Allgemeine Steuertipps
zum Jahresende 2024
Das KPS Beraterteam freut sich auf Ihre Fragen rund um die Steuertipps.
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Unser KPS-Team hat Ihnen die wichtigsten Informationen und Steuertipps zum Jahresende übersichtlich und auf den Punkt zusammengefasst!
Sie finden in unseren Beiträgen aktuelle Informationen, wichtige Fristen und einen Ausblick auf die wesentlichen Neuerungen für 2024 und 2025.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Die allgemeinen Steuertipps im Überblick
Bestimmte Ausgaben, die eigentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind, können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden:
– Kirchenbeiträge können mit einem Höchstbetrag von EUR 600 (seit 2024) steuerlich geltend gemacht werden.
– Spenden, sofern sie an bestimmte begünstigte Empfänger geleistet werden, können bis zu 10 % des Einkommens steuerlich abgesetzt werden.
Bis auf einige Ausnahmen (zB die freiwillige Feuerwehr, Museen und Universitäten) müssen alle begünstigten Spendenempfänger in der Liste des BMF eingetragen sein. Unter diesem Link können Sie überprüfen, ob Ihre Spende steuerlich abzugsfähig ist.
Wichtig: Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gelten andere Voraussetzungen.
KPS-Tipp: Bevor Sie Gutes tun, erkundigen Sie sich bei Ihrem KPS-Berater, ob und in welcher Höhe Ihre Spende auch tatsächlich vom Finanzamt anerkannt wird und der Spendenempfänger auf der Liste angeführt ist.
Bitte kontrollieren Sie im Zuge der Abgabe Ihrer Steuererklärung, ob auch alle von Ihnen getätigten Spenden von der Spendenorganisation an das Finanzamt gemeldet wurden. Eine etwaige Nachmeldung von Spenden muss durch die Spendenorganisation erfolgen. Gerne überprüfen wir für Sie, ob alle Ihre Zahlungen beim Finanzamt gemeldet wurden. Nähere Information finden Sie hier.
– Steuerberatungskosten
Wird im betrieblichen Bereich der steuerliche Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, können Steuerberatungskosten, zusätzlich zu der Pauschale, als Sonderausgaben abgezogen werden.
– Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Ohne Betragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
– Öko-Sonderausgabenpausche
Begünstigt sind Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsysteme. Voraussetzung für die Geltendmachung des Öko-Sonderausgabenpauschales in der Steuererklärung 2024 ist, dass der Förderantrag noch im Jahr 2024 eingebracht wird. Hier finden Sie weitere Details zum Öko-Sonderausgabenpauschale.
Wichtig: Damit Sie Ihre Sonderausgaben im Jahr 2024 noch steuerlich absetzen können, muss die Zahlung bis spätestens 31.12.2024 tatsächlich geleistet werden (Abflussprinzip).
KPS-Tipp: In Familien und Partnerschaften sollte zusätzlich geprüft werden, ob Sonderausgaben beim Partner oder der Partnerin berücksichtigt werden können und sich so steuerlich optimal auswirken.
Eine ausführliche Übersicht über die möglichen Sonderausgaben finden Sie hier in unserem Factsheet.
Investitionen für die
– thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (z.B. die Dämmung von Außenwänden oder den Austausch von Fenstern und Außentüren mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern) und
– den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundlicheres Heizungssystem („geförderter Heizkesseltausch“)
können steuerlich, als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen im Überblick:
– Auszahlung einer Bundesförderung für die Ausgaben.
Nur der Empfänger der Förderung (gilt nur für natürliche Personen, nicht für Körperschaften) kann die Pauschale in Anspruch nehmen.
– Mindesthöhe der Ausgaben nach Abzug aller ausbezahlten Förderungen:
— thermisch-energetische Sanierung: EUR 4.000
— geförderter Heizkesseltausch: EUR 2.000
– Die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen müssen ein privat genutztes Gebäude oder einen privat genutzten Gebäudeteil betreffen (z.B. Ein- und
Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und Wohnungen). Nicht begünstigt sind Sanierungsmaßnahmen für betrieblich genutzte oder vermietete Gebäude.
Wie viel bringt die Pauschale?
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können bei thermisch energetischer Sanierung EUR 800 und bei gefördertem Heizkesseltausch EUR 400 jährlich als „Öko-Sonderausgabenpauschale“ über 5 Jahre angesetzt werden.
