungen ist ein individueller Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dieser Selbstbehalt ist abhängig von Ihrem Einkommen sowie Familienstand und kann bis zu maximal 12% Ihres Einkommens betragen. Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1%, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Ihre Ausgaben müssen somit einen bestimmten Wert übersteigen, um einen steuerlichen Effekt zu erzielen.
Kein Selbstbehalt ist bei Ausgaben für Katastrophenschäden, Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, Behinderungen, Pflegekosten und bei bestimmten Erkrankungen wie Diabetes zu berücksichtigen. In den meisten dieser Fälle wird vom Finanzamt ein pauschaler Betrag anerkannt.
KPS-Tipp: Bündeln Sie Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen wie höhere Zahnarztrechnungen in einem Jahr, um den (hohen) Selbstbehalt zu überschreiten.
Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen steuerlichen Absetzbetrag für Familien mit Kindern.
Die jährliche Steuerbelastung des Steuerpflichtigen reduziert sich im Jahr 2025 um bis zu
– jährlich EUR 2.000 pro Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– jährlich EUR 700 pro Kind ab der Vollendung des 18. Lebensjahres
Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein:
– Es besteht Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe.
– Der Antragsteller ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
– Das Kind lebt in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz.
So wirkt sich der Bonus auf die Steuerbelastung aus:
Da es sich um einen Absetzbetrag handelt, wird der Familienbonus Plus direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Wichtig zu beachten ist, dass der Familienbonus Plus zu keiner Gutschrift führen kann und die Steuerbelastung höchstens auf EUR 0 reduziert.
Die Höhe des Familienbonus Plus ist somit mit der Höhe Ihrer Einkommensteuer begrenzt. Somit profitieren Sie nur davon, wenn Sie auch ein steuerpflichtiges Einkommen haben.
Wie Sie den Familienbonus Plus geltend machen können:
Der Familienbonus Plus kann auf zwei Arten beansprucht werden:
– monatlich über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers
– jährlich im Rahmen der Steuererklärung
Wie Sie den Bonus geltend machen, hat auf die Höhe keinen Einfluss. Einzig der Zeitpunkt der Berücksichtigung (monatlich oder jährlich) unterscheidet die zwei Möglichkeiten.
Hinweis: Wenn der Familienbonus Plus unterjährig über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers geltend gemacht wird, muss dieser im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung trotzdem erneut beantragt werden. Ansonsten drohen Rückzahlungsforderungen des Finanzamts.
KPS-Tipp: Wenn Sie heuer zu wenig Einkünfte erzielen, kann es sinnvoll sein, den Antrag auf Familienbonus Plus zurückzuziehen. Durch geteilte Geltendmachung des Familienbonus Plus mit Ihrem (Ehe-) Partner kann die Steuerwirkung des Familienbonus Plus optimiert werden.
Die Kosten für die Berufsausbildung Ihres Kindes außerhalb des Wohnortes, können steuerlich im Rahmen eines Pauschalbetrags als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden.
Die Voraussetzung hierfür ist, dass es im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.
Das bedeutet:
– Keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit im Umkreis von 80 km des Wohnortes
– Tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort von mehr als einer Stunde unabhängig von der Entfernung
– Der Freibetrag besteht auch für Schüler/-innen und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft (z.B. Internat) wohnen, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.
Der Maximalbetrag der steuerlich geltend gemacht werden kann, liegt bei einer Pauschale von EUR 110 pro Monat. Auch wenn die tatsächlichen Kosten höher sind, können diese nicht angesetzt werden.
Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, können den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen, wenn,
– sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben und
– von ihrem Ehepartner oder ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und
– der Ehepartner oder Lebensgefährte im Jahr 2025 nicht mehr als EUR 7.284 verdient hat.
Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, können den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen, wenn
– sie nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit ihrem Ehepartner oder Lebensgefährten in einer Gemeinschaft leben und
– sie für ihr Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
Wie hoch sind die Absetzbeträge?
