
Steuertipps für Dienstnehmer 2019
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 nur mehr bis 31.12.2019 möglich
Bis 31.12.2019 haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 beim Finanzamt abzugeben.
Die Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich insbesondere in folgenden Fällen:
- Sie haben ein Dienstverhältnis nicht das gesamte Jahr durchgehend ausgeübt (z.B. bei unterjährigem Berufseinstieg).
- Steuerliche Frei- und Absetzbeträge wie z.B. das Pendlerpauschale oder der Alleinverdienerabsetzbetrag wurden in der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.
- Es sind Werbungskosten, Sonderausgaben (z.B. Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten) oder außergewöhnliche Belastungen (z.B. Kinderbetreuungskosten) angefallen, die zu einer Steuerersparnis führen.
Welche Ausgaben können in der Arbeitnehmerveranlagung noch zu Gutschriften führen?
Werbungskosten
Werbungskosten sind beispielsweise:
- Arbeitsmittel (z.B. beruflich genutzter Computer oder Laptop)
- Aus- und Fortbildung (Seminare, Kurse, Schulungen, Reisekosten)
- Telefon
- Fachliteratur
- Mitgliedsbeiträge
- Kosten doppelter Haushaltsführung
- Familienheimfahrten
Achtung: Liegen die Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln über EUR 400, dürfen die Kosten nicht sofort in voller Höhe geltend gemacht, sondern nur auf die Nutzungsdauer verteilt angesetzt werden. Werden Arbeitsmittel auch privat genutzt, ist ein Privatanteil der Kosten auszuscheiden.
KPS Tipp
Wenn Sie noch für das Jahr 2019 Werbungskosten steuerlich geltend machen wollen, muss die entsprechende (Voraus-) Zahlung noch bis Ende des Jahres erfolgen (Abflussprinzip).
Wann sind zusätzliche Ausgaben infolge einer Krankheit als Werbungskosten absetzbar?
Dies sind Krankheiten, die sich aufgrund des Berufes oder aufgrund von Arbeitsunfällen ergeben.
Nähere Informationen finden sie hier.
Sonderausgaben
Sonderausgaben
Bestimmte Ausgaben, die eigentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind, können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere:
- Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen
- Beiträge zu bestimmten Lebensversicherungen
- Ausgaben zu Wohnraumschaffung oder –sanierung
- Kirchenbeiträge
- Spenden (an bestimmte begünstigte Empfänger)
- Steuerberatungskosten
Damit Sie Ihre Sonderausgaben im Jahr 2019 noch steuerlich absetzen können, muss die Zahlung bis spätestens 31.12.2019 tatsächlich geleistet werden (Abflussprinzip).
KPS Tipp
In Familien und Partnerschaften sollte geprüft werden, ob Sonderausgaben beim Partner berücksichtigt werden können.
Wir wirken sich Sonderausgaben steuerlich aus?
Bei Ausgaben für die angeführten Versicherungen und für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung (sogenannte Topfsonderausgaben) gibt es einen jährlichen Höchstbeitrag von EUR 2.920. Der Höchstbetrag erhöht sich bei Alleinerziehern/Alleinverdienern um weitere EUR 2.920.
Ab einem Einkommen von EUR 36.400 kommt es zu einer Einschleifung: dadurch verringert sich das Viertel der Topfsonderausgaben, bis bei einem Einkommen von EUR 60.000 noch EUR 60,00 absetzbar sind.
Auslaufen von Topfsonderausgaben: Die Ausgaben für Versicherungen und für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung sind letztmalig 2020 absetzbar. Versicherungen können ab dem Jahr 2016 nur noch angesetzt werden, wenn der Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurde. Bei Ausgaben zur Wohnraumschaffung muss mit dem Bau vor 01.01.2016 begonnen worden sein.
Kirchenbeiträge können mit einem Höchstbetrag von EUR 400,00 steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Spenden ist darauf zu achten, ob sie steuerlich abzugsfähig sind. Außerdem ist die Abzugsfähigkeit von Spenden mit maximal 10% Ihrer Einkünfte begrenzt.
KPS Tipp
Bevor Sie Gutes tun, erkundigen Sie sich bei Ihrem KPS-Berater, ob und in welcher Höhe Ihre Spende auch tatsächlich vom Finanzamt anerkannt wird.
