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Fristende Beantragung Vorsteuerrückerstattung 2020 für Grossbritannien
31. März 2021
Durch den Brexit verkürzt sich die Frist für die Beantragung einer Vorsteuererstattung für das Jahr 2020 für Grossbritannien auf den 31.3.2021, da nicht mehr EU-Recht sondern nur noch das nationale Recht in Grossbritannien gilt.
Für den restlichen EU-Raum bleibt die Frist für die Einbringung der Anträge auf Vorsteuererstattung beim 30.9. des Folgejahres. Diese Fristen sind nicht verlängerbar, d.h. am 1.10. ist es zu spät. Merken sie sich die Frist daher rechtzeitig vor, falls ihrem Unternehmen in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuern rückerstatten lassen wollen.