
Steuertipps für Unternehmer 2020
Rechtzeitig das neue Jahr planen!
Auch 2020 neigt sich langsam dem Ende zu. Das vergangene Jahr hat viele Menschen und Unternehmen vor bisher nicht da gewesene Herausforderungen gestellt. Um gestärkt aus dieser Krise herausgehen zu können, sollte man sich noch einmal kurz die Zeit nehmen und das alte Jahr reflektieren und auf Basis dessen neue Ziele für 2021 festlegen.
Stellen Sie sich und Ihrem Team dabei insbesondere folgende Fragen:
- Kann ich mein Angebot in gewissen Bereichen krisensicherer gestalten?
- Gibt es Produkte oder Dienstleistungen, die forciert werden sollen?
- Passt die Qualifikation meines Teams zu diesen Plänen?
- Welche Investitionen werden kommendes Jahr notwendig sein?
Unsere Unternehmensberatung unterstützt Sie bei der Umsetzung Ihrer Ziele mit professionellem Knowhow.
Lesen Sie hier mehr zum Unternehmensfahrplan.
Besuchen Sie uns auf unserer Website: https://kps-unternehmensberatung.at/
Optimale Ausnutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können im Rahmen des sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzips durch Vorziehen und Verschieben von Einnahmen und Ausgaben Einfluss auf ihren steuerlichen Gewinn nehmen.
Um eine willkürliche Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben zu verhindern, sieht das Finanzamt folgende Einschränkungen vor:
Kurzläuferregelung
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche 15 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel bezahlt werden, werden dem Jahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Möchten Sie daher Ihre Miete für Jänner 2021 noch im Jahr 2020 steuerlich geltend machen, müssen Sie diese noch vor dem 15. Dezember überweisen.
Investitionen
Anschaffungen über EUR 800,00 sind in Form einer Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer anzusetzen. Für die Geltendmachung der Abschreibung kommt es auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht auf die Bezahlung, sondern auf die Inbetriebnahme an.
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen von bestimmen Dauerleistungen wie z.B. Miete oder Leasing können mit steuerlicher Wirkung nur für das laufende Jahr und das Folgejahr geleistet werden:
Sozialversicherungsbeiträge: Vorauszahlungen vor Jahresende
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können unter bestimmten Voraussetzungen durch Vorauszahlung von Beiträgen an die Sozialversicherung (SVS) bis Jahresende 2020 noch eine Steuerersparnis erzielen.
Wann ist eine Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sinnvoll?
- Die voraussichtliche Nachzahlung in der gewerblichen Sozialversicherung wurde anhand einer Hochrechnung ermittelt (willkürliche Vorauszahlungen werden steuerlich nicht anerkannt).
- Im Jahr 2020 wird ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt und die zusätzliche Ausgabe führt somit zu einer Steuerersparnis.
- Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung liegt über der Mindestbeitragsgrundlage und unter der Höchstbeitragsgrundlage (2020: EUR 75.180,00).
Gerne erstellen wir für Sie eine Hochrechnung des Jahres 2020 und berechnen neben der erwarteten Steuerbelastung auch die laufenden SVS-Beiträge sowie die Möglichkeit einer freiwilligen SVS-Vorauszahlung.
Vorsicht! Die Anerkennung der SVS-Vorauszahlung als Betriebsausgabe kann bei einer Betriebsprüfung versagt werden, wenn kein Erhöhungsantrag bei der SVS gestellt wurde. Es kann argumentiert werden, dass das Guthaben auf dem SVS-Konto bis zur tatsächlichen Abrechnung noch zur freien Verfügung steht. Weitere Informationen zur Hinaufsetzung der SVS Beiträge lesen Sie in unserem Artikel „Hinaufsetzung der GSVG-Beitragsgrundlage.”
Bilanzierende Unternehmen können für die Nachzahlung aus der gewerblichen Sozialversicherung eine steuerwirksame Rückstellung im Jahresabschluss bilden. Eine Vorauszahlung an die Sozialversicherungsanstalt ist daher nicht erforderlich.
