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ABC des Finanzstrafrechts
§ Abgabenbetrug
Des Abgabenbetrugs macht sich schuldig, wer eine Abgabenhinterziehung, einen Schmuggel oder eine Abgabenhehlerei und zusätzlich ein Urkundendelikt (Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden, Daten oder anderer solcher Beweismittel) begeht, Scheingeschäfte oder andere Scheinhandlungen verwendet oder zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde liegt. Abgabenbetrug liegt nur dann vor, wenn der Verkürzungsbetrag mehr als 100.000 Euro beträgt.
§ Auskunftserteilung gem. § 143 Bundesabgabenordnung
143 BAO (Bundesabgabenordnung) bezeichnet die Auskunftspflicht gegenüber der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde ist dadurch berechtigt, Auskunft (+ Nachweise) über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
Haben Sie ein Schreiben der Finanz mit dem Titel „Auskunftsersuchen“ oder „Erhebung“ gemäß § 143 BAO erhalten? Dann sind Sie Beschuldigter oder Zeuge in einem Finanzvergehen. Halten Sie unbedingt mit uns Rücksprache, bevor Sie dieses Schreiben beantworten und beachten Sie die im Schreiben genannten Fristen.
§ Beschuldigtenrechte
- Recht auf Aussageverweigerung – Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen gezwungen werden
- Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Finanzstrafbehörde
- Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat
- Recht auf Verteidigung
- Recht auf Akteneinsicht
- Übersetzungshilfe
- Beschleunigungsgebot
- Unschuldsvermutung – Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld gilt der Verdächtige als unschuldig.
- Verbot der wiederholten Strafverfolgung
- Recht auf Teilnahme an Beweisaufnahme
- Antrag auf Beweiswiederholung
- Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung und Plädoyer
- Antrag auf Beweisaufnahme
- Schriftliche Beschuldigtenrechtfertigung
§ Deliktsformen
Straftatbestände im Finanzstrafverfahren
- Abgabenhinterziehung
Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und dadurch Abgaben verkürzt. Vorsätzlich bedeutet, dass die Täterin/der Täter absichtlich handelt oder sich zumindest damit abfindet, dass eine zu geringe Abgabenfestsetzung erfolgt, eine Abgabenfestsetzung ungerechtfertigt unterbleibt oder Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnabgaben) nicht (zeitgerecht) entrichtet oder bekannt gegeben werden.
- Grob fahrlässige Abgabenverkürzung
Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
- Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung
Der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer sich durch wiederholte Abgabenhinterziehung fortlaufende Einnahmen verschaffen möchte.
- Abgabenbetrug
Des Abgabenbetrugs macht sich schuldig, wer eine Abgabenhinterziehung, einen Schmuggel oder eine Abgabenhehlerei und zusätzlich ein Urkundendelikt (Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden, Daten oder anderer solcher Beweismittel) begeht, Scheingeschäfte oder andere Scheinhandlungen verwendet oder zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde liegt. Abgabenbetrug liegt nur dann vor, wenn der Verkürzungsbetrag mehr als 100.000 Euro beträgt.
- Finanzordnungswidrigkeiten
- Vorsätzlich verspätete Zahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen, Selbstbemessungsabgaben (Ausnahme: Übermittlung der UVA innerhalb der Frist)
- Vorsätzliches Nicht-Anzeigen von anzeigepflichtigen Vorgängen (Schenkung!)
- Erwirken einer ungerechtfertigten Zahlungserleichterung (unrichtige Darstellung der Verhältnisse)
- Sammeltatbestand: „Verletzung von abgabenrechtlichen Vorschriften, die kein anderes Finanzvergehen darstellen“
§ Finanzpolizei
Hier können Sie unser Factsheet “Was tun wenn die Finanzpolizei kommt?” anfordern.
§ Finanzstrafregister
Das Finanzstrafregister wird seit 1.1.2013 vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg für das gesamte Bundesgebiet automationsunterstützt geführt.
