
Steuertipps für Unternehmer 2019
Rechtzeitig das neue Jahr planen!
Das Jahresende naht in großen Schritten. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, noch einmal zu reflektieren und zu überprüfen, ob die gesteckten Ziele erreicht wurden. Auch mit der Unternehmensplanung 2020 sollte bereits im alten Jahr begonnen werden.
Die erworbenen Erkenntnisse aus dem heurigen Jahr werden Ihnen und Ihren Führungskräften als Vorgabe für das neue Jahr dienen.
Überlegen Sie, welche die neuen Trends sind und wie sich der Markt entwickeln wird. Gehen Sie erneut Ihre langfristigen Unternehmensentwicklungspläne durch und nehmen Sie erforderliche Anpassungen vor.
Stellen Sie sich und Ihrem Team dabei insbesondere folgende Fragen:
- Welche Produkte und Dienstleistungen sollen forciert werden?
- Welche Investitionen werden kommendes Jahr notwendig sein?
- Passt die Qualifikation des Teams zu diesen Plänen?
- Wie viel Umsatz braucht das Unternehmen, um die Kosten zu decken?
Unser Unternehmensberater unterstützt Sie bei der Umsetzung Ihrer Ziele mit professionellem Knowhow.
Lesen Sie hier mehr zum Unternehmensfahrplan.
Besuchen Sie uns auf unserer Website: https://kps-unternehmensberatung.at/
Optimale Ausnutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können im Rahmen des sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzips durch Vorziehen und Verschieben von Einnahmen und Ausgaben Einfluss auf ihren steuerlichen Gewinn nehmen.
Um eine willkürliche Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben zu verhindern, sieht das Finanzamt folgende Einschränkungen vor:
Kurzläuferregelung
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche 15 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel bezahlt werden, werden dem Jahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Möchten Sie daher Ihre Miete für Jänner 2019 noch im Jahr 2019 steuerlich geltend machen, müssen Sie diese noch vor dem 15. Dezember überweisen.
Investitionen
Anschaffungen über EUR 400,00 sind in Form einer Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer anzusetzen. Für die Geltendmachung der Abschreibung kommt es auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht auf die Bezahlung, sondern auf die Inbetriebnahme an.
KPS TIPP: Ab dem Jahr 2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf EUR 800 angehoben. Es kann Sinn machen, Wirtschaftsgüter zwischen EUR 400 – 800 erst 2020 zu erwerben und damit sofort abzuschreiben.
Lesen Sie dazu auch unseren Artikel zur bisherigen Steuerreform!
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen von bestimmen Dauerleistungen wie z.B. Miete oder Leasing können mit steuerlicher Wirkung nur für das laufende Jahr und das Folgejahr geleistet werden:
Bilanzierer: Steuerstundung durch Verschiebung der Gewinnrealisierung
Durch Verschiebung der Gewinnrealisierung in das nächste Jahr kann es durch die Steuerstundung zu einem Zinsgewinn kommen.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2019 sind unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Der Gewinnaufschlag (Gewinnspanne) wird erst mit der Fertigstellung und der Auslieferung der Arbeit realisiert.
Erhaltene Anzahlungen von Kunden sind dabei nicht ertragswirksam und erhöhen somit nicht den Gewinn (werden als Verbindlichkeit ausgewiesen).
KPS Tipp
Vereinbaren Sie mit Ihren Kunden die Auslieferung der Waren erst mit Anfang 2020 oder stellen Sie Arbeiten erst mit Beginn 2020 fertig. Für das Finanzamt sollte zum Nachweis eine genaue Dokumentation über Auslieferung und Fertigstellung vorbereitet werden.
Sozialversicherungsbeiträge: Vorauszahlungen vor Jahresende
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können unter bestimmten Voraussetzungen durch Vorauszahlung von Beiträgen an die Sozialversicherung (SVA) bis Jahresende 2019 noch eine Steuerersparnis erzielen.
Wann ist eine Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sinnvoll?
- Die voraussichtliche Nachzahlung in der gewerblichen Sozialversicherung wurde anhand einer Hochrechnung ermittelt (willkürliche Vorauszahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.).
- Im Jahr 2019 wird ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt und die zusätzliche Ausgabe führt somit zu einer Steuerersparnis.
- Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung liegt über der Mindestbeitragsgrundlage und unter der Höchstbeitragsgrundlage (2019: EUR 73.080).