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 erfolgt eine automatische Berücksichtigung von Spenden, Kirchenbeiträgen und bestimmten Beiträgen zu freiwilligen Weiterversicherungen. Die empfangenden Organisationen müssen die Daten an das Finanzamt melden.
Lesen Sie zum automatischen Abzug der Kirchenbeiträge und Spenden durch das Finanzamt unseren Artikel über die Erleichterungen zur antraglosen Arbeitnehmerveranlagung.
Bitte kontrollieren Sie im Zuge der Abgabe Ihrer Steuererklärung, ob auch alle von Ihnen getätigten Spenden von der Spendenorganisation an das Finanzamt gemeldet wurden.
Eine etwaige Nachmeldung von Spenden muss durch die Spendenorganisation erfolgen. Das Gleiche gilt für den Kirchenbeitrag.
Gerne überprüfen wir für Sie, ob alle Ihre Zahlungen beim Finanzamt gemeldet wurden.
Nähere Information finden Sie hier.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind bestimmte private Ausgaben, die in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass
- die Belastung außergewöhnlich und Ihnen zwangsläufig erwachsen ist
- sowie dadurch Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird.
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen:
- Krankheitskosten (Arzt- und Krankenhaushonorare, Medikamente, Zahnbehandlungen, Sehbehelfe, medizinisch notwendige Kuraufenthalte)
- Kinderbetreuungskosten (max. EUR 2.300 pro Kind; bis 31.12.2018)
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern (Pauschalbetrag von EUR 110 p.m.)
- Katastrophenschäden
- Kosten für Alters- oder Pflegeheim oder Hausbetreuung
- Künstliche Befruchtung und Adoptionskosten
Auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip. Die Ausgaben können im Jahr der Bezahlung steuerlich abgesetzt werden. Werden Ausgaben von Ihrer Versicherung rückerstattet, können diese nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Wie wirken sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich aus?
Beim Großteil der außergewöhnlichen Belastungen ist ein individueller Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dieser Selbstbehalt ist abhängig von Ihrem Einkommen, sowie Familienstand und kann bis zu maximal 12% Ihres Einkommens betragen. Ihre Ausgaben müssen somit einen bestimmten Wert übersteigen, um einen steuerlichen Effekt zu erzielen.
KPS Tipp: Bündeln Sie Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen wie höhere Zahnarztrechnungen – wenn möglich – in einem Jahr, um den (hohen) Selbstbehalt zu überschreiten.
Kein Selbstbehalt ist bei Ausgaben für Katastrophenschäden, Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, Behinderungen, Pflegekosten und bei bestimmten Erkrankungen wie Diabetes zu berücksichtigen. In den meisten dieser Fälle wird vom Finanzamt ein pauschaler Betrag anerkannt.
Familienbonus Plus
Ab 2019 werden die Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag durch den Familienbonus Plus ersetzt. Familien können den Bonus auf zwei Arten beanspruchen:
- Laufend über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers. So verringert sich schon während des Jahres die Lohnsteuer. Dazu muss das ausgefüllte und unterschriebene Formular E 30, sowie der Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe dem Arbeitgeber übermittelt werden.
- Alternativ kann der Familienbonus auch im Rahmen der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden.
Lesen Sie dazu auch unseren Artikel zum Familienbonus!
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes steuerlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden.
Erfahren Sie mehr dazu in unserem Artikel „Können Ausbildungskosten von Schüler und Studenten steuerlich berücksichtigt werden?“
Ausgleich bei Mehrfachversicherung in der Sozialversicherung - Achtung Rückerstattungsmöglichkeit für 2016 läuft mit Ende 2019 ab
Haben Sie mehrere Dienstverhältnisse oder eine selbständige Tätigkeit neben einer unselbstständigen Tätigkeit in einem Jahr ausgeübt, so sollten Sie prüfen, ob Sie unterjährig eventuell zu hohe Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben. Diese Beiträge können über Antrag rückerstattet werden.
Der Antrag für die Rückerstattung der Kranken- und Arbeitslosenversicherung muss innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden. Mit Jahresende 2019 läuft somit die Rückerstattungsmöglichkeit für das Jahr 2016 ab.
Für die Pensionsversicherung wurde diese Frist im Jahr 2005 abgeschafft. Sofern Sie keinen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge in die Pensionsversicherung stellen, erfolgt diese automatisch beim Pensionsantritt.
