Der Energiekostenzuschuss 2022 geht in die Verlängerung: Beginn des Antragszeitraumes und Veröffentlichung der Richtlinie für das vierte Quartal

Mit 17. April 2023 hat der Antragszeitraum für den Energiekostenzuschuss für das vierte Quartal 2022 begonnen. Der Antragszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zum 3. Juli 2023. Ihre individuellen Antragsfenster sollten seitens des AWS in Kürze über den Fördermanager bekanntgegeben werden. Die Richtlinie dazu wurde mit 18. April 2023 vom Austria Wirtschaftsservice veröffentlicht. Wir fassen Ihnen die Eckpunkte der Richtlinie und die wichtigsten Veränderungen zum bereits weitgehend ausbezahlten Energiekostenzuschuss Februar bis September 2022 zusammen.

Zahlreiche Parallelen zum Energiekostenzuschuss Februar bis September 2022:

Wie der bereits administrierte Energiekostenzuschuss sieht auch der Energiekostenzuschuss Q4/2022 ein mehrstufiges Fördermodell für energieintensive Unternehmen vor:

Stufe 1 („Basisstufe“)

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Energieformen

  • Strom
  • Erdgas
  • Wärme, Kälte
  • Benzin, Diesel
  • Strom
  • Erdgas
  • Wärme, Kälte

  • Strom
  • Erdgas
  • Wärme, Kälte

  • Strom
  • Erdgas
  • Wärme, Kälte

Voraussetzungen

Energiekosten (inklusive Treibstoffe) in Höhe von mind. 3% des Produktionswertes

Mindestens Verdoppelung der Energiepreise verglichen zum Vorjahresdurchschnitt

Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten UND Voraussetzungen der Stufe 2

Ausgewählte Branchen gemäß Beilage zur Richtlinie UND Voraussetzungen der Stufen 2 und 3

Förderhöhe

30% der Mehrkosten zwischen Oktober und Dezember 2022 im Vergleich zum Durchschnitt 2021

30% von maximal 70% des Vorjahresverbrauches

50% der Energiemehrkosten mit entsprechenden Deckelungen

70% der Energiemehrkosten mit entsprechenden Deckelungen

Zuschuss

Untergrenze:

EUR 750

Obergrenze:

EUR 400.000

EUR 400.000 bis EUR 2.000.000

EUR 2.000.000 bis EUR 25.000.000

EUR 25.000.000 bis EUR 50.000.000

Energieintensiv sind wie gehabt Unternehmen, deren Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. In Basisstufe 1 fließen auch Treibstoffbeschaffungskosten in die Energiebeschaffungskosten ein. Für Unternehmen mit Umsätzen unter TEUR 700 entfällt der Nachweis der Energieintensität.

Die Ausschlussgründe für Unternehmen aus gewissen in der Richtlinie aufgezählten Branchen (zB Landwirtschaft, verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe, Realitätenwesen) bestehen weiterhin. Ebenso sieht die neue Richtlinie Beschränkungen von zukünftig bezahlten Boni und eine Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen vor. Weiterhin keine Beschränkungen sind in Bezug auf Dividenden verankert.

Auch die Feststellungsleistungen des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers sind für den Energiekostenzuschuss Q4/2022 erforderlich.

Die wesentlichen Änderungen des Energiekostenzuschuss Q4/2022 im Überblick:

  • Energieintensität in Basisstufe 1: Die Ermittlung kann auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschluss (2021 oder 2021/2022) oder alternativ auf Basis der Zahlen vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 erfolgen.
  • Förderzeitraum: Gefördert werden nun die Mehrkosten in den Monaten Oktober 2022 bis Dezember 2022. Der Vergleichszeitraum ist dagegen unverändert von 1.1. bis 31.12.2021.
  • Förderbare Energiekosten: Die förderbaren Energiekosten wurden um die Energieformen Wärme, Kälte und Dampf erweitert. Jedoch sieht die Richtlinie eine Beschränkung auf jene Wärme und Kälte und sowie jenen Dampf, die / der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wurde, vor. Hierbei wird es erforderlich sein, sich mit dem Energiemix des Energielieferanten auseinanderzusetzen. Es ist zu erwarten, dass der Umfang der förderbaren Wärme, Kälte und Dampf in den FAQ des AWS noch weiter konkretisiert wird (leider haben wir hier bis dato noch keine ergänzenden Informationen).
  • Der Zeitraum der Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen wird von März 2023 auf Ende Juni 2023 verlängert.
  • Die Zuschussuntergrenze für Q4 beläuft sich auf EUR 750 in Basisstufe 1.
  • Kostenersatz: Bis zu einer Zuschusshöhe von EUR 7.500 (zuvor bis zu einer Zuschusshöhe von EUR 20.000) wird dem errechneten Zuschuss ein Betrag von EUR 500 hinzugerechnet, um die Kosten für die Antragsstellung teilweise zu decken.

Welche Informationen Sie für die Berechnung des Energiekostenzuschuss Q4/2022 benötigen werden:

  • Strom und Gas:
    • Monatlicher Energieverbrauch und Verbrauchspreise für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022
    • Falls bis dato noch kein Energiekostenzuschuss beantragt wurde: zusätzlich Energieverbrauch und Verbrauchspreise für den Vergleichszeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021
  • Wärme, Kälte und Dampf:
    • Monatlicher Energieverbrauch und Verbrauchspreise für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022
    • Energieverbrauch und Verbrauchspreise für den Vergleichszeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021
    • Information zum Energiemix des Energielieferanten
  • Treibstoffe (Benzin, Diesel): Verbrauch in Liter und Bruttopreise für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022

Sollten Ihnen keine monatlichen Abrechnungen vorliegen, kann wieder eine Hochrechnung des Verbrauches 2021 erfolgen. Dies wirkt sich jedoch bei gestiegenen Verbrauchzahlen nachteilig auf die Höhe des Zuschusses aus.

Wie wir Sie gerne wieder unterstützen können:

  • Allgemeine Beratung über die Ausgestaltung und Administration der Förderung
  • Evaluierung der Datenbasis und Berechnung der möglichen Förderhöhe
  • Unterstützung bei der Einreichung des Förderantrages über den AWS Fördermanager gemeinsam mit Ihnen
  • Feststellungsleistungen und Bericht des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters gemäß Richtlinie

Sollten Sie an unserer Unterstützung bei der Beantragung des Energiekostenzuschusses interessiert sein, bitten wir Sie, uns eine E-Mail an energiekostenzuschuss@kps-partner.at zu senden. Wir werden uns daraufhin umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.