Bilanzierer: Steuerstundung durch Verschiebung der Gewinnrealisierung
Durch Verschiebung der Gewinnrealisierung in das nächste Jahr kann es durch die Steuerstundung zu einem Zinsgewinn kommen.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 sind unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Der Gewinnaufschlag (Gewinnspanne) wird erst mit der Fertigstellung und der Auslieferung der Arbeit realisiert.
Erhaltene Anzahlungen von Kunden sind dabei nicht ertragswirksam und erhöhen somit nicht den Gewinn (Diese werden als Verbindlichkeit ausgewiesen).
KPS Tipp
Vereinbaren Sie mit Ihren Kunden die Auslieferung der Waren erst mit Anfang 2021 oder stellen Sie Arbeiten erst mit Beginn 2021 fertig. Für das Finanzamt sollte zum Nachweis eine genaue Dokumentation über Auslieferung und Fertigstellung vorbereitet werden.
Betriebliche Investitionen vor Jahresende
Grundsätzlich sollen nur Investitionen getätigt werden, die auch betriebswirtschaftlich sinnvoll und notwendig sind. Wird eine Investition (z.B. Maschine, Büroeinrichtung etc.) noch vor Jahresende in Betrieb genommen, kann für 2020 noch die Halbjahresabschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Abschreibung ist, sowohl für Bilanzierer als auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die Inbetriebnahme – die tatsächliche Zahlung darf auch erst im Jahr 2021 erfolgen.
KPS Tipp
Werden Investitionen in bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt, können diese zusätzlich zur Abschreibung auch für den Gewinnfreibetrag herangezogen werden und führen somit zu einer doppelten Steuerersparnis. Ausgenommen vom Gewinnfreibetrag sind beispielsweise gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKW.
Degressive Abschreibung
Seit dem Jahr 2020 steht dem Steuerpflichtigen erstmals ein Wahlrecht bei der Form der steuerlichen Abschreibung zu. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann zwischen einer degressiven (NEU) oder einer linearen Abschreibung gewählt werden. Bei der degressiven Abschreibung können bis zu 30% des jeweiligen (Rest)Buchwerts als Abschreibung geltend gemacht werden. Bei Inbetriebnahmen in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.
Ausgenommen von diesem Wahlrecht sind folgende Wirtschaftsgüter:
- Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
- KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
- Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
Vergleich der zwischen linearer und degressiver Abschreibung:
Im hier gezeigten Fall wäre ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ab dem 4. Jahr sinnvoll. Die degressive Abschreibung führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern, aufgrund der Anfangs höheren Abschreibung, zu Liquiditätsvorteilen. Mit dem Höchstsatz von 30% sind nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rund 66% des Wirtschaftsgutes abgeschrieben. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher als die degressive ist.
Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden nach dem 30. Juni kann ab 2020 erstmals eine beschleunigte Abschreibung geltend gemacht werden. Bisher wurden Gebäude ohne Nachweis der Nutzungsdauer mit 2,5% (für betriebliche Nutzung) bzw. 1,5% (für Nutzung zu Wohnzwecken) abgeschrieben. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann nun höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Auch wenn das Gebäude in der 2. Jahreshälfte in Betrieb genommen wird, steht eine ganzjährige Abschreibung zu.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Betragen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes maximal EUR 800, so können diese geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort mit steuerlicher Wirkung abgesetzt werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist hier auf den Zeitpunkt der Bezahlung abzustellen (Zufluss-Abfluss-Prinzip).
Anschaffungen über EUR 800 sind in Form der Abschreibung, auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.
KPS Tipp:
Bei Verkauf oder Eintausch betrieblicher Anlagegüter besteht die Möglichkeit die dabei aufgedeckten stillen Reserven (Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert) auf neue Investitionen zu übertragen. Dies gilt nur bei Wirtschaftsgütern, die nach mindestens sieben Jahren Betriebszugehörigkeit veräußert oder eingetauscht werden (Ausnahme: Ausscheiden durch höhere Gewalt). Die aufgedeckten stillen Reserven können bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften für deren natürlichen Gesellschafter auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden und stellen somit im Jahr des Verkaufs keine steuerpflichtigen Erlöse dar.
COVID-19-Investitionsprämie
Die COVID-19-Investitionsprämie fördert den Erwerb von aktivierungspflichtigen materiellen oder immateriellen Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens. Für die Inanspruchnahme dieses steuerfreien Zuschusses müssen erste Maßnahmen (BSP: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, …) zwischen dem 1.8.2020 und dem 28.02.2021 gesetzt werden.
