Klienteninfo zum Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe November 2024

Liebe Klientin, lieber Klient,

kürzlich wurde der neue Kollektivvertrag für die Hotellerie und die Gastronomie veröffentlicht. Es handelt sich dabei nunmehr um einen einheitlichen Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmergruppen (Arbeiter/innen, Angestellte, Lehrlinge, Praktikant/innen), der an die Stelle der bisher getrennten Arbeiter- und Angestellten-Kollektivverträge tritt.

Der neue Kollektivvertrag gilt grundsätzlich ab 1. November 2024, allerdings treten einige Bestimmungen erst mit 1. Mai 2025 in Kraft, um den Betrieben Zeit zur Vorbereitung und Anpassung zu geben.

Um Ihnen einen besseren Überblick zu bieten, was sich in welchen Bereichen ändert, fassen wir nachstehend die wesentlichen Neuerungen des Kollektivvertrages für Sie zusammen. Beachten Sie bitte, dass diese Zusammenfassung nicht sämtliche Details enthält. In Zweifelsfällen oder bei Fragen ist daher unbedingt eine gemeinsame Besprechung und Abklärung anhand des detaillierten Kollektivvertrags zu empfehlen.

NEU AB 1. NOVEMBER 2024

Probezeit

Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt künftig bei Angestellten und bei Arbeiter/innen automatisch als Probemonat, außer

  • es handelt sich um einen Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten beim selben Arbeitgeber und im selben Betrieb mit einem im wesentlich gleichen Aufgabenbereich oder
  • es wird ausdrücklich ein Verzicht auf den Probemonat vereinbart und im Dienstzettel oder Dienstvertrag festgehalten.

Diese Neuerung ist grundsätzlich für Eintritte ab 01.11.2024 zu beachten. Bei Arbeiter/innen mit unbefristetem Dienstverhältnis gilt sie aber auch schon für Eintritte ab 18.10.2024, weil sich diesfalls die 14-tägige Probezeit nach altem Recht auf nunmehr einen Monat verlängert.

Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Aus der aktuellen Rechtsprechung folgt, dass bei Arbeiter/innen Kündigungen, die spätestens am 31.10.2024 ausgesprochen bzw. zugestellt werden, noch mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen erfolgen können (OGH 10.09.2024, 9 ObA 57/24h), sofern nicht dienstvertraglich längere Fristen vereinbart sind.

Laut dem neuen Kollektivvertrag sind für Kündigungsaussprüche ab 01.11.2024 auch bei Arbeiter/innen die gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden. Es gelten folgende Kündigungsfristen:

  • Arbeitgeberkündigung:
    1. – 2. Dienstjahr                           6 Wochen
    3. – 5. Dienstjahr                          2 Monate
    6. – 15. Dienstjahr                       3 Monate
    16. – 25. Dienstjahr                     4 Monate
    ab dem 26. Dienstjahr              5 Monate
  • Arbeitnehmerkündigung:
    unabhängig vom Dienstjahr   1 Monat

Als möglicher Kündigungstermin (= letzter Tag des Dienstverhältnisses) gilt der 15. und der Letzte des Kalendermonats.

Befristete Dienstverträge

Diese können im Einvernehmen zwischen Betrieb und Arbeitnehmer/in einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden, wenn ein sachlicher Grund, wie z.B. eine saisonbedingte Verlängerung, gegeben ist.

Durchrechnung der Normalarbeitszeit

Die kollektivvertragliche Regelung zur durchrechenbaren Normalarbeitszeit kann ab 01.11.2024 für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten angewendet werden. Hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer/innen bzw. in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die Unterscheidung zwischen Saison- und Nichtsaisonbetrieben entfällt. Der Durchrechnungszeitraum kann im Normalfall bis zu sechs Monate, im Falle von befristeten Dienstverträgen mit maximal neunmonatiger Laufzeit bis zu neun Monate dauern. Für die „Schwankungsbreite“ nach oben hin gilt Folgendes:

Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu neun Stunden ausgedehnt werden.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Vollzeitbeschäftigten bis zu 48 Stunden und bei Teilzeitbeschäftigten bis zu acht Stunden über die vertragliche Sollarbeitszeit hinaus betragen (also z.B. bei einer 20-Stunden-Teilzeitkraft bis zu 28 Stunden).