Gerne erstellen wir für Sie eine Hochrechnung des Jahres 2019 und berechnen neben der erwarteten Steuerbelastung auch die laufenden SVA-Beiträge sowie die Sinnhaftigkeit einer freiwilligen SVA-Vorauszahlung.
Vorsicht! Die Anerkennung der SVA-Vorauszahlung als Betriebsausgabe kann bei einer Betriebsprüfung versagt werden, wenn kein Erhöhungsantrag bei der SVA gestellt wurde. Es kann argumentiert werden, dass das Guthaben auf dem SVA-Konto bis zur tatsächlichen Abrechnung noch zur freien Verfügung steht. Weitere Informationen zur Hinaufsetzung der SVA Beiträge lesen Sie in unserem Artikel „Hinaufsetzung der GSVG-Beitragsgrundlage.”
Bilanzierende Unternehmen können für die Nachzahlung aus der gewerblichen Sozialversicherung eine steuerwirksame Rückstellung im Jahresabschluss bilden. Eine Vorauszahlung an die Sozialversicherungsanstalt ist daher nicht erforderlich.
Betriebliche Investitionen vor Jahresende
Grundsätzlich sollen nur Investitionen getätigt werden, die auch betriebswirtschaftlich sinnvoll und notwendig sind. Erfolgt die Inbetriebnahme einer Investition (z.B. Maschine, Büroeinrichtung etc.) noch vor Jahresende, so kann 2019 noch die Halbjahresabschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Abschreibung ist die Inbetriebnahme – die tatsächliche Zahlung kann auch erst im Jahr 2020 erfolgen.
KPS Tipp
Werden Investitionen in bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt, können diese zusätzlich zur Abschreibung auch für den Gewinnfreibetrag herangezogen werden und führen somit zu einer doppelten Steuerersparnis. Ausgenommen vom Gewinnfreibetrag sind beispielsweise gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKW.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Betragen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes maximal EUR 400, so können diese geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort mit steuerlicher Wirkung abgesetzt werden. Hier kommt es aber bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern auch auf den Zeitpunkt der Bezahlung an (Zufluss-Abfluss-Prinzip).
Anschaffungen über EUR 400 sind in Form der Abschreibung, auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.
KPS Tipp
Bei einem Verkauf oder Eintausch betrieblicher Anlagegüter besteht die Übertragungsmöglichkeit für die dabei aufgedeckten stillen Reserven (Unterschied zwischen Verkaufspreis und Buchwert). Dies gilt nur bei Wirtschaftsgütern, die nach mindestens sieben Jahren Betriebszugehörigkeit veräußert oder eingetauscht werden (Ausnahme: Ausscheiden durch höhere Gewalt). Die aufgedeckten stillen Reserven können bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften für deren natürlichen Gesellschafter auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden.
Absetzbare Spenden aus dem Betriebsvermögen
Sie können bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres an begünstigte Spendenempfänger steuerlich absetzbar spenden. Bis auf einige Ausnahmen (zB die freiwillige Feuerwehr, Museen und Universitäten) müssen alle begünstigten Spendenempfänger in der Liste des BMF eingetragen sein.
Hier der Link zur Überprüfung.
Für die Absetzbarkeit der Spende im Jahr 2019 muss diese bis spätestens 31.12.2019 an den begünstigten Spendenempfänger getätigt werden. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2020 zu verschieben.
Des Weiteren sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen ohne Betragsbegrenzung steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.
Gewinnfreibetrag (GFB): Optimale Ausnutzung
Auch im Jahr 2019 können natürliche Personen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften), die betriebliche Einkünfte erzielen, den steuerlichen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.
In welcher Höhe kann der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden?
Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht Ihnen der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinns (max. EUR 3.900) automatisch und unabhängig von Investitionen zu.
Übersteigt Ihr Gewinn im Jahr 2019 EUR 30.000, können Sie durch begünstigte Investitionen zusätzlich den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag steuerlich geltend machen.
Ab einem Gewinn von EUR 175.000 unterliegt die Begünstigung folgender Staffelung:
Begünstigte Investitionen
Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen zu können, müssen bestimmte Investitionen noch vor Jahresende getätigt werden:
- neue abnutzbare Anlagegüter, B. Maschinen, LKW, Gebäudeinvestitionen
- Wertpapiere § 14 (7) Z 4 EStG: zB Anleihen und Anleihenfonds, inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat. Vorsicht: Nicht alle Wertpapiere sind geeignet! Lesen Sie dazu unseren Artikel: Gewinnfreibetrag – Kauf von Wertpapieren
- Nicht begünstigt sind PKWs und Kombis, gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter
Wird die Behaltefrist oder Restlaufzeit von mindestens 4 Jahren (Ausnahme: Registrierkasse) nicht eingehalten, erfolgt eine Nachversteuerung der geltend gemachten Gewinnfreibeträge.