Grundsätzlich beträgt die Prämie 7% der förderfähigen Anschaffung und erhöht sich auf 14% für bestimmte Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science.
Nicht förderungsfähig sind insbesondere:
- Klimaschädliche Investitionen
- Unbebaute Grundstücke
- Finanzanlagen
- Unternehmensübernahmen
- Aktivierte Eigenleistungen
Die Summe der geförderten Investitionen muss sich pro Antrag auf mindestens EUR 5.000 belaufen. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.2.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio bis 28.2.2024).
Maximal wird ein Investitionsvolumen von EUR 50 Mio pro Unternehmen/Konzern gefördert. Die geförderten Investitionen müssen dabei zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden.
Achtung: Der Antrag für die Investitionsprämie muss bis spätestens 28.02.2021 über den AWS-Fördermanager eingebracht werden.
Genaueres zur Investitionsprämie können Sie hier nachlesen.
Absetzbare Spenden aus dem Betriebsvermögen
Sie können bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres an begünstigte Spendenempfänger steuerlich absetzbar spenden. Bis auf einige Ausnahmen (zB die freiwillige Feuerwehr, Museen und Universitäten) müssen alle begünstigten Spendenempfänger in der Liste des BMF eingetragen sein.
Hier der Link zur Überprüfung.
Für die Absetzbarkeit der Spende im Jahr 2020 muss diese bis spätestens 31.12.2020 an den begünstigten Spendenempfänger getätigt werden. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2021 zu verschieben.
Des Weiteren sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen ohne Betragsbegrenzung steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind. Diese Werbewirkung sollte jedenfalls auch mit dokumentiert werden.
Gewinnfreibetrag (GFB): Optimale Ausnutzung
Auch im Jahr 2020 können natürliche Personen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften), die betriebliche Einkünfte erzielen, den steuerlichen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.
In welcher Höhe kann der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden?
Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht Ihnen der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinns (max. EUR 3.900) automatisch und unabhängig von Investitionen zu.
Übersteigt Ihr Gewinn im Jahr 2020 EUR 30.000, können Sie durch begünstigte Investitionen zusätzlich den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag steuerlich geltend machen.
Ab einem Gewinn von EUR 175.000 unterliegt die Begünstigung folgender Staffelung:
Begünstigte Investitionen
Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen zu können, müssen bestimmte Investitionen noch vor Jahresende getätigt werden:
- neue abnutzbare Anlagegüter, B. Maschinen, LKW, Gebäudeinvestitionen
- Wertpapiere § 14 (7) Z 4 EStG: zB Anleihen und Anleihenfonds, inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat. Vorsicht: Nicht alle Wertpapiere sind geeignet! Lesen Sie dazu unseren Artikel: Gewinnfreibetrag – Kauf von Wertpapieren
- Nicht begünstigt sind PKWs und Kombis, gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter
Wird die Behaltefrist oder Restlaufzeit von mindestens 4 Jahren (Ausnahme: Registrierkasse) nicht eingehalten, erfolgt eine Nachversteuerung der geltend gemachten Gewinnfreibeträge.
Steuerersparnis durch den Gewinnfreibetrag:
Gerne berechnen wir für Sie die optimale Investitionshöhe für den Gewinnfreibetrag 2020. Ihr Bankbetreuer hilft Ihnen bei der Auswahl der richtigen Wertpapiere.
Erfahren Sie mehr darüber in unserem Artikel „Gewinnfreibetrag – Steuerbegünstigung bei betrieblichen Einkünften“.
Steueroptimale Verlustverwertung
Verwertung von Verlustvorträgen
Ist im Zuge einer betrieblichen Gewinnermittlung in den Vorjahren ein Verlust entstanden, kann dieser mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Für Körperschaften gilt eine Vortragsgrenze von 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Im Bereich der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechenbar.
Verlustrücktrag
Im Jahr 2020 wurde wegen der Coronakrise in Österreich erstmals die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 mit positiven Einkünften aus Vorjahren zu verrechnen. Ein Rücktrag ist bis zu einem Verlust von EUR 5 MIO auf Antrag vorerst mit der Veranlagung 2019 und unter bestimmten Voraussetzungen mit der Veranlagung 2018 verrechenbar.