Alle Arbeitsleistungen außerhalb der Durchrechenbarkeit bzw. Plusstunden am Ende der Durchrechnungsperiode sind als Überstunden zu behandeln, und zwar auch bei Teilzeitbeschäftigten!!! Dem/Der Arbeitnehmer/in ist nach Ende jeden Kalendermonats binnen zwei Wochen eine Aufstellung der Zeitguthaben/-schulden zur Verfügung zu stellen (schriftlich oder elektronisch).

Ein zum Stichtag 31.10.2024 laufender Durchrechnungszeitraum ist noch nach der bisherigen KV-Regelung zu behandeln.

Praxishinweis: Die kollektivvertraglich geregelte Arbeitszeitdurchrechnung ist somit hinkünftig auch bei Teilzeitkräften möglich (vor allem zur Vermeidung der Teilzeitmehrarbeitszuschläge von 25 %). Sie bietet einerseits eine gegenüber dem Arbeitszeitgesetz deutlich längere Durchrechnungsdauer, hat aber andererseits aus betrieblicher Sicht den Nachteil, dass Überschreitungen der Durchrechnungsgrenzen bzw. Plusstunden am Ende der Durchrechnungsperiode) nicht bloße Mehrarbeitszuschläge (25 %) darstellen, sondern es sich laut dezidierter Anordnung im Kollektivvertrag um Überstundenzuschläge (50 %) handelt.

Arbeitszeiterhöhung bei Teilzeitkräften

Teilzeitbeschäftigte, deren vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. am Ende eines sechsmonatigen Beobachtungszeitraumes durchschnittlich um mindestens 20 % überschritten wurde, können binnen 14 Tagen nach Erhalt der Stundenabrechnung schriftlich eine Erhöhung ihrer Normalarbeitszeit im Ausmaß der Überschreitung beantragen.

Höchstarbeitszeit

Der Zeitraum, innerhalb dessen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (einschließlich Überstunden) 48 Stunden nicht überschreiten darf (bei sonst drohenden Verwaltungsstrafen), wird im Hotel- und Gastgewerbe von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.

Umkleidezeit

Es erfolgt eine Klarstellung, dass Umkleidezeiten als Arbeitszeit gelten, sofern sie im Betrieb anfallen und es sich um den Wechsel dienstnotwendiger Kleidung handelt. Die Arbeitnehmer/innen sind aber verpflichtet, darauf zu achten, dass die Umkleidezeit pro Dienst nicht mehr als insgesamt zehn Minuten beträgt.

Zusammenhängende Freizeit (Zwei-Tage-Block)

Der neue Kollektivvertrag sieht vor, dass Arbeitnehmer/innen 12-mal pro Kalenderjahr Anspruch auf eine zusammenhängende Zwei-Tage-Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag haben (also entweder Samstag plus Sonntag oder Sonntag plus Montag).

In Betrieben mit einem Schließtag oder bei Arbeitnehmer/innen mit einem vertraglich fix festgelegten freien Kalendertag pro Woche ist die Zwei-Tage-Freizeit in Verbindung mit dem Schließtag bzw. mit dem vertraglich fix festgelegten freien Tag zu gewähren. In Betrieben mit mindestens zwei Schließtagen pro Woche entfällt die Verpflichtung zur Gewährung zusammenhängender Freizeit.

Übergangsregelung: Für das restliche Jahr 2024 (also ab 01.11.2024) besteht die Pflicht zur Gewährung von Zwei-Tage-Freizeiten nur noch zweimal.

Jugendlichenbeschäftigung

Der Kollektivvertrag sieht einige Sonderregelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen vor (Details dazu siehe im KV-Text). Hervorzuheben ist u.a., dass Jugendliche in den ersten acht Wochen eines Lehrverhältnisses nicht am Sonntag beschäftigt werden dürfen; diese Regelung über die freien Sonntage gilt aber nicht im Falle der Anrechnung von Lehrzeiten, bei Wechsel des Lehrverhältnisses oder in Betrieben mit mindestens zwei zusammenhängenden Schließtagen pro Kalenderwoche.

Lehrabschlussbonus

Lehrlingen, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder mit ausgezeichnetem Erfolg ablegen, gebührt eine einmalige Prämie von € 200,00 (für guten Erfolg) bzw. € 250,00 (für ausgezeichneten Erfolg).