Das Finanzstrafregister ist eine Evidenz der Finanzstrafverfahren von der Einleitung über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafvollzuges und zum Tilgungseintritt.
Die in das Finanzstrafregister aufzunehmenden Daten sind in § 194 b Abs 1 FinStrG folgendermaßen umschrieben:
- die persönlichen Daten des Beschuldigten (Namen, Titel, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf, Sozialversicherungsnummer),
- die Daten des Finanzvergehens,
- die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,
- die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
- die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
- das Datum des Tilgungseintritts.
Die im Finanzstrafregister erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach dem Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes der Person zu löschen.
§ Finanzstrafverfahren
Ein Finanzstrafverfahren wird immer dann eingeleitet, wenn die Erhebungen der Finanzstrafbehörde ergeben, dass konkrete Verdachtsgründe vorliegen.
- Bestraft werden alle Täter
- Straftatbestände (Delikte)
- Zuständigkeiten – Gericht oder Finanzamt
- Beschuldigtenrechte – welche Rechte habe ich als Beschuldigter
§ Freiheitsstrafe & Geldstrafe
Freiheitsstrafe
- Abgabenhinterziehung Geldstrafe bis zu 200%
- Abgabenhinterziehung über Euro 100.000 -> bis zu 2 Jahre Haft
- Grob fahrlässige Abgabenverkürzung Geldstrafe bis 100%
- Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bis Euro 30.000 bis zu 300%
- Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung über Euro 30.000 bis zu 5 Jahre Haft
- Abgabenbetrug bis 10 Jahre Haft
Geldstrafe
- Abgabenhinterziehung Geldstrafe bis zu 200%
- Abgabenhinterziehung über Euro 100.000 -> bis zu 2 Jahre Haft
- Grob fahrlässige Abgabenverkürzung Geldstrafe bis 100%
- Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bis Euro 30.000 bis zu 300%
- Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung über Euro 30.000 bis zu 5 Jahre Haft
- Abgabenbetrug bis 10 Jahre Haft
§ Geschätzte Selbstanzeige
Verfügt der Abgabepflichtige über keine oder keine vollständigen Aufzeichnungen der verkürzten Bemessungsgrundlagen, so verbleibt als einzige Möglichkeit die Bemessungsgrundlagen so genau wie möglich zu schätzen. Das Ergebnis dieser Schätzung kann der Selbstanzeige zugrunde gelegt werden. Auch eine geschätzte Selbstanzeige kann – bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach § 29 FinStrG – strafbefreiende Wirkung entfalten.
Folgende Voraussetzungen müssen zusätzlich gegeben sein:
- Darlegung, dass es sich um eine geschätzte Bemessungsgrundlage handelt
- Erläuterung des Ganges der Schätzung (von den Umständen bis zum Ergebnis)
- Bekanntgabe der Wahl der geeigneten Schätzungsmethode (Betriebsvergleich bis zur kalkulatorischen Schätzung)
- erkennbares Bemühen, der Offenlegungspflicht zu entsprechen
Zu beachten gilt: Erfolgt die Schätzung unvollständig oder zu niedrig, tritt die strafbefreiende Wirkung auch nur in diesem Ausmaß ein (§ 29 FinStrG: „insoweit“). Das Risiko geht zu Lasten des Selbstanzeigers.
Wir stehen Ihnen mit fachkundigem Rat sowohl für die Schätzung der Bemessungsgrundlagen aber auch für die Erstellung Ihrer Selbstanzeige gerne zu Verfügung.
§ Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung
Der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer sich durch wiederholte Abgabenhinterziehung fortlaufende Einnahmen verschaffen möchte.
§ Irrtum
Grundsätzlich kann zwischen einem Tatbildirrtum (das Vergehen ist nicht erkennbar) und einem Rechtsirrtum (das Unrecht ist nicht erkennbar) unterschieden werden. Die rechtlichen Konsequenzen sind allerdings dieselben.