Insgesamt werden über den Berücksichtigungszeitraum von 5 Jahren somit EUR 4.000 bzw. EUR 2.000 steuerlich wirksam.
Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2024 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2024 eingebracht wird. Die Erklärung, dass das Pauschale in Anspruch genommen werden soll, ist direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung abzugeben.
Außergewöhnliche Belastungen sind bestimmte private Ausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.
Voraussetzung ist, dass die Belastung außergewöhnlich und zwangsläufig ist und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird.
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen:
– Krankheitskosten wie zum Beispiel Honorare von Ärzten oder Krankenhäusern, Medikamente, Zahnbehandlungen, Sehbehelfe oder medizinisch
notwendige Kuraufenthalte
– Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern:
Hinweis: Es können jedoch nicht die tatsächlichen Ausgaben, sondern nur ein Pauschalbetrag von EUR 110 pro Monat der Berufsausbildung geltend
gemacht werden. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Artikel.
– Katastrophenschäden
Wenn Sie persönlich dieses Jahr vom Hochwasser betroffen waren, können Sie Ihre privaten Ausgaben zur Beseitigung der Schäden in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung steuermindernd ansetzen. Wichtig ist hier eine entsprechende Dokumentation.
– Kosten für Alters- oder Pflegeheim oder Hausbetreuung
– Künstliche Befruchtung und Adoptionskosten
Auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip. Die Ausgaben können im Jahr der Bezahlung steuerlich abgesetzt werden. Werden Ausgaben von Ihrer Versicherung rückerstattet, können diese nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Wie wirken sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich aus?
Beim Großteil der außergewöhnlichen Belastungen ist ein individueller Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dieser Selbstbehalt ist abhängig von Ihrem Einkommen sowie Familienstand und kann bis zu maximal 12% Ihres Einkommens betragen. Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1 Prozent, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Ihre Ausgaben müssen somit einen bestimmten Wert übersteigen, um einen steuerlichen Effekt zu erzielen.
KPS-Tipp: Bündeln Sie Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen wie höhere Zahnarztrechnungen – wenn möglich – in einem Jahr, um den (hohen) Selbstbehalt zu überschreiten.
Kein Selbstbehalt ist bei Ausgaben für Katastrophenschäden, Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, Behinderungen, Pflegekosten und bei bestimmten Erkrankungen wie Diabetes zu berücksichtigen. In den meisten dieser Fälle wird vom Finanzamt ein pauschaler Betrag anerkannt.
Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen steuerlichen Absetzbetrag für Familien mit Kindern. Die jährliche Steuerbelastung des Steuerpflichtigen reduziert sich im Jahr 2024 um bis zu
– jährlich EUR 2.000 pro Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– jährlich EUR 700 pro Kind ab der Vollendung des 18. Lebensjahres
Wem steht der Bonus zu?
Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein:
– Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
– Antragsteller ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
– Kind lebt in Österreich (bei getrenntlebenden Eltern ist auch ein EWR-Staat oder die Schweiz zulässig)
Auswirkung auf die Steuerbelastung
Da es sich um einen Absetzbetrag handelt, wird der Familienbonus Plus direkt von der Einkommensteuer und nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Wichtig zu beachten ist, dass der Familienbonus Plus zu keinem negativen Steuerbetrag führen kann. Die Höhe des Familienbonus Plus ist somit mit der Höhe der zu entrichtenden Einkommensteuer begrenzt. Dementsprechend profitieren Sie auch nur davon, wenn Sie ein steuerpflichtiges Einkommen haben.
Wie wird der Familienbonus Plus berücksichtigt?
Der Familienbonus Plus kann auf zwei Arten beansprucht werden:
– monatlich über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers
– jährlich im Rahmen der Steuererklärung
Die Art der Berücksichtigung hat auf die Höhe keinen Einfluss. Einzig der Zeitpunkt der Berücksichtigung (monatlich oder jährlich) unterscheidet die zwei Möglichkeiten.
Hinweis: Wenn der Familienbonus Plus unterjährig über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers geltend gemacht wird, muss dieser im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung trotzdem erneut beantragt werden. Ansonsten drohen
Rückzahlungsforderungen des Finanzamts.