Die Inanspruchnahme des Verlustrücktrags führt bei Unternehmen zu einem früheren Liquiditätsvorteil und zu einer höheren Planungssicherheit für die Zukunft, da Verluste sofort verwertet werden können und nicht auf zukünftige Gewinne gewartet werden muss.
Weitere Informationen rund um den Verlustrücktrag finden Sie hier.
Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen
Am Ende jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein. Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2020 müssen daher über eine Wertpapierdeckung im Ausmaß von 50% des am 31.12.2019 ausgewiesenen Rückstellungsbetrags verfügen.
Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro gegebene Anleihen und Anleihenfonds, inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden.
Sollte die Wertpapierdeckung (auch vorübergehend) nicht erfüllt sein, führt dies zu einem 30%-igen Strafzuschlag auf den steuerlichen Gewinn.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch für die Finanzierung von bevorstehenden Abfertigungszahlungen (Abfertigung alt) rechtzeitig vorzusorgen, auch wenn das Steuerrecht keine Wertpapierdeckung mehr für Abfertigungsrückstellungen verlangt.
Inventur
Bilanzierende Unternehmer sind verpflichtet zu jedem Bilanzstichtag eine Inventur durchzuführen.
Die Inventur ist vor allem bei Unternehmen mit einem hohen Gesamtwert des Vorratsvermögens von wesentlicher Bedeutung für das Ergebnis des laufenden Jahres. So haben die Aufnahme und die anschließende Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter eine direkte Auswirkung auf das unternehmensrechtliche und steuerpflichtige Ergebnis.
Auswirkungen einer fehlerhaften Inventur
Fehlerhafte Aufzeichnungen und Bewertungen im Rahmen der Inventur beeinflussen nicht nur das Ergebnis des aktuellen Wirtschaftsjahres, sondern haben auch einen großen Einfluss auf die Folgejahre. Fehlt die Inventur oder führt ein Inventurfehler zu einem wesentlichen Mangel, ist die Finanzbehörde zur Schätzung verpflichtet. Als wesentliche Inventurmängel gelten das Fehlen von Grundaufzeichnungen wie zum Beispiel der Inventurlisten und die unrichtige oder nicht vollständige Aufnahme der Bestände.
Inventur für Einnahmen-Ausgaben-Rechner?
Unternehmer, die Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind grundsätzlich nicht zur Erstellung einer Inventur zum Jahresende verpflichtet. Da diese Daten aber wichtige Informationen über die Wirtschaftlichkeit des Betriebes liefern, empfehlen wir – besonders bei höheren Lagerbeständen – trotzdem eine Inventur durchzuführen.
Die Inventurwerte sind gerade auch durch die Einführung der Registrierkassenpflicht und der Mindestinhalte auf Belegen seit 2016 ein wesentlicher Informationsbestandteil, um richtige Kalkulationen und Spannenverprobungen durchführen und diese im Rahmen einer Betriebsprüfung vorlegen zu können.
Steueroptimale Geschenke
Weihnachten steht vor der Tür. Alle Jahre wieder stellen sich Unternehmer die Frage, ob und in welcher Höhe Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern steuerlich absetzbar sind.
Wichtig ist, zwischen Kunden- und Mitarbeitergeschenken zu unterscheiden, da hier unterschiedliche Regelungen und Grenzen gelten.
Mitarbeitergeschenke
Geschenke sind in Höhe von max. EUR 186 pro Jahr und pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig). Die gemeinsame Weihnachtsfeier mit Ihren Mitarbeitern, selbst wenn diese wegen der Coronakrise in den meisten Fällen heuer ausfällt, ist bis zu einer Höhe von EUR 365 pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Weitere Informationen rund um die steueroptimale Weihnachtsfeier und Geschenke an Ihre Mitarbeiter finden Sie hier.
Kundengeschenke
Wenn Sie Ihre Kunden beschenken, sollten Sie jedenfalls darauf achten, dass die Geschenke eine entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. Firmenlogo) entfalten, damit sie steuerlich anerkannt werden. Andernfalls werden diese Kosten von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt.