Jährlich können der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in folgender Höhe (Werte für 2025) geltend gemacht werden:
– Für ein Kind – EUR 601
– Für zwei Kinder – EUR 813
– Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um EUR 268
Geltendmachung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
Während des Kalenderjahres ist eine Berücksichtigung beim Arbeitgeber möglich. Fällt der Anspruch während des Jahres weg, muss eine Meldung an den Arbeitgeber innerhalb eines Monats erfolgen. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Geltendmachung nachträglich beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung möglich.
Zinsen aus Anleihen, Dividenden, Gewinnausschüttungen sowie Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalvermögen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Zinsen aus Girokonten und Sparbüchern werden mit 25% besteuert.
Wenn Sie im Jahr 2025 steuerpflichtige Gewinne durch Verkauf von Kapitalanlagen, Dividenden oder Anleihezinserträge erzielt haben, können Sie überlegen, diese Erträge noch bis Jahresende mit realisierten Verlusten in gleicher Höhe auszugleichen. Ein Verlustausgleich ist immer nur im selben Jahr möglich.
KPS-Tipp: Sie können vor Jahresende überlegen, ob es in Ihrem Fall Sinn macht, Aktien in Ihrem Portfolio zu verkaufen, die durch einen niedrigen Kurs einen Verlust erzielen. Dieser Verlust kann – unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um Neuvermögen handelt – mit steuerpflichtigen Substanzgewinnen, Dividenden (Gewinnausschüttungen) oder Anleihezinserträgen (nicht mit Sparbuchzinsen) verrechnet werden und Sie können damit Ihre Steuerbelastung reduzieren. Umgekehrt kann es auch sinnvoll sein, Gewinne zu realisieren, wenn Sie unterjährig bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben.
Wenn Sie zum Beispiel im Jahr 2025 Verluste auf Ihrem privaten Wertpapierdepot erzielt haben, können Sie zum Beispiel eine Gewinnausschüttung aus Ihrer GmbH durchführen, um diese mit den Verlusten aus den Wertpapieren zu verrechnen.
Kryptowährungen im außerbetrieblichen Bereich werden ebenfalls den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Die Voraussetzung zur Einbeziehung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen ist, dass es sich bei den Kryptowährungen um „Neuvermögen“ handelt (Anschaffung ab 01.03.2021).
Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, gelten steuerlich als „Altvermögen“ – für diese gilt weiterhin die Spekulationsfrist von 1 Jahr. Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind Gewinne aus der Veräußerung von diesen Kryptowährungen steuerfrei.
Mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde eine befristete Gebührenbefreiung für den Erwerb von Eigenheimen eingeführt.
Bis 30. Juni 2026 entfallen unter bestimmten Voraussetzungen die Grundbuch- und Pfandrechtsgebühren – das kann bis zu EUR 11.500 Ersparnis bringen.
Zu den begünstigten Gebühren zählen die Pfandrechtseintragungsgebühr für Darlehen sowie die Grundbucheintragungsgebühr
Voraussetzungen:
– Das Eigenheim dient der Hauptwohnsitzbegründung und der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers
– Das Rechtsgeschäft wurde nach dem 31. März 2024 abgeschlossen
– Der Antrag auf Eintragung wird im Zeitraum zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 gestellt
Ersparnis:
Es gilt ein Freibetrag bis EUR 500.000. Die maximale Ersparnis beträgt daher EUR 11.500 (1,2% Pfandrechtsgebühr + 1,1% Eintragungsgebühr auf EUR 500.000)
Die Schenkung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses (Fruchtgenussvorbehalt) bedeutet, dass die Einkünfte aus der Vermietung beim Geschenkgeber verbleiben, das zivilrechtliche Eigentum aber auf den Geschenknehmer übergeht.
Wenn Sie eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts als Geschenk erhalten und die Zahlung einer Substanzwertabgeltung vereinbart haben, dann vergessen Sie nicht, die Substanzwertabgeltung in Höhe der Abschreibung jährlich vor Jahresende an den Geschenknehmer zu überweisen.
Andernfalls können Sie bei Ihren Vermietungseinkünften keine Abschreibung geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass es laut Meinung der Finanz zusätzlich zur Zahlung einer publizitätswirksamen vertraglichen Vereinbarung bedarf (z.B. durch Notariatsakt).
