Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können als sogenannte außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Dies unabhängig davon, ob die Ausbildung im In- oder Ausland absolviert wird.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
- keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit
- kein gleichartiger Ausbildungsabschluss
- Nicht im Einzugsbereich des Familienwohnsitzes
- der Studienort ist mehr als 80 km entfernt ODER
- die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nicht zumutbar ist (mehr als eine Stunde Fahrtzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels).
Die Vergleichbarkeit der Ausbildung muss im Einzelfall geprüft werden. Allein unterschiedliche Unterrichtsmethoden reichen nicht aus. Als abzugsfähige Ausbildungskosten lassen sich folgende Beispiele nennen: Erasmus-Programme, Besuch einer amerikanischen High-School durch einen Gymnasiasten, Kooperationsschulen mit einem Fußballbundesligaverein, etc. Die Fremdsprachenperfektion sowie die interkulturelle Bildung einer Ausbildung können zudem die Vergleichbarkeit ausschließen.
In welcher Höhe können die Kosten berücksichtigt werden?
Sind in Zusammenhang mit der Berufsausbildung Mehraufwendungen entstanden, kann ein Pauschalbetrag von EUR 110,00 pro angefangenem Monat der Berufsausbildung berücksichtigt werden (auch während der Schul- und Studienferien). Der Pauschalbetrag reduziert die Bemessungsgrundlage für den Steuertarif. Bei einem Spitzensteuersatz von 55% beträgt die maximale Steuerersparnis daher EUR 60,50 pro Monat bzw. EUR 726,00 pro Jahr.
Tatsächliche höhere Kosten können nicht abgesetzt werden, auch wenn diese nachgewiesen werden können. Das eigene Einkommen des Studenten oder Schülers darf zudem nicht familienbeihilfenschädlich sein (EUR 10.000,00 pro Jahr).
Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten von Schüler und Studenten!
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