Geschenke an Ihre Kunden sind bis zu einem Wert von EUR 40 umsatzsteuerfrei.
Ausgleich des Gesellschafterverrechnungskontos vor Jahresende
Entnimmt ein Gesellschafter unterjährig Geld aus seiner Kapitalgesellschaft, dann werden diese Entnahmen meist auf seinem Verrechnungskonto gebucht. Besteht zum Bilanzstichtag dabei eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter, kann diese Forderung im Rahmen einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung (27,5% Kapitalertragsteuer!) gewertet werden.
Der Gesellschafter hat die Möglichkeit, diese Forderung noch bis zum Jahresende zu begleichen. Ist eine sofortige Rückzahlung nicht möglich oder gewollt, so kann ein Darlehensvertrag mit der Gesellschaft geschlossen werden.
Damit dieser Vertrag auch steuerlich anerkannt wird, muss er einem Fremdvergleich standhalten, gelebt werden und folgenden Erfordernissen entsprechen:
- Schriftlichkeit
- Rückzahlungsmodalitäten
- Vereinbarung über Zinsen und Sicherheiten
- Bonität des Gesellschafters
Lesen Sie auch unseren Artikel „Gesellschafterkredit oder verdecktes Eigenkapital“.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Die Befreiung für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer steht Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, mit einem Gesamtumsatz von max. EUR 35.000 (netto) pro Jahr zu. Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind (zB Aufsichtsratvergütungen oder die Tätigkeit als Arzt).
Erleichterung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer müssen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und für die erzielten Umsätze auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen. Zu beachten ist allerdings, dass auch der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben und Investitionen verloren geht.
Was passiert bei Überschreitung der Umsatzgrenze?
Wichtig ist, dass Sie laufend überprüfen, ob Ihre Umsätze den Grenzwert überschreiten. Eine einmalige Überschreitung von maximal 15% innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich.
Wenn Sie im Jahr 2020 bereits knapp unter der Umsatzgrenze liegen, ist es sinnvoll, Einnahmen ins nächste Jahr zu verschieben, damit Sie die Kleinunternehmerbefreiung weiterhin in Anspruch nehmen können. Bitte beachten Sie, dass die Leistungserbringung für die Zurechnung zur Umsatzgrenze ausschlaggebend ist und die Leistung daher auch erst im nächsten Jahr erfolgen darf.
Wird die Umsatzgrenze überschritten, führt dies zur Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Dies kann unerwartet zu einem sehr hohen Kostenfaktor werden, insbesondere wenn Ihre Kunden Privatpersonen sind und Rechnungsberichtigungen somit nicht möglich sind.
Wann ist ein Verzicht auf die Befreiung sinnvoll?
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung kann steuerlich insbesondere sinnvoll sein, wenn Ihre Kunden überwiegend Unternehmer sind und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurückerhalten oder bei Ihnen hohe Vorsteuern anfallen.
TIPP: Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides kann schriftlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden. Dieser Verzicht bindet den Unternehmer jedoch für fünf Jahre.
Pauschalierungsmöglichkeit für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Seit Beginn des Jahres 2020 besteht die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Umsätze nicht mehr als EUR 35.000 betragen. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant sein.
Prämien für Unternehmer
Forschungsprämie
Für eigenbetriebliche Forschung oder in Auftrag gegebene Forschung kann im Jahr 2020 eine Forschungsprämie in Höhe von 14% der angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Prämienbegünstigt sind sowohl eigenbetriebliche als auch in Auftrag gegebene Forschung.
Während die eigenbetriebliche Forschung betragsmäßig nicht gedeckelt ist, können bei der Auftragsforschung maximal EUR 1 Million pro Wirtschaftsjahr als Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden. Begünstigt sind dabei die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer.
Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb in Auftrag gegeben werden und der Auftragnehmer muss seinen Sitz im EWR haben.
Um die Prämie beim Finanzamt geltend zu machen, müssen Sie ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) einholen.
Hier kommen Sie zu unserem Factsheet mit allen Informationen rund um die Forschungsprämie.