KPS-Tipp: Wenn Sie heuer zu wenig Einkünfte erzielen, kann es sinnvoll sein, den Antrag auf Familienbonus Plus zurückzuziehen. Durch geteilte Geltendmachung des Familienbonus Plus mit Ihrem (Ehe-)Partner kann die Steuerwirkung des Familienbonus Plus optimiert werden
Der Kindermehrbetrag, beträgt im Jahr 2024 EUR 700 pro Kind und kann auch als Negativsteuer ausbezahlt werden. Dieser steht Eltern zu, die Anspruch auf den Familienbonus Plus haben, aber durch zu geringe Einkünfte davon nicht profitieren (Ausnahme: Es werden mehr als 330 Tage Arbeitslosenentgelt oder Notstandshilfe bezogen).
Die Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können steuerlich als außergewöhnliche
Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass es im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.
Das bedeutet:
– Keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit im Umkreis von 80 km des Wohnortes
– Tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort von mehr als einer Stunde unabhängig von der Entfernung
– Der Freibetrag besteht auch für Schüler/-innen und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft (z.B. Internat) wohnen, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt.
Der Maximalbetrag der steuerlich geltend gemacht werden kann liegt bei einer Pauschale von EUR 110 pro Monat. Auch wenn die tatsächlichen Kosten höher sind, können diese nicht angesetzt werden.
KPS-Tipp: Ob der Pauschalbetrag in der Steuerklärung abgesetzt werden kann, muss gründlich geprüft werden. Kontaktieren Sie hierzu ihren KPS-Berater, damit wir dies im Einzelfall für Sie prüfen können.
Erfahren Sie mehr dazu in unserem Artikel.
Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, können den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen, wenn,
– sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben und
– von ihrem Ehepartner oder ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und
– der Ehepartner oder Lebensgefährte nicht mehr als EUR 6.937 jährlich (im Jahr 2024) verdient.
Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, können den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen, wenn
– sie nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit ihrem Ehepartner oder Lebensgefährten in einer Gemeinschaft leben und
– sie für ihr Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
Wie hoch sind die Absetzbeträge?
Jährlich können der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in folgender Höhe (Werte für 2024) geltend gemacht werden:
– Für ein Kind – EUR 572
– Für zwei Kinder – EUR 774
– Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um EUR 255
Geltendmachung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
Während des Kalenderjahres ist eine Berücksichtigung beim Arbeitgeber möglich. Fällt der Anspruch während des Jahres weg, muss eine Meldung an den Arbeitgeber innerhalb eines Monats erfolgen. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Geltendmachung nachträglich beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung möglich.
Zinsen aus Anleihen, Dividenden, Gewinnausschüttungen sowie Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalvermögen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Zinsen aus Girokonten und Sparbüchern werden mit 25% besteuert.
Wenn Sie im Jahr 2024 steuerpflichtige Gewinne durch Verkauf von Kapitalanlagen, Dividenden oder Anleihezinserträge erzielt haben, können Sie überlegen, diese Erträge noch bis Jahresende mit realisierten Verlusten in gleicher Höhe auszugleichen. Ein Verlustausgleich ist immer nur im selben Jahr möglich.
KPS-Tipp: Sie können vor Jahresende überlegen, ob es in Ihrem Fall Sinn macht, Aktien in Ihrem Portfolio zu verkaufen, die durch einen niedrigen Kurs einen Verlust erzielen. Dieser Verlust kann – unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um Neuvermögen handelt – mit steuerpflichtigen Substanzgewinnen, Dividenden oder Anleihezinserträgen (nicht mit Sparbuchzinsen) verrechnet werden und Sie können damit Ihre Steuerbelastung reduzieren. Umgekehrt kann es auch sinnvoll sein, Gewinne zu realisieren, wenn Sie unterjährig bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben.
Kryptowährungen im außerbetrieblichen Bereich werden seit 1.3.2022 ebenfalls den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Die Voraussetzung zur Einbeziehung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen ist, dass es sich bei den Kryptowährungen um „Neuvermögen“ handelt.
Kryptowährungen zählen zu Neuvermögen, wenn diese ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden.
Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, gelten steuerlich als „Altvermögen“ – für diese gilt weiterhin die Spekulationsfrist von 1 Jahr. Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind Gewinne aus der Veräußerung von diesen Kryptowährungen steuerfrei.
Die Schenkung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses (Fruchtgenussvorbehalt) bedeutet, dass die Einkünfte aus der Vermietung beim Geschenkgeber verbleiben, das zivilrechtliche Eigentum aber auf den Geschenknehmer übergeht.