- Entschuldbarer Irrtum
Es handelt sich um einen entschuldbaren Irrtum, wenn der Beschuldigte die ihm zumutbare Sorgfalt beachtet und seiner Erkundigungspflicht über die steuerlichen Rechtsvorschriften (z.B. Anruf bei der Abgabenbehörde) nachgekommen ist. Ist dies der Fall, kann dem Beschuldigten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
- Unentschuldbarer Irrtum
Ist der Beschuldigte den Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, handelt es sich um einen unentschuldbaren Irrtum. Dem Beschuldigten ist lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
§ Milderungsgründe/Erschwernisgründe
Milderungsgründe
Beispielhafte Aufzählung:
- tatsächlich erfolgte Schadensgutmachung
- Geständnis
- Beitrag zur Wahrheitsfindung
- Unbescholtenheit
- Lange zurückliegender Tatzeitraum
- Es ist beim Versuch geblieben oder es ist kein Schaden eingetreten
- Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer
Erschwernisgründe
Beispielhafte Aufzählung:
- Einschlägige Vorstrafen (Finanzstrafregister)
- Wiederholung von gleichartigen Finanzvergehen
- Zusammentreffen mehrerer Handlungen
- Langer Tatzeitraum
§ Selbstanzeige
Checkliste – Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung gemäß § 29 FinStrG
Darlegung der Verfehlung |
Welche Abgaben wurden wann verkürzt? |
Was genau ist passiert? Wie kam es zu der Abgabenverkürzung? |
Offenlegung der bedeutsamen Umstände |
Detaillierte Angaben zur Bemessungsgrundlage |
Die Behörde soll die verkürzten Abgaben ohne Nachforschungen festsetzen können |
Besonderheiten bei „geschätzten Selbstanzeigen“ beachten |
Schadensgutmachung |
Achtung! Frist beachten und Liquidität planen! |
Selbstbemessungsabgaben: 1 Monat ab Selbstanzeige |
Veranlagungsabgaben: 1 Monat ab Bescheid |
Zahlungserleichterung bis 2 Jahre möglich |
Rechtzeitigkeit |
Es wurden zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt / keine Betretung auf frischer Tat |
Es liegt noch keine dem Täter bekannte Tatentdeckung vor. |
Es wurde noch nicht mit der Prüfung/Nachschau oder sonstigen Prüfungshandlung begonnen. |
Täterbenennung |
Wer hat die Abgabe verkürzt? |
Vorsicht bei Verbänden (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften): Gesellschaft und Geschäftsführer anführen |
§ Spruchsenat
Für Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag über € 33.000,00 ist ein Spruchsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung eines Urteils zuständig. Die Zuständigkeit des Spruchsenats kann auch beantragt werden.
Der Spruchsenat besteht aus 3 Mitgliedern. Einem Vorsitzenden (Richter), einem Beamten des höheren Finanzdienstes und einem Laienbeisitzer. Der Laienbeisitzer wird von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsendet.
Spruchsenate sind Tribunale nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Die Spruchsenatsverhandlung ist öffentlich. Meistens nehmen aber lediglich folgende Personen teil:
- 3-köpfiger Spruchsenat
- Beschuldigter
- Amtsbeauftragter
- Verteidiger
- Schriftführer
- Zeugen
Das Erkenntnis wird öffentlich verkündet.
§ Strafbemessung
- Abgabenhinterziehung Geldstrafe bis zu 200%
- Abgabenhinterziehung über Euro 100.000 -> bis zu 2 Jahre Haft
- Grob fahrlässige Abgabenverkürzung Geldstrafe bis 100%
- Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bis Euro 30.000 bis zu 300%
- Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung über Euro 30.000 bis zu 5 Jahre Haft
- Abgabenbetrug bis 10 Jahre Haft
§ Täter im Finanzstrafverfahren
- Unmittelbarer Täter
Unmittelbarer Täter ist, wer eine entsprechende Ausführungshandlung ganz oder zumindest teilweise selbst vornimmt.