Steuerersparnis durch den Gewinnfreibetrag:
Gerne berechnen wir für Sie die optimale Investitionshöhe für den Gewinnfreibetrag 2019. Ihr Bankbetreuer hilft Ihnen bei der Auswahl der richtigen Wertpapiere.
Erfahren Sie mehr darüber in unserem Artikel „Gewinnfreibetrag – Steuerbegünstigung bei betrieblichen Einkünften“.
Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen
Am Ende jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein. Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2019 müssen daher über eine Wertpapierdeckung im Ausmaß von 50% des am 31.12.2018 ausgewiesenen Rückstellungsbetrags verfügen.
Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro gegebene Anleihen und Anleihenfonds, inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden.
Sollte die Wertpapierdeckung (auch vorübergehend) nicht erfüllt sein, führt dies zu einem 30%-igen Strafzuschlag auf den steuerlichen Gewinn.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch für die Finanzierung von bevorstehenden Abfertigungszahlungen (Abfertigung alt) rechtzeitig vorzusorgen, auch wenn das Steuerrecht keine Wertpapierdeckung mehr für Abfertigungsrückstellungen verlangt.
Inventur zum Bilanzstichtag
Bilanzierende Unternehmer sind verpflichtet zu jedem Bilanzstichtag eine Inventur durchzuführen.
Die Inventur ist vor allem bei Unternehmen mit einem hohen Gesamtwert des Vorratsvermögens von wesentlicher Bedeutung für das Ergebnis des laufenden Jahres. So haben die Aufnahme und die anschließende Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter eine direkte Auswirkung auf das unternehmensrechtliche und steuerpflichtige Ergebnis.
Auswirkungen einer fehlerhaften Inventur
Fehlerhafte Aufzeichnungen und Bewertungen im Rahmen der Inventur beeinflussen nicht nur das Ergebnis des aktuellen Wirtschaftsjahres, sondern haben auch einen großen Einfluss auf die Folgejahre. Fehlt die Inventur oder führt ein Inventurfehler zu einem wesentlichen Mangel, ist die Finanzbehörde zur Schätzung verpflichtet. Als wesentliche Inventurmängel gelten das Fehlen von Grundaufzeichnungen wie zum Beispiel der Inventurlisten und die unrichtige oder nicht vollständige Aufnahme der Bestände.
Inventur für Einnahmen-Ausgaben-Rechner?
Unternehmer, die Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind grundsätzlich nicht zur Erstellung einer Inventur zum Jahresende verpflichtet. Da diese Daten aber wichtige Informationen über die Wirtschaftlichkeit des Betriebes liefern, empfehlen wir – besonders bei höheren Lagerbeständen – trotzdem eine Inventur durchzuführen.
Die Inventurwerte sind gerade auch durch die Einführung der Registrierkassenpflicht und der Mindestinhalte auf Belegen seit 2016 ein wesentlicher Informationsbestandteil, um richtige Kalkulationen und Spannenverprobungen durchführen und diese im Rahmen einer Betriebsprüfung vorlegen zu können.
Steueroptimale Geschenke
Weihnachten steht vor der Tür. Alle Jahre wieder stellen sich Unternehmer die Frage, ob und in welcher Höhe Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern steuerlich absetzbar sind.
Wichtig ist, zwischen Kunden- und Mitarbeitergeschenken zu unterscheiden, da hier unterschiedliche Regelungen und Grenzen gelten.
Mitarbeitergeschenke
Geschenke sind in Höhe von max. EUR 186 pro Jahr und pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig). Die gemeinsame Weihnachtsfeier mit Ihren Mitarbeitern ist bis zu einer Höhe von EUR 365 pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Weitere Informationen rund um die steueroptimale Weihnachtsfeier und Geschenke an Ihre Mitarbeiter finden Sie hier.
Kundengeschenke
Wenn Sie Ihre Kunden beschenken, sollten Sie jedenfalls darauf achten, dass die Geschenke eine entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. Firmenlogo) entfalten, damit sie steuerlich anerkannt werden. Andernfalls werden diese Kosten von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt.
