
Steuertipps für Dienstgeber 2018
Weihnachtsfeier & Weihnachtsgeschenke steueroptimal gestalten
Wenn Sie mit Ihren Mitarbeitern eine gemeinsame Weihnachtsfeier abhalten, kann der Steuerfreibetrag für Betriebsveranstaltungen in Höhe von EUR 365,00 pro Mitarbeiter und Jahr in Anspruch genommen werden. Innerhalb dieser Grenze sind Zuwendungen an Mitarbeiter durch eine Feier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass auch alle sonstigen Betriebsveranstaltungen des Jahres einzurechnen sind.
Die anlässlich solch einer Feier an Ihre Mitarbeiter übergebenen Geschenke sind bis zur maximalen Höhe von jeweils EUR 186,00 pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es sich dabei um Sachzuwendungen (Waren, Dienstleistungen, Gutscheine und Geschenkmünzen) handelt. Geldgeschenke an Mitarbeiter sind immer steuerpflichtig.
Werden Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt, sind diese ebenfalls bis zu EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.
Geschenke an Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht, wenn Sie über kleine Aufmerksamkeiten hinausgehen und wenn Sie als Unternehmer, dafür der Vorsteuerabzug geltend machen können. Gutscheine und Geschenkmünzen lösen keine Umsatzsteuerpflicht aus, da hier beim Kauf auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Prämien: Optimale Ausnutzung des Jahressechstels
SONDERZAHLUNGEN
- bis zu einem Sechstel der laufenden Gehälter und
- bis zu einem Betrag von EUR 25.000
werden begünstigt mit 6% Lohnsteuer besteuert.
Oftmals wird das Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zur Gänze ausgenutzt. Werden neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge wie etwa
- Überstundenvergütungen,
- Nachtarbeitszuschläge,
- Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
an Ihre Dienstnehmer ausgezahlt oder werden Sachbezüge (z.B. PKW) nur 12 Mal jährlich verrechnet, dann kann durch Auszahlung einer zusätzlichen Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels, diese Begünstigung voll ausgenutzt werden.
Im Dezember besteht die letzte Chance für die Auszahlung solch einer Prämie um diese Begünstigung optimal auszunutzen.
Ihre Berater in unserem Personalmanagement-Team führen gerne die entsprechende Berechnung für Sie durch.
Mitarbeiterrabatte: Steuerfreibetrag 2018 ausnutzen
Wie wir bereits hier berichtet haben, wurde die steuerlich Begünstigung rund um Mitarbeiterrabatte im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 neu geregelt.
Mitarbeiterrabatte, die allen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden, sind ab 01.01.2016 steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn
- der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20% nicht übersteigt oder
- bei Übersteigen von 20% ein Freibetrag von EUR 1.000 pro Jahr und Mitarbeiter nicht überschritten wird.
Sollten Sie Rabatte über 20% an Ihre Mitarbeiter gewähren, können im Dezember gegebenenfalls noch weitere begünstigte Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, um den Freibetrag von EUR 1.000 pro Mitarbeiter voll auszunutzen.
Achtung: Das Über- und Unterschreiten der 20%igen Freigrenze und des Freibetrages sind vom Dienstgeber zu überprüfen und zu dokumentieren (Aufzeichnungen!).
Jobticket - Steuerfreier Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln
Unter Jobticket versteht man, dass der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung stellen kann, welche ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt. Seit 2013 können diese Kosten auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (z.B. im Stadtgebiet von Wien).
Achtung: Gehaltsumwandlung nicht steuerfrei
Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder anstatt einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung zur Verfügung gestellt, handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung. Diese ist nicht steuerfrei, sondern es liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch bisher einen – steuerpflichtigen – Fahrtkostenzuschuss bezahlt und wird nun stattdessen ein Jobticket zur Verfügung gestellt, liegt Steuerfreiheit vor.
Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zwar auf den Arbeitgeber zu lauten hat, aber der Name des Arbeitnehmers ebenfalls angegeben werden muss. Wird für eine Strecke ein Jobticket bezahlt, steht für diesen Streckenteil kein Pendlerpauschale zu.
Dienstwagen: Verminderten Sachbezugswert sichern
Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2% der Anschaffungskosten pro Monat – maximal EUR 960,00. Bei geringerem CO2-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5% (maximal EUR 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2018 angeschaffte Neufahrzeuge beträgt 124 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2017 gilt noch ein Grenzwert von 127 g/km.