Lehrlingsprämie
Die Höhe der Förderung richtet sich einerseits nach der im Kollektivvertrag festgelegten Lehrlingsentschädigung des jeweiligen Lehrberufes, andererseits nach der bisherigen Dauer des Lehrverhältnisses. Der Förderantrag ist bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu beantragen.
Energieabgabenvergütung für das Jahr 2015 noch bis 31.12.2020 stellen!
Der Antrag auf Energieabgabenvergütung kann bis maximal 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. Das bedeutet, dass Sie eine Vergütung für das Jahr 2015 noch bis Ende 2020 beantragen müssen.
Gerne unterstützen wir Sie beim Antrag! Melden Sie sich hier bei uns office@kps-partner.at!
GSVG-Befreiung für "Kleinunternehmer" bis 31.12.2020 beantragen
Gewerbetreibende und Ärzte haben bei geringen Einkünften noch bis Jahresende die Möglichkeit, rückwirkend einen Antrag auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung (Ärzte nur Pensionsversicherung) zu stellen.
Voraussetzung für den Antrag ist, dass
- die Einkünfte im Jahr 2020 die Grenze von EUR 5.527,92 nicht übersteigen und
- der Jahresumsatz 2020 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten max. EUR 35.000 beträgt.
Antragsberechtigt sind Personen, die
- das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet und innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (5 Jahre) nicht mehr als 12 Kalendermonate nach der GSVG pflichtversichert waren,
- das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen nicht überschritten haben oder
- das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Vorsicht: Haben Sie aus einer anderen Tätigkeit bereits einen Versicherungsschutz, so ist ein Antrag unproblematisch. Besteht aber kein anderweitiger Versicherungsschutz, so müssen Sie Ihre Arzt- und Behandlungskosten selbst bezahlen.
Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 460,66 und der monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 betragen.
Der Befreiungsantrag muss bis spätestens 31.12.2020 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2020 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.
Sozialversicherung - Achtung vor Strafzuschlägen für "Neue Selbstständige"
„Neue Selbständige“ in der gewerblichen Sozialversicherung sind Unternehmer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und dazu keine Gewerbeberechtigung benötigen (wie zum Beispiel Vortragende oder Psychotherapeuten). Um als „Neuer Selbständiger“ nicht in die GSVG-Pflicht zu fallen, dürfen die jährlichen Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Eine Pflicht zur Versicherung ergibt sich, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr das 12-fache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Die Versicherungsgrenze beträgt im Jahr 2020 EUR 5.527,92. Liegen die Einkünfte darunter, besteht keine GSVG-Pflichtversicherung.
Wird erst nach der Übermittlung des Einkommensteuerbescheides die Pflichtversicherung festgestellt, wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge festgesetzt. Wird die Überschreitung jedoch innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides der SVA mitgeteilt, kann der Strafzuschlag verhindert werden.
Aufbewahrungspflicht von Unterlagen & elektronische Archivierung
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
Mit dem Stichtag 31. Dezember 2020 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus dem Jahr 2013.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Ausnahmen von der 7-Jahres Frist
Für bestimmte Unterlagen sind im Gesetz jedoch längere Fristen vorgesehen:
- Unterlagen zu Grundstücken oder Gebäuden sind für steuerliche Zwecke 22 Jahre aufzubewahren.
- Unterlagen in Zusammenhang mit anhängigen Verfahren dürfen nicht vernichtet werden.
Sie können Ihre Unterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss eine vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist möglich sein.
Bei EDV-Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender elektronischer Form auf Datenträgern aufzubewahren und im Fall einer Abgabenprüfung zur Verfügung zu stellen.
Registrierkasse
Mit Ablauf des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren immer der 31.12.) ist der sogenannte signierte Jahresbeleg mittels Registrierkasse zu erstellen und bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu überprüfen.
Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihres Jahresbeleges.
Fristen im Zusammenhang mit Corona
Im Zuge der Coronakrise wurden vom Gesetzgeber einige Möglichkeiten geschaffen, um Unternehmen und Unternehmer in der Krise zu unterstützen. Hier finden Sie die wichtigsten Fristen zum Jahresende:
Fixkostenzuschuss
Der Antrag für die Inanspruchnahme des Fixkostenzuschuss Phase I muss bis spätestens 31.August 2021 gestellt werden. In der Phase I werden die Fixkosten der Zeiträume 15. März 2020 bis 15. Juni 2020 gefördert, wenn in dieser Zeit ein coronabedingter Umsatzausfall von mindestens 40% vorliegt.