Wenn Sie eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts als Geschenk erhalten und die Zahlung einer Substanzwertabgeltung vereinbart haben, dann vergessen Sie nicht, die Substanzwertabgeltung in Höhe der Abschreibung jährlich vor Jahresende an den Geschenknehmer zu überweisen. Andernfalls können Sie bei Ihren Vermietungseinkünften keine Abschreibung geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass es laut Meinung der Finanz zusätzlich zur Zahlung einer publizitätswirksamen vertraglichen Vereinbarung bedarf (zB durch Notariatsakt). Der VwGH hat entschieden, dass der Vertrag zum Fruchtgenussrecht keine Gebührenpflicht auslöst, wenn bereits der Schenkungsvertrag der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Gerne informieren wir Sie darüber, wie Sie die Gebührenpflicht vermeiden können.
Bis 31.12.2024 haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beim Finanzamt abzugeben. Die Frist läuft mit Jahresende ab.
Die Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich insbesondere in folgenden Fällen:
– Sie haben ein Dienstverhältnis nicht das gesamte Jahr durchgehend ausgeübt (z.B. bei unterjährigem Berufseinstieg).
– Steuerliche Frei- und Absetzbeträge wie z.B. das Pendlerpauschale, der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus wurden in der
Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.
– Es sind Werbungskosten, Sonderausgaben (z.B. Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten) oder außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, wenn diese den Selbstbehalt übersteigen) angefallen, die zu einer Steuerersparnis führen.
Welche Ausgaben können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung noch zu Gutschriften führen?
Werbungskosten sind beispielsweise:
– Home-Office
– Arbeitsmittel wie z.B. beruflich genutzter Computer oder Laptop der privat gekauft wurde
– Aus- und Fortbildung (Seminare, Kurse, Schulungen, Reisekosten)
– Telefon
– Fachliteratur
– Mitgliedsbeiträge
– Kosten doppelter Haushaltsführung
– Familienheimfahrten
Home-Office
Arbeitnehmer, die mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten können, bis zu EUR 300 im Jahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Beleuchtung, Drehstuhl) als Werbungskosten absetzen.
Trägt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu den ergonomischen Möbeln und der Pauschale für das Homeoffice weitere Ausgaben für Arbeitsmittel, welche ausschließlich beruflich veranlasst sind, können diese als Werbungskosten angesetzt werden.
Wenn das Homeoffice-Pauschale nicht bereits bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft wird, können Sie den Differenzbetrag in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die berufliche Tätigkeit auf Basis einer Home-Office Vereinbarung in der eigenen Wohnung ausgeübt wird.
Pro Arbeitstag im Home-Office können pauschal EUR 3 (maximal für 100 Tage im Kalenderjahr), d.h. insgesamt höchstens EUR 300 im Jahr angesetzt werden.
Die Home-Office Tage müssen vom Arbeitgeber aufgezeichnet werden und sind im Lohnzettel anzuführen.
Arbeitsmittel
Wenn Sie 2024 einen Computer oder Laptop privat gekauft haben, und diesen auch beruflich nutzen, können Sie diese Kosten (nach Berücksichtigung eines Privatanteils von zumeist 40%) steuerlich geltend machen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten vom Arbeitgeber übernommen wurden.
Bitte beachten Sie, dass auch hier eine Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt und alle Anschaffungen über EUR 1.000 auf ihre voraussichtliche Nutzungsdauer (in der Regel 3 Jahre) verteilt werden müssen.
KPS-Tipp: Wenn Sie noch für das Jahr 2024 Werbungskosten steuerlich geltend machen wollen, muss die entsprechende (Voraus-) Zahlung noch bis Ende des Jahres erfolgen (Abflussprinzip).
Hier finden Sie unser Factsheet für Werbungskosten.
Während der Energiekostenzuschuss des aws für Unternehmen für das Jahr 2023 mittlerweile weitestgehend ausbezahlt ist, haben Non-Profit-Organisationen noch bis 31.12.2024 die Möglichkeit, eine Energiekostenförderung für das Jahr 2023 zu beantragen.
Gefördert werden die Energiemehrkosten im Jahr 2023 im Vergleich zu 2021.
Förderungsfähig sind die Energieformen Strom, Gas, Fernwärme, -kälte, Diesel, Benzin, Hackschnitzel, Holzpellets und Heizöl. Der Fördersatz beläuft sich auf 50% bei einer Förderuntergrenze von EUR 800.
Für die Beantragung der Förderung ist eine Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erforderlich. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.