- Bestimmungstäter
Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst.
- Beitragstäter
Beitragstäter ist, wer die Ausführung der Tat durch den unmittelbaren Täter physisch oder psychisch auf irgendeine Art und Weise unterstützt.
§ Verfahrensablauf
Vereinfachtes Verfahren
Unter folgenden Voraussetzungen kann es zu einem vereinfachten Verfahren kommen:
- Sachverhalt ist ausreichend geklärt
- das Parteiengehör wurde gewahrt
- keine Zuständigkeit des Spruchsenats
Das Untersuchungsverfahren wird abgekürzt. Es kommt zu keiner mündlichen Verhandlung. Das Verfahren endet durch Erlassung einer Strafverfügung.
§ Verjährungsfristen
Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund. Ist Verjährung eingetreten, darf eine Straftat nicht mehr bestraft werden. Als Gründe für die Verjährung werden der Entfall des Strafbedürfnisses und die Beweisschwierigkeiten bei lange zurückliegenden Straftaten genannt.
Welche Verjährungsfristen gibt es im Finanzstrafrecht?
- Absolute Verjährung: 10 Jahre
- Relative Verjährung
- Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 und § 49a FinStrG: 3 Jahre
- Andere Finanzordnungswidrigkeiten: 1 Jahr
- Übrige Finanzvergehen: 5 Jahre
§ Verkürzungszuschlag
Durch die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 10% kann eine Strafverfolgung abgewandt werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Verdachtsbetrag maximal Euro 10.000 pro Jahr und in Summe maximal Euro 33.000
- Nachforderung und Zuschlag müssen innerhalb eines Monats bezahlt werden
- Rechtsmittelverzicht gegen Abgabenzuschlag erforderlich
- Rechtsmittel gegen Abgabenbescheid möglich
Sind die Voraussetzungen erfüllt kommt es zu keiner Eintragung im Strafregister.
Eine Anwendung ist nicht möglich, wenn ein Strafverfahren bereits eingeleitet wurde.
§ Verteidigung im Finanzstrafverfahren
- Beschuldigte haben das Recht sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.
- Als Verteidiger sind Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) oder Rechtsanwälte zugelassen.
- Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren besteht Verteidigungspflicht! Der Angeklagte muss sich von einem Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger kann im gerichtlichen Strafverfahren nur ein Rechtsanwalt gewählt werden! Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen. Das wird dringend angeraten.
§ Vorsatz, Fahrlässigkeit
- Vorsatz
Wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem der genannten Delikte entspricht, handelt vorsätzlich. Im Finanzstrafverfahren muss der Vorsatz von der Behörde/dem Gericht nachgewiesen werden. Es genügt bereits der „bedingte Vorsatz“ – der Beschuldigte hat die möglichen Folgen gekannt und in Kauf genommen und somit das Eintreten des Delikts „hingenommen“.
- Fahrlässigkeit
Fahrlässiges Handeln wird dann unterstellt, wenn der Beschuldigte ein Delikt verwirklicht hat, die Folgen aber nicht gekannt und nicht hingenommen hat. Das Delikt ist vielmehr dadurch verwirklicht worden, dass der Beschuldigte die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
§ Vorsätzlich verspätete Zahlung
- Finanzordnungswidrigkeiten
- Vorsätzlich verspätete Zahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen, Selbstbemessungsabgaben (Ausnahme: Übermittlung der UVA innerhalb der Frist)
- Vorsätzliches Nicht-Anzeigen von anzeigepflichtigen Vorgängen (Schenkung!)
- Erwirken einer ungerechtfertigten Zahlungserleichterung (unrichtige Darstellung der Verhältnisse)
- Sammeltatbestand: „Verletzung von abgabenrechtlichen Vorschriften, die kein anderes Finanzvergehen darstellen“
Aktuelles aus dem Finanzstrafrecht


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