Umsatzsteuer bei beteiligten Geschäftsführern: Gesellschafter – Geschäftsführer

Wann gelte ich als \“Unternehmer\“ und meine Bezüge sind umsatzsteuerpflichtig?

Sie sind Geschäftsführer einer Gesellschaft und an dieser mit mind. 50% beteiligt?

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich vergangen Jahres (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0003) mit der Frage beschäftigt, ob ein Gesellschafter Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50% oder mehr Unternehmer im Sinne des UStG 1994 sei und dadurch die Bezüge aus dieser Tätigkeit grundsätzlich auch steuerbar und steuerpflichtig sind.

Wann gelte ich als Unternehmer?

„Nach den Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 184) vermittelt die Gesellschafterstellung alleine noch keine Unternehmereigenschaft.“

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als selbständig und somit als Unternehmer zu klassifizieren, wenn

  • aufgrund der Höhe seiner Beteiligung (50% oder mehr) oder
  • aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können.

Diese Ansicht hat der VwGH auch in etlichen Urteilen vertreten.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich seiner Tätigkeit wie ein Nichtunternehmer (keine Verrechnung der Umsatzsteuer) behandelt werden.

Das Verhältnis der Unterordnung

Im Verwaltungsgerichturteil vergangen Jahres (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0003) stellte jedoch der VwGH nicht mehr nur auf die Beteiligungshöhe ab, sondern befasste sich auch mit der Frage, ob der Geschäftsführer aus seiner Tätigkeit der Gesellschaft ungeordnet sein kann (Verhältnis der Unterordnung).

„Ist ein Verhältnis der Unterordnung gegeben, so ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen und seine GF-Bezüge sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.“

Im Gegenzug hat der Gesellschafter-Geschäftsführer auch keinen Vorsteuerabzug aus seinen Betriebsausgaben.

Unserer Ansicht nach, kann dieses Urteil einen ersten Schritt zu einer anderen Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichtshofes einleiten und zukünftige Entscheidungen sind abzuwarten.

Praxistipp:

Steht der Gesellschaft der Vorsteuerabzug zu, so kann der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Honorare mit Umsatzsteuer ausstellen (für das Finanzamt ist es ein Durchläufer) und im Gegenzug die Vorsteuerpauschale in der Höhe von 1,80% von der Summe der gelegten Honorarnoten geltend machen.

Gerne beraten wir Sie dazu!

Lesen Sie auch unseren Artikel \“Mehrfache Geschäftsführerfunktion im Konzern – mehrfache Sozialversicherungsbeitragspflicht?\“

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