Gar kein Sachbezug ist bei reinen Elektrofahrzeugen anzusetzen.
Dienstwohnungen: Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Ab 01.01.2018 gilt folgende Erleichterung und Befreiung vom Sachbezug, wenn die Unterkunft
• arbeitsplatznah ist,
• nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dienstnehmers darstellt und
• eine Größe bis zu 30m² aufweist.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Mitarbeiterbeteiligungen: Steuerliche Begünstigung
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen am Unternehmen, welche unentgeltlich oder verbilligt an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern überlassen werden, sind bis zu einem Betrag von EUR 3.000 pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei.
Damit endgültige Steuerfreiheit erlangt wird, muss die Mitarbeiterbeteiligung jedoch länger als 5 Jahre gehalten werden. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beteiligung erworben wurde.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Anteile an Personengesellschaften (OG oder KG). Begünstigte Beteiligungsformen sind zum Beispiel Aktien, GmbH-Anteile oder echte stille Beteiligungen.
Zuwendungen für Zukunftssicherung Ihrer Dienstnehmer sind bis EUR 300 steuerfrei
Wenn Sie für Ihre Dienstnehmer (alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen) Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen abschließen, so ist die Bezahlung der Prämien bis zu EUR 300 pro Jahr und Dienstnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
Achtung
Wenn die Zahlungen aus einer Bezugsumwandlung stammen und die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht dafür Sozialversicherungspflicht.
Bis zum Jahresende kann der gesamte Freibetrag noch ausgeschöpft werden.
Pensionskassenbeiträge als Zusatzpension
Aufgrund der Zahlung des Arbeitgebers von zusätzlichen Pensionskassenbeiträgen profitieren sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in steuerlicher Hinsicht.
Pensionskassenbeiträge können bis zu 10% der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
Für die Zahlungen der zusätzlichen Pensionskassenbeiträge fallen keine Lohnnebenkosten an. Pensionskassenbeiträge des Arbeitsgebers sind von der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht befreit. Das bedeutet, dass die Beiträge dem Arbeitnehmer in voller Höhe zugutekommen.
Zuschuss für Kinderbetreuungskosten sind bis EUR 1.000 steuerfrei
Wollen Sie als Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten Ihrer Dienstnehmer leisten, unterliegt dieser Zuschuss unter folgenden Voraussetzungen weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung:
- Der Zuschuss wird allen oder bestimmten Gruppen Ihrer Dienstnehmer gewährt.
- Die Kinder Ihrer Dienstnehmer haben zu Beginn des Kalenderjahrs das 10.Lebensjahr noch nicht vollendet und es besteht Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate des Kalenderjahres.
- Der Zuschuss beträgt max. EUR 1.000 pro Jahr und Kind.
- Der Zuschuss wird nicht an den Dienstnehmer, sondern direkt an die Einrichtung zur Kinderbetreuung (z.B. Kindergarten), die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson oder in Form eines Gutscheins einer Kinderbetreuungseinrichtung geleistet.
Begräbniskosten von Arbeitnehmern, (Ehe-) Partnern und Kindern: Zuwendungen sind steuerfrei
Verstirbt ein Arbeitnehmer oder dessen (Ehe-)Partner oder Kind, sind Zuwendungen seitens des Arbeitgebers für Begräbniskosten steuerfrei.
Zuschuss der AUVA zur Entgeltfortzahlung
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bekommen Arbeitgeber, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, einen Zuschuss von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu den weiter anfallenden Entgelten.
Anspruch auf Zuschuss besteht bei
- unfallbedingtem Krankenstand ab dem 4. Tag und
- bei sonstigen Krankenständen ab dem 11. Krankenstandstag
Der Zuschuss beträgt 50% des tatsächlich fortgezahlten Entgelts und wird für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen (sechs Wochen) pro Kalenderjahr gewährt.
Kleinunternehmen bekommen seit 01.07.2018 75% (anstatt wie bisher 50 %) des fortgezahlten Entgeltes erstattet. Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt haben.
Ein Antrag auf Zuschuss kann bis zu drei Jahre nach Beginn der Entgeltfortzahlung gestellt werden.
KPS Tipp
Das Jahresende bietet eine gute Gelegenheit, um etwaige Ansprüche zu überprüfen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung.
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