Geschenke an Ihre Kunden sind bis zu einem Wert von EUR 40 umsatzsteuerfrei.
Ausgleich des Gesellschafterverrechnungskontos vor Jahresende
Entnimmt ein Gesellschafter unterjährig Geld aus seiner Kapitalgesellschaft, dann werden diese Entnahmen meist auf seinem Verrechnungskonto gebucht. Besteht zum Bilanzstichtag dabei eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter, kann diese Forderung im Rahmen einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung (27,5% Kapitalertragsteuer!) gewertet werden.
Der Gesellschafter hat die Möglichkeit, diese Forderung noch bis zum Jahresende zu begleichen. Ist eine sofortige Rückzahlung nicht möglich oder gewollt, so kann ein Darlehensvertrag mit der Gesellschaft geschlossen werden.
Damit dieser Vertrag auch steuerlich anerkannt wird, muss er einem Fremdvergleich standhalten, gelebt werden und folgenden Erfordernissen entsprechen:
- Schriftlichkeit
- Rückzahlungsmodalitäten
- Vereinbarung über Zinsen und Sicherheiten
- Bonität des Gesellschafters
Lesen Sie auch unseren Artikel „Gesellschafterkredit oder verdecktes Eigenkapital“.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Die Befreiung für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer steht Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, mit einem Gesamtumsatz von max. EUR 30.000 (netto) pro Jahr zu. Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind (zB Aufsichtsratvergütungen oder die Tätigkeit als Arzt).
Erleichterung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer müssen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und für die erzielten Umsätze auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen. Zu beachten ist allerdings, dass auch der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben und Investitionen verloren geht.
Was passiert bei Überschreitung der Umsatzgrenze?
Wichtig ist, dass Sie laufend überprüfen ob Ihre Umsätze den Grenzwert überschreiten. Eine einmalige Überschreitung von maximal 15% innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich.
Wenn Sie im Jahr 2019 bereits knapp unter der Umsatzgrenze liegen, ist es sinnvoll, Einnahmen ins nächste Jahr zu verschieben, damit Sie die Kleinunternehmerbefreiung weiterhin in Anspruch nehmen können (für das Jahr 2020 wurde die Umsatzgrenze auf EUR 35.000 angehoben. Mehr dazu in folgendem Artikel).Bitte beachten Sie, dass die Leistungserbringung für die Zurechnung zur Umsatzgrenze ausschlaggebend ist und die Leistung daher auch erst im nächsten Jahr erfolgen darf.
Wird die Umsatzgrenze überschritten, führt dies zur Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Dies kann unerwartet zu einem sehr hohen Kostenfaktor werden, insbesondere wenn Ihre Kunden Privatpersonen sind und Rechnungsberichtigungen somit nicht möglich sind.
Wann ist ein Verzicht auf die Befreiung sinnvoll?
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung kann steuerlich insbesondere sinnvoll sein, wenn Ihre Kunden überwiegend Unternehmer sind und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurückerhalten oder hohe Vorsteuern anfallen.
Prämien für Unternehmer
Forschungsprämie
Für eigenbetriebliche Forschung oder in Auftrag gegebene Forschung kann im Jahr 2019 eine Forschungsprämie in Höhe von 14% der angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Prämienbegünstigt sind sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung.
Begünstigte Aufwendungen für die Auftragsforschung sind die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, maximal aber eine Million Euro pro vollem Wirtschaftsjahr (12 Monate).
Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb in Auftrag gegeben werden und der Auftragnehmer muss seinen Sitz im EWR haben.
Um die Prämie beim Finanzamt geltend zu machen, müssen Sie ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) einholen.
Hier kommen Sie zu unserem Factsheet mit allen Informationen rund um die Forschungsprämie.
Lehrlingsprämie
Die Höhe der Förderung richtet sich einerseits nach der im Kollektivvertrag festgelegten Lehrlingsentschädigung des jeweiligen Lehrberufes, andererseits nach der bisherigen Dauer des Lehrverhältnisses. Der Förderantrag ist bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu beantragen.
Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 noch bis 31.12.2019 stellen!
