Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
mit 1. Jänner 2026 treten einige Änderungen in Hinblick auf die (geförderte) Altersteilzeit in Kraft.
So ist unter anderem vorgesehen, dass während der Altersteilzeit ausgeübte Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern (gleichgültig ob vollversichert oder geringfügig) im Regelfall dazu führen, dass der Arbeitgeber in den betreffenden Monaten kein Altersteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS) erhält. Diesfalls entfallen außerdem der Lohnausgleich und die gesicherte SV-Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG.
Damit soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage verhindert werden, dass die durch eine „geförderte“ Altersteilzeit gewonnene Freizeit für bezahlte Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verwendet wird. Um diese Einschränkung der Zuverdienstmöglichkeiten kontrollieren bzw. sanktionieren zu können, besteht ab 1. Jänner 2026 die Pflicht des Arbeitnehmers, jede zusätzliche Tätigkeit dem AMS unverzüglich zu melden.
Mögliche Ausnahmen: Vom altersteilzeitspezifischen Nebenbeschäftigungsverbot sind nur jene Beschäftigungen ausgenommen, die der Arbeitnehmer bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt hat. Mit Regelmäßigkeit sind nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage entgeltliche Tätigkeiten gemeint, die der konkrete Arbeitnehmer bereits im Jahr vor der Altersteilzeit ausgeübt hat. Dabei kann es sich um
- eine durchgehende parallele Beschäftigung neben einer vollversicherten Beschäftigung
- befristete Beschäftigungen, die bloß an Wochenenden oder wenige Wochen oder Monate (saisonale Beschäftigungen, Vortragstätigkeiten oder Nachhilfe in den Sommermonaten) im Jahr ausgeübt werden, handeln.
Welche Tätigkeiten dies betrifft, kann nur im Einzelfall an der konkreten Person und dessen Beschäftigungsverlauf festgemacht werden.
Das Nebenbeschäftigungsverbot gemäß § 28 Abs. 2 AlVG gilt sowohl während kontinuierlicher als auch geblockter Altersteilzeiten. Für Altersteilzeitvereinbarungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2026 zu laufen begonnen haben, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung zur Beendigung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung vor (§ 79 Abs. 189 AlVG): Altersteilzeitgeld gebührt diesfalls nur dann, wenn die Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2026 beendet wird. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dabei zu befürchten, dass bei einer nicht fristgerechten Beendigung das Altersteilzeitgeld (und sohin auch der Lohnausgleich und die begünstigte Behandlung in der Sozialversicherung) rückwirkend bereits ab dem 1. Jänner 2026 entfallen.
Prinzipiell liegt es in der Eigenverantwortung der in Altersteilzeit befindlichen Person, sich um die rechtzeitige Beendigung der unzulässigen Nebenbeschäftigung zu kümmern (z.B. durch Selbstkündigung oder durch eine mit dem anderen Arbeitgeber abgesprochene einvernehmliche Lösung). Es empfiehlt sich allerdings aus betrieblicher Sicht (zur Vermeidung mühsamer Rückabwicklungen von bereits gewährten Lohnausgleichszahlungen bzw. abgeführten SV-Beiträgen), jene Arbeitnehmer, die sich mit Ende 2025 bereits in Altersteilzeit befinden, aktiv auf die Neuregelung hinzuweisen.
Hier finden Sie dazu einen Formulierungsvorschlag für die Information an die Arbeitnehmer in Altersteilzeit:
Information-an-Arbeitnehmer-in-Altersteilzeit-betreffend-Nebenbeschaeftigungsverbot
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