Der VwGH hat entschieden, dass der Vertrag zum Fruchtgenussrecht keine Gebührenpflicht auslöst, wenn bereits der Schenkungsvertrag der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Gerne informieren wir Sie darüber, wie Sie die Gebührenpflicht vermeiden können.
Bis 31.12.2025 haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 beim Finanzamt abzugeben. Die Frist läuft mit Jahresende ab.
Die Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich insbesondere in folgenden Fällen:
– Sie haben ein Dienstverhältnis nicht das gesamte Jahr durchgehend ausgeübt
z.B. bei unterjährigem Berufseinstieg
– Steuerliche Frei- und Absetzbeträge wurden in der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt
z.B. Pendlerpauschale, Alleinverdienerabsetzbetrag, Familienbonus Plus
– Es sind Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angefallen, die zu einer Steuerersparnis führen
Welche Ausgaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu Gutschriften führen können:
Telearbeit (davor: Home-office)
Seit 2025 heißt das bisherige Homeoffice-Pauschale nun Telearbeitspauschale. Die Höhe und die grundsätzlichen Bedingungen sind grundsätzlich unverändert. Eine wesentliche Neuerung ist, dass der Begriff „Telearbeit“ nicht mehr nur die Wohnung des Arbeitnehmers, sondern auch andere nicht zum Unternehmen gehörende Örtlichkeiten (z. B. Coworking-Spaces) umfasst, sofern dort ausschließlich beruflich gearbeitet wird.
Pro Arbeitstag für Telearbeit können pauschal EUR 3 (maximal für 100 Tage im Kalenderjahr), d.h. insgesamt höchstens EUR 300 im Jahr angesetzt werden.
Arbeitnehmer, die mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten, können, bis zu EUR 300 im Jahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Beleuchtung, Drehstuhl) als Werbungskosten absetzen.
Trägt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu den ergonomischen Möbeln und der Pauschale für das Homeoffice weitere Ausgaben für Arbeitsmittel, welche ausschließlich beruflich veranlasst sind, können diese als Werbungskosten angesetzt werden.
Digitale Arbeitsmittel sowie das Mobiltelefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke der Telearbeit zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Wenn das Telearbeit-Pauschale nicht bereits bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft wird, können Sie den Differenzbetrag in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die berufliche Tätigkeit auf Basis einer Home-Office Vereinbarung in der eigenen Wohnung ausgeübt wird.
Wichtig: Die Home-Office Tage müssen vom Arbeitgeber aufgezeichnet werden und sind im Lohnzettel anzuführen.
Arbeitsmittel
Wenn Sie 2025 einen Computer oder Laptop privat gekauft haben, und diesen auch beruflich nutzen, können Sie diese Kosten (nach Berücksichtigung eines Privatanteils von zumeist 40%) steuerlich geltend machen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten vom Arbeitgeber übernommen wurden.
Bitte beachten Sie, dass auch hier eine Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt und alle Anschaffungen über EUR 1.000 auf ihre voraussichtliche Nutzungsdauer (in der Regel 3 Jahre) verteilt werden müssen.
Sonstige Ausgaben und Werbungskosten sind beispielsweise:
– Aus- und Fortbildung (Seminare, Kurse, Schulungen, Reisekosten)
– Telefon, Internet, Büromaterial
– Fachliteratur
– Reisekosten, Dienstreisen, Kilometergeld
– Mitgliedsbeiträge
– Pendlerpauschale
– beruflich bedingte Umzugskosten
– Kosten doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Wenn der Arbeitsplatz weit entfernt ist und eine tägliche Rückkehr unzumutbar wäre
KPS-Tipp: Wenn Sie noch für das Jahr 2025 Werbungskosten steuerlich geltend machen wollen, muss die entsprechende Zahlung noch bis Ende des Jahres erfolgen (Abflussprinzip). Auch bis Jahresende geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch in diesem Jahr abgesetzt werden. Das gilt ebenso für Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und für Kosten der Umschulung.
