Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 29.11.2014, G 137/2014, G 138/2014) hat entschieden, dass Kursverluste von Fremdwährungskrediten nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
Kursverluste stehen nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstücks. Begründet wird dies damit, dass Kursgewinne oder Kursverluste ein Ergebnis der Marktentwicklung darstellen und daher keinen Bezug zu den Einkünften aus der fremdfinanzierten Liegenschaft haben. Kursverluste dienen der Tilgung des Fremdkapitals und sind kein abzugsfähiges Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung von Fremdkapital.
Daher sind Kursverluste nicht als Werbungskosten von Einnahmen aus einer fremdfinanzierten Liegenschaft abzugsfähig.
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