Vorsicht: Rückerstattungsbeiträge sind einkommensteuerpflichtig, da auch die Zahlungen an die Sozialversicherung Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Aktuelles aus den Bereichen Steuerberatung & Jahresabschluss


Energiekostenausgleichsgesetz 2022
Ihr KPS Beraterteam
Jetzt zum Erstgespräch anmelden
DienstnehmerInnen Anmeldung
Follow us on
Links
Öffnungszeiten
Montags bis Donnerstags: 07:30 – 17:00
Freitags: 07:30 – 14:00
Kerstin Weinberger, LL.B. (WU)
/in MA Alle, MA Apel, MA freie Berufe, MA Steuerberatung & JahresabschlussDaniel Koisser, BA
/in MA Alle, MA freie Berufe, MA Koisser, MA Steuerberatung & JahresabschlussTanja Richter, BSc
/in MA Alle, MA Immobilien & Bau & Vermietung, MA Richter, MA Steuerberatung & JahresabschlussManuel Laab, MA
/in MA Alle, MA Gastronomie & Hotellerie, MA Handel, MA Laab, MA Steuerberatung & JahresabschlussLukas Hatz
/in MA Alle, MA Gastronomie & Hotellerie, MA Handel, MA Hatz, MA Steuerberatung & JahresabschlussMichelle Hauer
/in MA Alle, MA Gastronomie & Hotellerie, MA Handel, MA Hauer, MA Steuerberatung & JahresabschlussMag. Caroline Huemer
/in MA Gastronomie & Hotellerie, MA Handel, MA Huemer, MA Intern, MA Karriere, MA Nachfolgeberatung & Unternehmensübergabe, MA Steuerberatung & Jahresabschluss, MA UnternehmensberatungPartnerin
E-Mail
Mag. Manfred Kotlik
/in MA Finanzstrafrecht, MA freie Berufe, MA Kotlik, MA Landwirtschaft & Weinbau, MA Rechnungswesen, MA Steuerberatung & JahresabschlussPartner
E-Mail
Mag. Stefan Prokopp
/in MA Handel, MA Immobilien & Bau & Vermietung, MA Personalmanagement, MA ProkoppS, MA Steuerberatung & JahresabschlussPartner
E-Mail
Mag. Robert Pieslinger
/in MA Pieslinger, MA Steuerberatung & Jahresabschluss, MA WirtschaftsprüfungPartner | Wirtschaftsprüfer
E-Mail
Andrea Zwölfer
/in MA Alle, MA Handel, MA Immobilien & Bau & Vermietung, MA Steuerberatung & Jahresabschluss, MA ZwölferCennet Serttas, MA (derzeit in Karenz)
/in MA Alle, MA KMU & EPU, MA Serttas, MA Steuerberatung & JahresabschlussMona Schimek, MSc (WU)
/in MA Alle, MA freie Berufe, MA Schimek, MA Steuerberatung & JahresabschlussGerhard Schiesterl, MA
/in MA Alle, MA Gastronomie & Hotellerie, MA Schiesterl, MA Steuerberatung & JahresabschlussMag. (FH) Barbara Pfeiler
/in MA Alle, MA freie Berufe, MA Pfeiler, MA Steuerberatung & JahresabschlussJulia Lechner, BA
/in MA Alle, MA Immobilien & Bau & Vermietung, MA Lechner, MA Steuerberatung & JahresabschlussMagdalena Kallab
/in MA Alle, MA Kallab, MA Landwirtschaft & Weinbau, MA Steuerberatung & JahresabschlussVictoria Hamerle, BA (derzeit in Karenz)
/in MA Alle, MA Hamerle, MA KMU & EPU, MA Steuerberatung & JahresabschlussMag. Andrea Feuerstein (derzeit in Karenz)
/in MA Alle, MA Feuerstein, MA Immobilien & Bau & Vermietung, MA Steuerberatung & JahresabschlussChristina Dopler
/in MA Alle, MA Dopler, MA Gastronomie & Hotellerie, MA Steuerberatung & JahresabschlussIrene Polacsek, BA
/in MA Alle, MA Immobilien & Bau & Vermietung, MA Polacsek, MA Steuerberatung & JahresabschlussStana Srbu, MA
/in MA Alle, MA Srbu, MA Steuerberatung & JahresabschlussMag. (FH) Stefanie Schrauf
/in MA Alle, MA KMU & EPU, MA Schrauf, MA Steuerberatung & JahresabschlussLukas Kosi, MA
/in MA Alle, MA KMU & EPU, MA Kosi, MA Steuerberatung & Jahresabschluss