Gerne beantragen wir den Fixkostenzuschuss für Sie. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihren KPS-Betreuer unter +43 2236 506220
Details zum Fixkostenzuschuss finden Sie hier: https://kps-partner.at/corona-umsatzersatz-und-update-fixkostenzuschuss-phase-ii/
NPO-Unterstützungsfond
Non-Profit-Organisationen (NPOs) spielen eine wichtige Rolle in unserer Gesellschaft und sind teilweise ebenso stark von der Coronakrise getroffen wie andere Unternehmen. Der Gesetzgeber hat mit dem NPO-Unterstützungsfond einen Zuschuss geschaffen, der diesen Organisationen dabei helfen soll ihre laufenden Kosten zu decken. Für Anträge, die zwischen 8. Juli und 30. September für die Zeiträume März bis September 2020 gestellt wurden ist bis spätestens 31.12.2020 eine Endabrechnung einzureichen.
KPS Tipp: Die Bundesregierung hat aktuell nach dem Ministerrat die Verlängerung des Unterstützungsfonds für Nonprofit-Organisationen zunächst bis Jahresende angekündigt. Details dazu lesen Sie hier: https://kps-partner.at/verlaengerung-des-npo-fonds-richtlinien-bleiben-noch-abzuwarten/
Corona-Umsatzersatz
Bei dem Corona-Umsatzersatz sollen Unternehmen gefördert werden, die vom November-Lockdown betroffen sind. Laut Finanzministerium werden 80% der Netto-Umsätze aus 2019 ersetzt, wobei die Fördersumme mindestens EUR 2.300 und maximal EUR 800.000 beträgt.
Der Antrag kann ab 6. November 2020 bis spätestens 15. Dezember 2020 unbürokratisch über Finanzonline beantragt werden.
Details zum Corona-Umsatzersatz lesen Sie hier: https://kps-partner.at/corona-umsatzersatz-und-update-fixkostenzuschuss-phase-ii/
Investitionsprämie
Die COVID-19-Investitionsprämie fördert den Erwerb von aktivierungspflichtigen materiellen oder immateriellen Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens. Für die Inanspruchnahme dieses steuerfreien Zuschusses müssen erste Maßnahmen (BSP: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, …) zwischen dem 1.8.2020 und dem 28.02.2021 gesetzt werden.
Der Antrag für die Investitionsprämie muss bis spätestens 28.02.2021 über den AWS-Fördermanager eingebracht werden.
Vergütung nach dem Epidemiegesetz
Werden Ihre Mitarbeiter von der Behörde aufgrund von COVID-19 unter Quarantäne gestellt, müssen Sie als Dienstgeber das Entgelt grundsätzlich fortzahlen. Kann der Dienstnehmer während der Absonderung seine Leistung nicht erbringen (BSP: Bauarbeiter, bei dem physische Anwesenheit notwendig ist), können Sie für diese Zeit eine Vergütung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH) beantragen.
Ein solcher Antrag kann auch gestellt werden, wenn Sie als Unternehmer selbst behördlich abgesondert werden und aufgrund dessen ein Verdienstentgang entsteht.
Achtung: Diese Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentgangs/Entgeltersatz für Mitarbeiter sind vom Unternehmen binnen 3 Monaten vom Tag der (schriftlichen) Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der BH einzureichen.
Details zum Epidemiegesetz finden Sie auch noch hier.
Härtefallfonds
Der Härtefallfonds wurde für Ein-Personen-Unternehmen (EPUs), freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmer geschaffen. Kann der Unternehmer aufgrund der Coronakrise seine laufenden Kosten nicht mehr decken, ist er von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder besteht ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Betrachtungszeitraum kann der Härtefallfonds unter gewissen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
Der Antrag kann für insgesamt zwölf förderfähigen Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.3.2020 und dem 15.03.2021 gestellt werden. Diese Antragszeiträume müssen dabei nicht zeitlich zusammenhängen. Bitte beachten Sie, dass die Anträge bis spätestens 30.4.2021 gestellt werden müssen.
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