Der Antrag auf Energieabgabenvergütung kann bis maximal 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. Das bedeutet, dass Sie eine Vergütung für das Jahr 2014 noch bis Ende 2019 beantragen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof wendet sich momentan erneut an den Europäischen Gerichtshof für die Klärung, ob die Energieabgabenvergütung auch Dienstleistungsbetrieben zusteht. Bis 31.12.2010 stand die Energieabgabenvergütung auch den Dienstleistungsbetrieben zu. Ab 01.01.2011 wurde eine gesetzliche Einschränkung auf lediglich Produktionsunternehmen eingeführt. Die strittige Rechtsfrage, ob Dienstleistungsbetriebe auch noch nach Jänner 2011 einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, ist nach wie vor ungeklärt. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und raten Ihnen daher aus momentaner Sicht auch für Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (zB Solarium, Hotel, Wäscherei) Anträge zu stellen.
In unserem Artikel „Energieabgabenvergütung – Nun doch auch für Hotellerie“ finden Sie alle Informationen rund um die Energieabgabenvergütung.
Gerne unterstützen wir Sie beim Antrag! Melden Sie sich hier bei uns office@kps-partner.at!
GSVG-Befreiung für "Kleinunternehmer" bis 31.12.2019 beantragen
Gewerbetreibende und Ärzte haben bei geringen Einkünften noch bis Jahresende die Möglichkeit, rückwirkend einen Antrag auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung (Ärzte nur Pensionsversicherung) zu stellen.
Voraussetzung für den Antrag ist, dass
- die Einkünfte im Jahr 2019 die Grenze von EUR 5.361,72nicht übersteigen und
- der Jahresumsatz 2019 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten max. EUR 30.000 beträgt.
Antragsberechtigt sind Personen, die
- das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet und innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (5 Jahre) nicht mehr als 12 Kalendermonate nach der GSVG pflichtversichert waren,
- das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen nicht überschritten haben.
- das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Vorsicht: Haben Sie aus einer anderen Tätigkeit bereits einen Versicherungsschutz, so ist ein Antrag unproblematisch. Besteht aber kein anderweitiger Versicherungsschutz, so müssen Sie Ihre Arzt- und Behandlungskosten selbst bezahlen.
Für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, maximal 4 Jahre pro Kind, können Kleingewerbetreibende Mütter und Väter ebenfalls die Ausnahme beantragen, unabhängig davon, wie lange sie zuvor bereits nach der GSVG pflichtversichert waren.
Voraussetzung ist hier, dass monatlichen Einkünfte von EUR 446,81 sowie monatliche Umsätze von
EUR 2.500 (Werte für 2019) nicht überschritten werden.
Sozialversicherung - Achtung vor Strafzuschlägen für "Neue Selbstständige"
„Neue Selbständige“ in der gewerblichen Sozialversicherung sind Unternehmer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und dazu keine Gewerbeberechtigung benötigen (wie zum Beispiel Vortragende oder Psychotherapeuten). Um als „Neuer Selbständiger“ nicht in die GSVG-Pflicht zu fallen, dürfen die jährlichen Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Eine Pflicht zur Versicherung ergibt sich, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr das 12-fache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Die Versicherungsgrenze beträgt im Jahr 2019 EUR 5.361,72. Liegen die Einkünfte darunter, besteht keine GSVG-Pflichtversicherung.
Wird erst nach der Übermittlung des Einkommensteuerbescheides die Pflichtversicherung festgestellt, wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge festgesetzt. Wird die Überschreitung jedoch innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides der SVA mitgeteilt, kann der Strafzuschlag verhindert werden.
Aufbewahrungspflicht von Unterlagen & elektronische Archivierung
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
Mit dem Stichtag 31. Dezember 2019 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus dem Jahr 2012.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Ausnahmen von der 7-Jahres Frist
Für bestimmte Unterlagen sind im Gesetz jedoch längere Fristen vorgesehen:
- Unterlagen zu Grundstücken oder Gebäuden sind für steuerliche Zwecke 22 Jahre aufzubewahren.
- Unterlagen in Zusammenhang mit anhängigen Verfahren dürfen nicht vernichtet werden.
Sie können Ihre Unterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss eine vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist möglich sein.
Bei EDV-Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender elektronischer Form auf Datenträgern aufzubewahren und im Fall einer Abgabenprüfung zur Verfügung zu stellen.
Registrierkasse
Mit Ablauf des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren immer der 31.12.) ist der sogenannte signierte Jahresbeleg mittels Registrierkasse zu erstellen und bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu überprüfen.
Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihres Jahresbeleges.
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